Definitionen
Konkretes Gefährdungsdelikt
z.B. § 315c StGB · StrafrechtEin konkretes Gefährdungsdelikt liegt vor, wenn der Tatbestand voraussetzt, dass das geschützte Rechtsgut durch die Tathandlung tatsächlich in eine konkrete Gefahr gebracht wurde, d.h. in eine Situation, in der der Eintritt des Schadens nur noch vom Zufall abhing.
Das Gesetz verlangt nicht bloß gefährliches Verhalten, sondern eine zugespitzte Gefahr für ein bestimmtes Rechtsgut.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mit 2,0 Promille Alkohol im Blut fährt Paul mit 80 Stundenkilometern auf einer Landstraße. Wegen des Alkohols gerät er auf die Gegenfahrbahn, als ihm dort ein Auto entgegenkommt. 2Die andere Fahrerin verhindert einen Zusammenstoß nur durch sofortiges heftiges Ausweichen; die Autos verfehlen einander um wenige Zentimeter.
Trifft „Konkretes Gefährdungsdelikt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGefährdung des geschützten Rechtsguts als TatbestandsvoraussetzungDie hier zu prüfende Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB setzt zusätzlich zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit einen Gefahrerfolg voraus.
- 2erfülltSchadenseintritt hängt nur noch vom Zufall abBei diesem Beinaheunfall hängt es nur noch vom Zufall ab, ob die andere Fahrerin verletzt wird.
1Mit 2,0 Promille Alkohol im Blut fährt Paul mit 80 Stundenkilometern auf einer Landstraße. Wegen des Alkohols gerät er kurz auf die Gegenfahrbahn, während das einzige entgegenkommende Auto noch 500 Meter entfernt ist. Paul kehrt sofort auf seine Fahrbahn zurück. Die andere Fahrerin muss weder bremsen noch ausweichen.
Trifft „Konkretes Gefährdungsdelikt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGefährdung des geschützten Rechtsguts als TatbestandsvoraussetzungAuch hier verlangt die zu prüfende Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB einen Gefahrerfolg.
- 2fehltSchadenseintritt hängt nur noch vom Zufall abWegen der großen Entfernung und der sofortigen Rückkehr entsteht keine Situation, in der eine Verletzung nur noch zufällig ausbleibt.
Typische Fehler
FehlerZusätzlich zur konkreten Gefahr wird eine Verletzung oder Sachbeschädigung verlangt.
RichtigEine Verletzung oder Sachbeschädigung ist nicht erforderlich; als Gefahrerfolg genügt die konkrete Gefahr.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema