Definitionen
Erfolgsqualifikation
§ 18 StGB · StrafrechtEine Erfolgsqualifikation ist ein Straftatbestand, der für eine durch ein Grunddelikt verursachte besondere Folge eine höhere Strafe vorsieht. Die Folge muss gerade aus einer Gefahr entstehen, die für das Grunddelikt typisch ist. Dem Täter oder Teilnehmer muss hinsichtlich dieser Folge mindestens Fahrlässigkeit vorwerfbar sein; strengere Anforderungen des jeweiligen Tatbestands wie Leichtfertigkeit bleiben maßgeblich.
Entscheidend ist, dass sich in der besonderen Folge gerade eine typische Gefahr des Grunddelikts verwirklicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
A schlägt B absichtlich mit voller Wucht mit der Faust gegen die Schläfe, um ihn zu verletzen. B erleidet durch den Schlag eine Hirnblutung und stirbt daran. A hatte nicht bedacht, dass B sterben könnte, obwohl für jeden erkennbar ist, dass ein solcher Schlag tödliche Verletzungen verursachen kann.
Trifft „Erfolgsqualifikation“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwirklichtes GrunddeliktDer absichtliche Schlag verwirklicht eine vorsätzliche Körperverletzung.
- 2erfülltKausal verursachte besondere FolgeDer Schlag verursacht den Tod des B.
- 3erfülltGesetzlich höhere Strafe für diese FolgeFür die Todesfolge einer Körperverletzung sieht das Gesetz (Körperverletzung mit Todesfolge) eine deutlich höhere Strafe vor.
- 4erfülltGrunddeliktstypischer GefahrzusammenhangDer Tod geht unmittelbar auf die durch den Schlag zugefügte Kopfverletzung zurück; darin verwirklicht sich die typische Gefahr eines wuchtigen Schlages gegen den Kopf.
- 5erfülltMindestens Fahrlässigkeit, gegebenenfalls mehrDer Tod war für A vorhersehbar und durch Unterlassen des Schlages vermeidbar; für diese Folge genügt Fahrlässigkeit.
A schlägt B absichtlich ins Gesicht und bricht ihm dabei die Nase. Weil B deshalb ins Krankenhaus muss, fährt A ihn dorthin. A fährt aus Unachtsamkeit bei Rot auf eine Kreuzung, stößt mit einem anderen Auto zusammen und B stirbt an den Verletzungen des Zusammenstoßes.
Trifft „Erfolgsqualifikation“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwirklichtes GrunddeliktA verwirklicht durch den absichtlichen Schlag eine vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB.
- 2erfülltKausal verursachte besondere FolgeDer Nasenbruch ist ursächlich für die Krankenhausfahrt, bei der B tödlich verletzt wird.
- 3erfülltGesetzlich höhere Strafe für diese Folge§ 227 StGB enthält eine erhöhte Strafandrohung für die Todesfolge einer Körperverletzung.
- 4fehltGrunddeliktstypischer GefahrzusammenhangDer Tod beruht auf der eigenständigen Verkehrsgefahr durch As Fahrfehler, nicht auf einer typischen Gefahr des Schlages oder des Nasenbruchs.
- 5erfülltMindestens Fahrlässigkeit, gegebenenfalls mehrA verursacht den vorhersehbaren und vermeidbaren Tod durch seinen unachtsamen Fahrfehler fahrlässig.
Typische Fehler
FehlerDie bloße Ursächlichkeit des Grunddelikts für die besondere Folge wird als ausreichend angesehen.
RichtigZusätzlich muss sich in der besonderen Folge eine für das Grunddelikt typische Gefahr verwirklichen.
FehlerAuch hinsichtlich der besonderen Folge wird stets Vorsatz verlangt.
RichtigHinsichtlich der besonderen Folge genügt grundsätzlich Fahrlässigkeit, sofern der betreffende Tatbestand keine höhere Anforderung stellt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
9 Schemata