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Die Veräußerung hinderndes Recht

§ 771 ZPO · Zivilrecht

Ein die Veräußerung hinderndes Recht ist ein Recht eines Dritten am Vollstreckungsgegenstand, aufgrund dessen der Schuldner diesen nicht veräußern dürfte, ohne widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten einzugreifen. Die Veräußerung muss dafür nicht rechtlich unwirksam sein.

Merksatz

Für den Schutz des Dritten zählt der widerrechtliche Eingriff, nicht die Unwirksamkeit der Veräußerung.

Abwehr der Verwertung oder Vorrang am Erlös?Das eine Recht ermöglicht die Abwehr der Verwertung, das andere sichert lediglich einen Vorrang bei der Verteilung des Erlöses.
Die Veräußerung hinderndes Recht
Besitzloses Pfandrecht
Schutzziel
Verwertung des Gegenstands abwehren
Vorrang aus dem Erlös erhalten
Rechtsbehelf
Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO
Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805 ZPO

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Gläubiger von Tobias lässt eine Lea gehörende wertvolle Skulptur wegen einer Geldforderung gegen Tobias pfänden. 2Lea hatte Tobias die Skulptur nur für eine Ausstellung in seinem Geschäft geliehen.

Trifft „Die Veräußerung hinderndes Recht“ hier zu?

„Die Veräußerung hinderndes Recht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Recht eines Dritten am Vollstreckungsgegenstand
    Lea ist als Eigentümerin der gepfändeten Skulptur gegenüber dem Vollstreckungsverhältnis eine Dritte.
    erfüllt
  2. 2
    Widerrechtlicher Eingriff bei Veräußerung durch den Schuldner
    Eine eigenmächtige Veräußerung durch Tobias würde Leas Eigentum verletzen.
    erfüllt
BFall B

1Eine wertvolle Skulptur gehört Tobias; er hat sie nach Mietbeginn in seine von Lea gemietete Wohnung gestellt. Tobias hat drei Monatsmieten nicht gezahlt. Ein anderer Gläubiger lässt die Skulptur wegen einer Geldforderung gegen Tobias pfänden.

Trifft „Die Veräußerung hinderndes Recht“ hier zu?

„Die Veräußerung hinderndes Recht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Widerrechtlicher Eingriff bei Veräußerung durch den Schuldner

An der Definition geprüft

  1. 1
    Recht eines Dritten am Vollstreckungsgegenstand
    Lea hat als Vermieterin wegen der offenen Mieten ein Vermieterpfandrecht an der eingebrachten Skulptur.
    erfüllt
  2. 2
    Widerrechtlicher Eingriff bei Veräußerung durch den Schuldner
    Das besitzlose Vermieterpfandrecht vermittelt Lea einen Vorrang am Verwertungserlös, aber kein Recht zur Abwehr der Verwertung.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDas eigene Eigentum des Vollstreckungsschuldners wird als Abwehrrecht nach § 771 ZPO behandelt.

RichtigErforderlich ist ein Recht eines Dritten; das Eigentum des Vollstreckungsschuldners selbst genügt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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