Definitionen
Zählwertgleichheit
Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG · Öffentliches RechtDie Zählwertgleichheit ist ein Teilaspekt der formellen Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG) und gebietet, dass jede abgegebene Stimme bei der Ermittlung des Wahlergebnisses gleich gezählt wird, d.h. jede Stimme denselben rechnerischen Zählwert besitzt und in gleicher Weise in die Auszählung einfließt.
Beim Auszählen darf die Stimme eines Wählers nicht mehr wiegen als die eines anderen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Bei der amtlichen Ermittlung des Ergebnisses einer Bundestagswahl liegen gültige Zweitstimmen aus zwei Wahlbezirken vor. 2Jede dieser Stimmen wird unabhängig vom Wahlbezirk mit dem Wert eins in das Ergebnis aufgenommen.
Trifft „Zählwertgleichheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErmittlung eines WahlergebnissesDie Stimmen werden für das amtliche Wahlergebnis ausgewertet.
- 2erfülltGleicher rechnerischer Wert jeder StimmeAlle berücksichtigten Stimmen haben dasselbe rechnerische Gewicht.
1Bei der amtlichen Ermittlung des Ergebnisses einer Bundestagswahl liegen gültige Zweitstimmen aus zwei Wahlbezirken vor. Die Stimmen aus dem ersten Wahlbezirk gehen mit dem Wert eins in das Ergebnis ein, die aus dem zweiten mit dem Wert zwei.
Trifft „Zählwertgleichheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErmittlung eines WahlergebnissesDie Stimmen werden für das amtliche Wahlergebnis ausgewertet.
- 2fehltGleicher rechnerischer Wert jeder StimmeDie Stimmen aus dem zweiten Wahlbezirk erhalten das doppelte rechnerische Gewicht.
Typische Fehler
FehlerAus dem fehlenden Erfolg einer Stimme bei der Sitzverteilung wird auf einen ungleichen Zählwert geschlossen.
RichtigFür den Zählwert ist das rechnerische Gewicht bei der Auszählung entscheidend, nicht der Erfolg bei der Sitzverteilung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata