Definitionen
Briefwahl
§ 36 BWahlG · Öffentliches RechtBriefwahl ist die Möglichkeit, die Stimme bei einer Wahl nicht persönlich im Wahllokal, sondern durch Übersendung der Wahlunterlagen auf dem Postweg oder durch persönliche Abgabe abzugeben, wobei der Wähler auf Antrag einen Wahlschein sowie amtliche Briefwahlunterlagen erhält und diese bis zum Ablauf der Wahlzeit bei der zuständigen Stelle einreichen muss.
Entscheidend ist der rechtzeitige Eingang des Wahlbriefs, nicht das Absendedatum.
- VersandtagAufgabe bei der PostDer Wahlbrief muss früh genug verschickt werden, damit er rechtzeitig ankommt.
- Wahltag, 18 UhrEnde der EingangsfristBis dahin muss der Wahlbrief bei der zuständigen Stelle angekommen sein.
- Aufgabe bei der Post Der Wahlbrief muss früh genug verschickt werden, damit er rechtzeitig ankommt.
- Ende der Eingangsfrist Bis dahin muss der Wahlbrief bei der zuständigen Stelle angekommen sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Zur Bundestagswahl erhält Lea auf ihren Antrag einen Wahlschein und die amtlichen Unterlagen für die Stimmabgabe per Post. Sie kennzeichnet den Stimmzettel zu Hause selbst, verschließt ihn im dafür vorgesehenen Umschlag und unterschreibt die vorgedruckte eidesstattliche Erklärung auf dem Wahlschein. Den Wahlschein und den verschlossenen Stimmzettelumschlag legt sie in den amtlichen Rückumschlag, verschließt diesen und schickt ihn am Donnerstag vor dem Wahltag per Post an den zuständigen Kreiswahlleiter. Dort trifft der Rückumschlag am Freitag vor dem Wahltag um 12 Uhr ein.
Trifft „Briefwahl“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStimmabgabe durch Postversand oder persönliche Abgabe statt im WahllokalLea übermittelt ihre zu Hause ausgefüllten Unterlagen auf dem Postweg.
- 2erfülltWahlschein und amtliche Unterlagen auf AntragLea erhält die erforderlichen Unterlagen aufgrund ihres Antrags.
- 3erfülltEingang bis zum Ende der WahlzeitDer Eingang liegt vor dem Fristende am Wahltag um 18 Uhr.
- 4erfülltEingang bei der zuständigen StelleDie Unterlagen erreichen den zuständigen Kreiswahlleiter.
Zur Bundestagswahl erhält Lea auf ihren Antrag einen Wahlschein und die amtlichen Unterlagen für die Stimmabgabe per Post. Sie kennzeichnet den Stimmzettel zu Hause selbst, verschließt ihn im dafür vorgesehenen Umschlag und unterschreibt die vorgedruckte eidesstattliche Erklärung auf dem Wahlschein. Den Wahlschein und den verschlossenen Stimmzettelumschlag legt sie in den amtlichen Rückumschlag, verschließt diesen und schickt ihn am Donnerstag vor dem Wahltag per Post an den zuständigen Kreiswahlleiter. Dort trifft der Rückumschlag am Montag nach dem Wahltag um 10 Uhr ein.
Trifft „Briefwahl“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStimmabgabe durch Postversand oder persönliche Abgabe statt im WahllokalLea übermittelt ihre zu Hause ausgefüllten Unterlagen auf dem Postweg.
- 2erfülltWahlschein und amtliche Unterlagen auf AntragLea erhält die erforderlichen Unterlagen aufgrund ihres Antrags.
- 3fehltEingang bis zum Ende der WahlzeitDer Eingang am Montag erfolgt erst nach dem Fristende am Wahltag um 18 Uhr.
- 4erfülltEingang bei der zuständigen StelleDie Unterlagen erreichen trotz der Verspätung die zuständige Stelle.
Typische Fehler
FehlerDie eidesstattliche Erklärung auf dem Wahlschein wird für entbehrlich gehalten.
RichtigDie wählende Person oder ihre Hilfsperson muss auf dem Wahlschein eidesstattlich bestätigen, dass die Kennzeichnung persönlich oder nach dem erklärten Willen der wählenden Person erfolgt ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema