Definitionen
Arbeitseinkommen
§ 850 ZPO · ZivilrechtArbeitseinkommen im Sinne des Vollstreckungsrechts sind dem Schuldner zustehende Bezüge aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis, sonstige Vergütungen für Dienstleistungen, die seine Erwerbstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil beanspruchen, sowie die weiteren in § 850 Abs. 2 und 3 ZPO einbezogenen Bezüge. Dazu zählen auch Beamten- und Hinterbliebenenbezüge, fortlaufende Versorgungsbezüge nach dem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie in Geld zahlbare Entschädigungen für nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkungen und in Geld zahlbare Renten aus Versicherungsverträgen zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen. Soweit diese Bezüge in Geld zu leisten sind, richtet sich ihre Pfändung nach den §§ 850a bis 850i ZPO, unabhängig von ihrer Bezeichnung oder Berechnungsart.
Eine laufende Arbeitsleistung ist für die Einordnung als Arbeitseinkommen nicht zwingend erforderlich.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul hat unbezahlte Rechnungen. Nach 35 Jahren im Unternehmen ist er endgültig in den Ruhestand gegangen. Sein früherer Arbeitgeber schuldet ihm aufgrund einer Versorgungszusage jeden Monat 900 Euro als Betriebsrente.
Trifft „Arbeitseinkommen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDem Schuldner zustehende BezügePaul hat einen eigenen Anspruch auf die monatlichen Zahlungen.
- 2erfülltGesetzlich erfasste BezugsartDie Betriebsrente ist ein fortlaufender Versorgungsbezug aus dem früheren Arbeitsverhältnis.
Paul hat unbezahlte Rechnungen und vermietet eine ihm gehörende Wohnung an Anna. 1Anna schuldet ihm für die Wohnung jeden Monat 900 Euro Miete.
Trifft „Arbeitseinkommen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDem Schuldner zustehende BezügePaul hat einen eigenen Anspruch auf die monatlichen Zahlungen.
- 2fehltGesetzlich erfasste BezugsartDie Miete beruht weder auf Arbeit oder Dienstleistungen noch gehört sie zu den ausdrücklich einbezogenen Bezügen.
Typische Fehler
FehlerVergütungen selbständiger Dienstleister werden stets vom Arbeitseinkommen ausgeschlossen.
RichtigAuch selbständige Dienstleister können erfasste Vergütungen erhalten, wenn die Dienstleistungen ihre Erwerbstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil beanspruchen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema