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Erfolgsqualifikation

§ 18 StGB · Strafrecht

Eine Erfolgsqualifikation ist ein Straftatbestand, der für eine durch ein Grunddelikt verursachte besondere Folge eine höhere Strafe vorsieht. Die Folge muss gerade aus einer Gefahr entstehen, die für das Grunddelikt typisch ist. Dem Täter oder Teilnehmer muss hinsichtlich dieser Folge mindestens Fahrlässigkeit vorwerfbar sein; strengere Anforderungen des jeweiligen Tatbestands wie Leichtfertigkeit bleiben maßgeblich.

Merksatz

Entscheidend ist, dass sich in der besonderen Folge gerade eine typische Gefahr des Grunddelikts verwirklicht.

Erfolgsqualifikation oder Vorsatzqualifikation?Die Gegenüberstellung zeigt, welches zusätzliche Merkmal die Strafe erhöht und welche innere Haltung dazu erforderlich ist.
Erfolgsqualifikation
Vorsatzqualifikation
Strafschärfender Umstand
Eine besondere Folge des Grunddelikts.
Ein zusätzliches Merkmal, etwa ein bestimmtes Tatmittel.
Innere Tatseite
Mindestens Fahrlässigkeit zur besonderen Folge; der Tatbestand kann etwa Leichtfertigkeit verlangen.
Vorsatz muss auch das zusätzliche Merkmal umfassen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

A schlägt B absichtlich mit voller Wucht mit der Faust gegen die Schläfe, um ihn zu verletzen. B erleidet durch den Schlag eine Hirnblutung und stirbt daran. A hatte nicht bedacht, dass B sterben könnte, obwohl für jeden erkennbar ist, dass ein solcher Schlag tödliche Verletzungen verursachen kann.

Trifft „Erfolgsqualifikation“ hier zu?

„Erfolgsqualifikation“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwirklichtes Grunddelikt
    Der absichtliche Schlag verwirklicht eine vorsätzliche Körperverletzung.
    erfüllt
  2. 2
    Kausal verursachte besondere Folge
    Der Schlag verursacht den Tod des B.
    erfüllt
  3. 3
    Gesetzlich höhere Strafe für diese Folge
    Für die Todesfolge einer Körperverletzung sieht das Gesetz (Körperverletzung mit Todesfolge) eine deutlich höhere Strafe vor.
    erfüllt
  4. 4
    Grunddeliktstypischer Gefahrzusammenhang
    Der Tod geht unmittelbar auf die durch den Schlag zugefügte Kopfverletzung zurück; darin verwirklicht sich die typische Gefahr eines wuchtigen Schlages gegen den Kopf.
    erfüllt
  5. 5
    Mindestens Fahrlässigkeit, gegebenenfalls mehr
    Der Tod war für A vorhersehbar und durch Unterlassen des Schlages vermeidbar; für diese Folge genügt Fahrlässigkeit.
    erfüllt
BFall B

A schlägt B absichtlich ins Gesicht und bricht ihm dabei die Nase. Weil B deshalb ins Krankenhaus muss, fährt A ihn dorthin. A fährt aus Unachtsamkeit bei Rot auf eine Kreuzung, stößt mit einem anderen Auto zusammen und B stirbt an den Verletzungen des Zusammenstoßes.

Trifft „Erfolgsqualifikation“ hier zu?

„Erfolgsqualifikation“ trifft nicht zu.Es fehlt: Grunddeliktstypischer Gefahrzusammenhang

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwirklichtes Grunddelikt
    A verwirklicht durch den absichtlichen Schlag eine vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB.
    erfüllt
  2. 2
    Kausal verursachte besondere Folge
    Der Nasenbruch ist ursächlich für die Krankenhausfahrt, bei der B tödlich verletzt wird.
    erfüllt
  3. 3
    Gesetzlich höhere Strafe für diese Folge
    § 227 StGB enthält eine erhöhte Strafandrohung für die Todesfolge einer Körperverletzung.
    erfüllt
  4. 4
    Grunddeliktstypischer Gefahrzusammenhang
    Der Tod beruht auf der eigenständigen Verkehrsgefahr durch As Fahrfehler, nicht auf einer typischen Gefahr des Schlages oder des Nasenbruchs.
    fehlt
  5. 5
    Mindestens Fahrlässigkeit, gegebenenfalls mehr
    A verursacht den vorhersehbaren und vermeidbaren Tod durch seinen unachtsamen Fahrfehler fahrlässig.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie bloße Ursächlichkeit des Grunddelikts für die besondere Folge wird als ausreichend angesehen.

RichtigZusätzlich muss sich in der besonderen Folge eine für das Grunddelikt typische Gefahr verwirklichen.

Verwechslung

FehlerAuch hinsichtlich der besonderen Folge wird stets Vorsatz verlangt.

RichtigHinsichtlich der besonderen Folge genügt grundsätzlich Fahrlässigkeit, sofern der betreffende Tatbestand keine höhere Anforderung stellt.

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