Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen

Zählwertgleichheit

Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG · Öffentliches Recht

Die Zählwertgleichheit ist ein Teilaspekt der formellen Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG) und gebietet, dass jede abgegebene Stimme bei der Ermittlung des Wahlergebnisses gleich gezählt wird, d.h. jede Stimme denselben rechnerischen Zählwert besitzt und in gleicher Weise in die Auszählung einfließt.

Merksatz

Beim Auszählen darf die Stimme eines Wählers nicht mehr wiegen als die eines anderen.

Zählwert oder Erfolgswert?Der Zählwert betrifft das Zählen; der Erfolgswert betrifft bei Verhältniswahlen die Verteilung der Sitze.
Zählwertgleichheit
Erfolgswertgleichheit
Bezug
Auszählung der Stimmen
Einfluss auf die Sitzverteilung bei Verhältniswahl
Gleichheitsmaßstab
Jede Stimme hat dasselbe rechnerische Gewicht.
Grundsätzlich gleicher Einfluss jeder Stimme auf die Sitzverteilung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Bei der amtlichen Ermittlung des Ergebnisses einer Bundestagswahl liegen gültige Zweitstimmen aus zwei Wahlbezirken vor. 2Jede dieser Stimmen wird unabhängig vom Wahlbezirk mit dem Wert eins in das Ergebnis aufgenommen.

Trifft „Zählwertgleichheit“ hier zu?

„Zählwertgleichheit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ermittlung eines Wahlergebnisses
    Die Stimmen werden für das amtliche Wahlergebnis ausgewertet.
    erfüllt
  2. 2
    Gleicher rechnerischer Wert jeder Stimme
    Alle berücksichtigten Stimmen haben dasselbe rechnerische Gewicht.
    erfüllt
BFall B

1Bei der amtlichen Ermittlung des Ergebnisses einer Bundestagswahl liegen gültige Zweitstimmen aus zwei Wahlbezirken vor. Die Stimmen aus dem ersten Wahlbezirk gehen mit dem Wert eins in das Ergebnis ein, die aus dem zweiten mit dem Wert zwei.

Trifft „Zählwertgleichheit“ hier zu?

„Zählwertgleichheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gleicher rechnerischer Wert jeder Stimme

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ermittlung eines Wahlergebnisses
    Die Stimmen werden für das amtliche Wahlergebnis ausgewertet.
    erfüllt
  2. 2
    Gleicher rechnerischer Wert jeder Stimme
    Die Stimmen aus dem zweiten Wahlbezirk erhalten das doppelte rechnerische Gewicht.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAus dem fehlenden Erfolg einer Stimme bei der Sitzverteilung wird auf einen ungleichen Zählwert geschlossen.

RichtigFür den Zählwert ist das rechnerische Gewicht bei der Auszählung entscheidend, nicht der Erfolg bei der Sitzverteilung.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.