Definitionen
Nettoeinkommen
§§ 843, 1610 BGB · ZivilrechtDas Nettoeinkommen ist das um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bereinigte Einkommen einer Person, das insbesondere im Unterhalts- und Schadensersatzrecht als Berechnungsgrundlage für Ansprüche dient. Für das unterhaltsrechtlich bereinigte Nettoeinkommen werden zusätzlich unterhaltsrechtlich anzuerkennende Belastungen berücksichtigt.
Nettoeinkommen und unterhaltsrechtlich bereinigtes Nettoeinkommen können unterschiedlich hoch sein.
Fälle zum Selbstprüfen
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Mara verdient monatlich 4.000 Euro vor Abzügen. Ihr Arbeitgeber behält 600 Euro Steuern und 800 Euro Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ein. Außerdem leitet er auf Maras Wunsch 200 Euro an ihren privaten Sparvertrag weiter und überweist ihr 2.400 Euro. Für die Prüfung eines Unterhaltsanspruchs zieht Mara vom Gehalt Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ab und gibt 2.600 Euro an.
Trifft „Nettoeinkommen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinkommen einer PersonDer angesetzte Betrag stammt aus Maras Arbeitsvergütung.
- 2erfülltSteuern abgezogenDie 600 Euro Steuern sind vom Gehalt abgezogen.
- 3erfülltSozialversicherungsbeiträge abgezogenAuch die 800 Euro Sozialversicherungsbeiträge sind vom Gehalt abgezogen.
1Mara verdient monatlich 4.000 Euro vor Abzügen. Ihr Arbeitgeber behält 600 Euro Steuern und 800 Euro Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ein. Außerdem leitet er auf Maras Wunsch 200 Euro an ihren privaten Sparvertrag weiter und überweist ihr 2.400 Euro. Für die Prüfung eines Unterhaltsanspruchs 3zieht Mara vom Gehalt nur die Sozialversicherungsbeiträge ab und gibt 3.200 Euro an.
Trifft „Nettoeinkommen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinkommen einer PersonDer angesetzte Betrag stammt aus Maras Arbeitsvergütung.
- 2fehltSteuern abgezogenIn den angegebenen 3.200 Euro sind die 600 Euro Steuern noch enthalten.
- 3erfülltSozialversicherungsbeiträge abgezogenDie 800 Euro Sozialversicherungsbeiträge sind vom Gehalt abgezogen.
Typische Fehler
FehlerDer auf das Konto überwiesene Lohn wird stets mit dem Nettoeinkommen gleichgesetzt.
RichtigZusätzliche Einbehalte für einen privaten Sparvertrag mindern den Auszahlungsbetrag, nicht aber das Nettoeinkommen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema