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Vorsätzliche unerlaubte Handlung

§ 393 BGB · Zivilrecht

Eine vorsätzliche unerlaubte Handlung im Sinne des § 393 BGB liegt vor, wenn der Schuldner dem Gläubiger durch ein willentliches, rechtswidriges und schuldhaft-vorsätzliches Verhalten einen Schaden zugefügt hat. Der erforderliche Umfang des Vorsatzes richtet sich nach dem jeweiligen Deliktstatbestand; bei § 823 Abs. 1 BGB muss er die Rechtsgutsverletzung, nicht aber die weiteren Schadensfolgen umfassen. Die Vorschrift schließt die Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus, um zu verhindern, dass der Schädiger seine Schadensersatzpflicht durch Aufrechnung mit einer eigenen Gegenforderung gegen den Geschädigten einseitig zum Erlöschen bringt.

Merksatz

Bei § 823 Abs. 1 BGB zählt der Verletzungsvorsatz, nicht der Vorsatz bezüglich weiterer Schadensfolgen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ben hat Anna 250 Euro geliehen, die sie ihm heute zurückzahlen muss. Er schlägt mit einem Hammer auf den Außenspiegel ihres Autos, um ihn abzubrechen; Anna hat ihm das nicht erlaubt. Anna zahlt 250 Euro für die Reparatur. Ben hatte an diese Kosten nicht gedacht und erklärt Anna, er verrechne den Reparaturbetrag mit dem Darlehen.

Trifft „Vorsätzliche unerlaubte Handlung“ hier zu?

„Vorsätzliche unerlaubte Handlung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Willentliches Verhalten
    Ben führt den Hammerschlag bewusst aus.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtswidrigkeit
    Die Beschädigung von Annas Eigentum ist nicht gerechtfertigt.
    erfüllt
  3. 3
    Schuldhafter Vorsatz
    Ben will die Eigentumsverletzung; dass er die Reparaturkosten nicht bedacht hat, schließt den erforderlichen Vorsatz nicht aus.
    erfüllt
  4. 4
    Verursachter Schaden
    Durch die Beschädigung entstehen Anna Reparaturkosten von 250 Euro.
    erfüllt
BFall B

Ben hat Anna 250 Euro geliehen, die sie ihm heute zurückzahlen muss. 1Er trägt eine Kiste, die ihm die Sicht nach rechts versperrt, dicht an ihrem geparkten Auto vorbei und bricht dabei den Außenspiegel ab. 2Anna hat keine Beschädigung erlaubt; Ben achtet nicht auf den Abstand zum Auto und denkt nicht an eine mögliche Beschädigung. 4Anna zahlt 250 Euro für die Reparatur; Ben erklärt ihr, er verrechne den Reparaturbetrag mit dem Darlehen.

Trifft „Vorsätzliche unerlaubte Handlung“ hier zu?

„Vorsätzliche unerlaubte Handlung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Schuldhafter Vorsatz

An der Definition geprüft

  1. 1
    Willentliches Verhalten
    Ben trägt die Kiste bewusst am Auto vorbei.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtswidrigkeit
    Die Beschädigung von Annas Eigentum ist nicht gerechtfertigt.
    erfüllt
  3. 3
    Schuldhafter Vorsatz
    Ben denkt nicht an eine Beschädigung und verletzt Annas Eigentum nur fahrlässig.
    fehlt
  4. 4
    Verursachter Schaden
    Durch die Beschädigung entstehen Anna Reparaturkosten von 250 Euro.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDer Aufrechnungsausschluss wird bereits bei einer nur fahrlässig begangenen unerlaubten Handlung angenommen.

Richtig§ 393 BGB verlangt eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung; bloße Fahrlässigkeit genügt nicht.

Verwechslung

FehlerDas Verbot wird auch angewandt, wenn der Geschädigte selbst mit seiner Schadensersatzforderung aufrechnet.

Richtig§ 393 BGB verbietet die Aufrechnung gegen die geschützte Forderung, nicht die Aufrechnung des Geschädigten mit dieser Forderung.

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