Definitionen
Freiheit der Wahl
Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG · Öffentliches RechtFreiheit der Wahl bezeichnet das verfassungsrechtlich garantierte Recht jedes Wahlberechtigten, seine Wahlentscheidung ohne äußeren Zwang, Druck oder unzulässige Beeinflussung frei zu treffen; sie umfasst sowohl die Freiheit der Stimmabgabe als auch die Freiheit, an der Wahl teilzunehmen oder ihr fernzubleiben.
Wahlfreiheit verlangt eine freie Entscheidung, nicht die Abwesenheit jeder politischen Einflussnahme.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die wahlberechtigte Lea sucht sich für die Bundestagswahl eine Partei aus, ohne dass jemand sie bedroht, ihr Geld dafür anbietet oder ihre Entscheidung anderweitig erzwingt. 2Sie kann ohne Nachteile selbst bestimmen, ob sie zur Wahl geht oder zu Hause bleibt. Im Wahllokal kreuzt sie unbeobachtet die von ihr ausgewählte Partei an.
Trifft „Freiheit der Wahl“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFreie Entscheidung über den Inhalt der StimmabgabeLea entscheidet ohne Zwang, Druck oder unzulässige Beeinflussung, welcher Partei sie ihre Stimme gibt.
- 2erfülltFreie Entscheidung über Teilnahme oder FernbleibenLea wird weder zur Teilnahme noch zum Fernbleiben gedrängt.
Die wahlberechtigte Lea möchte bei der Bundestagswahl zu Hause bleiben. Ihr Nachbar droht ihr glaubhaft mit Schlägen, wenn sie nicht wählen geht. 1Welche Partei sie wählt oder ob sie den Stimmzettel leer abgibt, überlässt er ihr; auch sonst setzt sie dabei niemand unter Druck. Lea geht deshalb mit ihm zum Wahllokal und kreuzt dort unbeobachtet die von ihr selbst ausgewählte Partei an.
Trifft „Freiheit der Wahl“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFreie Entscheidung über den Inhalt der StimmabgabeDie Drohung betrifft nur die Teilnahme, während Lea den Inhalt ihrer Stimme selbst bestimmt.
- 2fehltFreie Entscheidung über Teilnahme oder FernbleibenDie glaubhafte Gewaltandrohung zwingt Lea zur Teilnahme, obwohl sie zu Hause bleiben möchte.
Typische Fehler
FehlerEs wird nur geprüft, ob die Entscheidung für eine Partei frei war; ein Zwang zur Wahlteilnahme bleibt unberücksichtigt.
RichtigAuch die Entscheidung, überhaupt an der Wahl teilzunehmen oder ihr fernzubleiben, muss frei sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata