Definitionen
Billigkeitsprüfung
§ 315 Abs. 3 BGB · ZivilrechtDie Billigkeitsprüfung ist die gerichtliche Kontrolle, ob eine einseitige Leistungsbestimmung oder eine vertragliche Regelung den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie den Interessen beider Parteien entspricht; sie erfolgt insbesondere bei Leistungsbestimmungen nach billigem Ermessen, bei denen das Gericht die Bestimmung ersetzt, wenn sie nicht der Billigkeit entspricht.
Entscheidend ist, ob die einseitige Festlegung den Interessen beider Parteien im Einzelfall gerecht wird.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die selbstständige Übersetzerin Nora und eine Werbeagentur handeln im Einzelnen aus, 2dass Nora den Preis eines Auftrags nach angemessener Abwägung der Interessen beider Seiten festlegt. 1Nora setzt den Preis auf 1.200 Euro fest. Die Agentur verlangt vor Gericht, dass ein niedrigerer Preis festgelegt wird. 3Das Gericht prüft den Preis anhand des Übersetzungsumfangs, üblicher Marktpreise und der Interessen beider Seiten.
Trifft „Billigkeitsprüfung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinseitige LeistungsbestimmungNora legt den Preis aufgrund des vertraglich eingeräumten Bestimmungsrechts allein fest.
- 2erfülltMaßstab des billigen ErmessensDie vereinbarte Interessenabwägung bindet Noras Preisentscheidung an billiges Ermessen.
- 3erfülltGerichtliche KontrolleDas Gericht kontrolliert die Preisentscheidung anhand der beiderseitigen Interessen und der Umstände des Auftrags.
Die selbstständige Übersetzerin Nora und eine Werbeagentur handeln im Einzelnen aus, 2dass Nora den Preis eines Auftrags nach angemessener Abwägung der Interessen beider Seiten festlegt. 1Nora setzt den Preis auf 1.200 Euro fest. Die Agentur prüft die Rechnung intern anhand des Übersetzungsumfangs, üblicher Marktpreise und der Interessen beider Seiten und bittet Nora um einen niedrigeren Preis. Ein Gericht wird nicht eingeschaltet.
Trifft „Billigkeitsprüfung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinseitige LeistungsbestimmungNora legt den Preis aufgrund des vertraglich eingeräumten Bestimmungsrechts allein fest.
- 2erfülltMaßstab des billigen ErmessensAuch hier muss Nora bei ihrer Preisentscheidung die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigen.
- 3fehltGerichtliche KontrolleDie interne Prüfung durch die Agentur ist keine gerichtliche Kontrolle.
Typische Fehler
FehlerEine gemeinsam ausgehandelte feste Vergütung wird allein wegen ihrer Höhe einer Kontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterzogen.
RichtigDie Kontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB betrifft eine einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen, nicht bereits den gemeinsam vereinbarten festen Preis.
FehlerEine unbillige Bestimmung soll bis zu ihrer gerichtlichen Ersetzung für den anderen Teil verbindlich bleiben.
RichtigEine unbillige Bestimmung ist für den anderen Teil bereits vor ihrer gerichtlichen Ersetzung unverbindlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema