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Konkrete Gefahr

Strafrecht

Eine konkrete Gefahr im strafrechtlichen Sinne liegt vor, wenn ein Zustand oder ein Verhalten nach den konkreten Umständen des Einzelfalls so beschaffen ist, dass der Eintritt eines Schadens am geschützten Rechtsgut als naheliegend erscheint, d.h. nur noch vom Zufall abhängt.

Merksatz

Nicht die typische Gefährlichkeit, sondern die kritische Zuspitzung des Einzelfalls ist entscheidend.

Konkret oder nur abstrakt gefährlich?Die konkrete Gefahr verlangt eine kritische Zuspitzung im Einzelfall; typische Gefährlichkeit allein genügt nicht.
Konkrete Gefahr
Abstrakte Gefahr
Maßstab
Konkrete Umstände des Einzelfalls
Typische Gefährlichkeit einer Verhaltensweise
Nähe zum Schaden
Der Schadenseintritt hängt nur noch vom Zufall ab.
Eine kritische Zuspitzung im Einzelfall ist nicht erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Paul schaut während der Autofahrt auf sein Handy. 2Als er wieder nach vorn blickt, steht Mia direkt vor seinem Auto; trotz einer Vollbremsung kann er nicht mehr rechtzeitig anhalten. 3Mia stolpert über einen Stein zur Seite, sodass das Auto sie um wenige Zentimeter verfehlt.

Trifft „Konkrete Gefahr“ hier zu?

„Konkrete Gefahr“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zustand oder Verhalten im konkreten Einzelfall
    Beurteilt wird Pauls Fahrverhalten in einer bestimmten Verkehrssituation.
    erfüllt
  2. 2
    Möglicher Schaden an einem geschützten Rechtsgut
    Ein Zusammenstoß bedroht Mias körperliche Unversehrtheit.
    erfüllt
  3. 3
    Schadenseintritt nur noch vom Zufall abhängig
    Nur das zufällige Stolpern verhindert den unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß.
    erfüllt
BFall B

Paul schaut während der Autofahrt auf sein Handy und fährt mit 30 Kilometern pro Stunde auf Mia zu, die gerade die Fahrbahn überquert. Als er wieder nach vorn blickt, ist er noch 80 Meter von Mia entfernt. Er bremst gleichmäßig ab und hält 50 Meter vor ihr an.

Trifft „Konkrete Gefahr“ hier zu?

„Konkrete Gefahr“ trifft nicht zu.Es fehlt: Schadenseintritt nur noch vom Zufall abhängig

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zustand oder Verhalten im konkreten Einzelfall
    Beurteilt wird Pauls Fahrverhalten bei der Annäherung an Mia.
    erfüllt
  2. 2
    Möglicher Schaden an einem geschützten Rechtsgut
    Bei einem Zusammenstoß könnte Mia körperlich verletzt werden.
    erfüllt
  3. 3
    Schadenseintritt nur noch vom Zufall abhängig
    Der große Abstand ermöglicht ein kontrolliertes Anhalten, ohne dass eine kritische Beinahekollision entsteht.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerKonkrete Gefahr mit einer tatsächlich eingetretenen Rechtsgutsverletzung gleichsetzen.

RichtigEine konkrete Gefahr kann ohne Verletzung vorliegen, wenn der Schadenseintritt nur noch vom Zufall abhängt.

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