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Unmittelbarkeit der Wahl

Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG · Öffentliches Recht

Die Unmittelbarkeit der Wahl verlangt, dass die Wähler ihre Vertreter ohne Zwischenschaltung einer Instanz mit eigener Entscheidungsbefugnis über die Auswahl der Abgeordneten bestimmen. Vor der Stimmabgabe muss für die Wähler erkennbar sein, welche Personen zur Wahl stehen und nach welchen Regeln sich ihre Stimme auf deren Wahlerfolg auswirken kann.

Merksatz

Zwischen Wählerstimme und Abgeordnetenauswahl darf keine weitere eigenständige Auswahlentscheidung treten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein vorgeschlagenes Verfahren für die Bundestagswahl sieht vor, dass 2alle Parteien vor der Abstimmung Listen mit Namen und fester Reihenfolge veröffentlichen. 3Vor der Abstimmung werden auch die Berechnungsregeln veröffentlicht, nach denen die Listenstimmen in Sitze umgerechnet und diese nach der Listenreihenfolge besetzt werden. 1Die Wahlleitung zählt die Stimmen und wendet ausschließlich diese Regeln an; niemand darf Namen oder Reihenfolge ändern.

Trifft „Unmittelbarkeit der Wahl“ hier zu?

„Unmittelbarkeit der Wahl“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Keine eigenständige Auswahlentscheidung einer zwischengeschalteten Instanz
    Die Wahlleitung setzt die Stimmen nur rechnerisch um und trifft keine eigene Personalauswahl.
    erfüllt
  2. 2
    Bewerber vor der Stimmabgabe erkennbar
    Die Wähler können vor ihrer Entscheidung sämtliche Listenbewerber erkennen.
    erfüllt
  3. 3
    Regeln der möglichen Stimmwirkung vor der Stimmabgabe erkennbar
    Die Wähler können vorab erkennen, wie ihre Stimmen die Sitzverteilung und die Besetzung der Listenplätze beeinflussen.
    erfüllt
BFall B

Ein vorgeschlagenes Verfahren für die Bundestagswahl sieht vor, dass alle Parteien ihre Listen mit Namen und fester Reihenfolge vor der Abstimmung bei der Wahlleitung versiegelt hinterlegen. Die Namen bleiben bis nach der Abstimmung geheim; bekannt sind nur die Parteien und die nummerierten Listenplätze. 3Vor der Abstimmung werden die Berechnungsregeln für die Sitzverteilung und die Besetzung nach der festen Listenreihenfolge veröffentlicht. 1Nach der Abstimmung öffnet die Wahlleitung die Listen und wendet ausschließlich diese Regeln an; niemand darf Namen oder Reihenfolge ändern.

Trifft „Unmittelbarkeit der Wahl“ hier zu?

„Unmittelbarkeit der Wahl“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bewerber vor der Stimmabgabe erkennbar

An der Definition geprüft

  1. 1
    Keine eigenständige Auswahlentscheidung einer zwischengeschalteten Instanz
    Die Personen und ihre Reihenfolge stehen bereits fest, sodass keine nachträgliche eigenständige Auswahl erfolgt.
    erfüllt
  2. 2
    Bewerber vor der Stimmabgabe erkennbar
    Die geheim gehaltenen Namen verhindern, dass die Wähler vor der Abstimmung die zur Wahl stehenden Personen erkennen können.
    fehlt
  3. 3
    Regeln der möglichen Stimmwirkung vor der Stimmabgabe erkennbar
    Die Regeln für die Wirkung der Stimmen auf Sitze und Listenplätze sind vorab bekannt.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerSchon die Auszählung und rechnerische Sitzverteilung durch Wahlorgane wird als verbotene Zwischenentscheidung angesehen.

RichtigDie technische Umsetzung festgelegter Regeln ist zulässig, solange das Wahlorgan keine eigenständige Auswahl der Abgeordneten trifft.

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