Definitionen
Vorsätzliche unerlaubte Handlung
§ 393 BGB · ZivilrechtEine vorsätzliche unerlaubte Handlung im Sinne des § 393 BGB liegt vor, wenn der Schuldner dem Gläubiger durch ein willentliches, rechtswidriges und schuldhaft-vorsätzliches Verhalten einen Schaden zugefügt hat. Der erforderliche Umfang des Vorsatzes richtet sich nach dem jeweiligen Deliktstatbestand; bei § 823 Abs. 1 BGB muss er die Rechtsgutsverletzung, nicht aber die weiteren Schadensfolgen umfassen. Die Vorschrift schließt die Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus, um zu verhindern, dass der Schädiger seine Schadensersatzpflicht durch Aufrechnung mit einer eigenen Gegenforderung gegen den Geschädigten einseitig zum Erlöschen bringt.
Bei § 823 Abs. 1 BGB zählt der Verletzungsvorsatz, nicht der Vorsatz bezüglich weiterer Schadensfolgen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ben hat Anna 250 Euro geliehen, die sie ihm heute zurückzahlen muss. Er schlägt mit einem Hammer auf den Außenspiegel ihres Autos, um ihn abzubrechen; Anna hat ihm das nicht erlaubt. Anna zahlt 250 Euro für die Reparatur. Ben hatte an diese Kosten nicht gedacht und erklärt Anna, er verrechne den Reparaturbetrag mit dem Darlehen.
Trifft „Vorsätzliche unerlaubte Handlung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWillentliches VerhaltenBen führt den Hammerschlag bewusst aus.
- 2erfülltRechtswidrigkeitDie Beschädigung von Annas Eigentum ist nicht gerechtfertigt.
- 3erfülltSchuldhafter VorsatzBen will die Eigentumsverletzung; dass er die Reparaturkosten nicht bedacht hat, schließt den erforderlichen Vorsatz nicht aus.
- 4erfülltVerursachter SchadenDurch die Beschädigung entstehen Anna Reparaturkosten von 250 Euro.
Ben hat Anna 250 Euro geliehen, die sie ihm heute zurückzahlen muss. 1Er trägt eine Kiste, die ihm die Sicht nach rechts versperrt, dicht an ihrem geparkten Auto vorbei und bricht dabei den Außenspiegel ab. 2Anna hat keine Beschädigung erlaubt; Ben achtet nicht auf den Abstand zum Auto und denkt nicht an eine mögliche Beschädigung. 4Anna zahlt 250 Euro für die Reparatur; Ben erklärt ihr, er verrechne den Reparaturbetrag mit dem Darlehen.
Trifft „Vorsätzliche unerlaubte Handlung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWillentliches VerhaltenBen trägt die Kiste bewusst am Auto vorbei.
- 2erfülltRechtswidrigkeitDie Beschädigung von Annas Eigentum ist nicht gerechtfertigt.
- 3fehltSchuldhafter VorsatzBen denkt nicht an eine Beschädigung und verletzt Annas Eigentum nur fahrlässig.
- 4erfülltVerursachter SchadenDurch die Beschädigung entstehen Anna Reparaturkosten von 250 Euro.
Typische Fehler
FehlerDer Aufrechnungsausschluss wird bereits bei einer nur fahrlässig begangenen unerlaubten Handlung angenommen.
Richtig§ 393 BGB verlangt eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung; bloße Fahrlässigkeit genügt nicht.
FehlerDas Verbot wird auch angewandt, wenn der Geschädigte selbst mit seiner Schadensersatzforderung aufrechnet.
Richtig§ 393 BGB verbietet die Aufrechnung gegen die geschützte Forderung, nicht die Aufrechnung des Geschädigten mit dieser Forderung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema