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326 Definitionen

Absolute Unpfändbarkeit

§ 850a ZPO · Zivilrecht

Absolute Unpfändbarkeit bezeichnet die kraft Gesetzes bestehende Pfändungsfreiheit bestimmter Forderungen im gesetzlich geschützten Umfang, sofern keine gesetzliche Ausnahme eingreift; eine Zustimmung des Schuldners allein hebt diesen Schutz nicht auf. Erfasst sind insbesondere Teile des Arbeitseinkommens wie Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Heirats- und Geburtsbeihilfen sowie Sterbebezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen und Blindenzulagen. Eine gerichtliche Freigabe nach Billigkeit wie bei der bedingten Unpfändbarkeit ist nicht vorgesehen.

Merksatz

Auch bei absoluter Unpfändbarkeit kann der Schutz auf einen Teil des Bezugs begrenzt sein.

Absoluter oder bedingter Pfändungsschutz?Entscheidend ist, ob das Gericht die Pfändung unter zusätzlichen Voraussetzungen nach Billigkeit zulassen kann.
Absolute Unpfändbarkeit
Bedingte Unpfändbarkeit
Freigabe aus Billigkeit
Keine gerichtliche Freigabe nach Billigkeit.
Unter den Voraussetzungen von § 850b Abs. 2 ZPO möglich.
Beispiel
Gefahrenzulagen im üblichen Rahmen.
Renten wegen Körper- oder Gesundheitsschäden nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Arbeitgeber zahlt einer Sprengmeisterin für den Umgang mit Sprengstoff monatlich 100 Euro zusätzlich zum Lohn. 2Eine solche Gefahrenzulage beträgt für diese Tätigkeit in der Branche üblicherweise 100 Euro. 3Eine Bank will wegen eines unbezahlten Kredits diese zusätzlichen 100 Euro direkt beim Arbeitgeber pfänden.

Trifft „Absolute Unpfändbarkeit“ hier zu?

„Absolute Unpfändbarkeit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlich erfasste Bezugsart
    Die zusätzliche Zahlung gleicht die besondere Gefahr der Arbeit aus und gehört zu den erfassten Gefahrenzulagen.
    erfüllt
  2. 2
    Geschützter Umfang eingehalten
    Die gezahlten 100 Euro überschreiten den üblichen Betrag nicht.
    erfüllt
  3. 3
    Keine gesetzliche Ausnahme
    Für die Kreditforderung greift keine gesetzliche Ausnahme vom Schutz der Gefahrenzulage ein.
    erfüllt
BFall B

1Ein Arbeitgeber zahlt einer Sprengmeisterin für den Umgang mit Sprengstoff monatlich 300 Euro zusätzlich zum Lohn. Eine solche Gefahrenzulage beträgt für diese Tätigkeit in der Branche üblicherweise 100 Euro. 3Eine Bank will wegen eines unbezahlten Kredits ausschließlich die darüber hinaus gezahlten 200 Euro direkt beim Arbeitgeber pfänden.

Trifft „Absolute Unpfändbarkeit“ hier zu?

„Absolute Unpfändbarkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Geschützter Umfang eingehalten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlich erfasste Bezugsart
    Auch diese Zahlung ist ihrer Art nach eine Gefahrenzulage.
    erfüllt
  2. 2
    Geschützter Umfang eingehalten
    Die ausschließlich betroffenen 200 Euro überschreiten den üblichen Betrag und sind deshalb nicht nach § 850a Nr. 3 ZPO geschützt.
    fehlt
  3. 3
    Keine gesetzliche Ausnahme
    Die Kreditforderung begründet keinen gesetzlichen Ausnahmetatbestand; der besondere Schutz fehlt hier allein wegen der Betragshöhe.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAlle in § 850a ZPO genannten Bezüge werden stets in voller Höhe als unpfändbar behandelt.

RichtigDer geschützte Anteil ist für die jeweilige Bezugsart gesondert zu bestimmen; bei Mehrarbeitsvergütungen ist grundsätzlich nur die Hälfte geschützt.

Verwechslung

FehlerDer während des Urlaubs weitergezahlte reguläre Lohn wird mit dem zusätzlich geschützten Urlaubsgeld gleichgesetzt.

RichtigDer besondere Schutz nach § 850a Nr. 2 ZPO betrifft zusätzliche Urlaubsbezüge, nicht den während des Urlaubs weitergezahlten regulären Lohn.

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