Definitionen
Zwingende Gründe
§ 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG · Öffentliches RechtZwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses sind öffentliche Belange, die besonders gewichtig sind und gegenüber den beeinträchtigten Schutzgütern, insbesondere im Naturschutzrecht gegenüber den Erhaltungszielen eines FFH-Gebiets, überwiegen. Ein unausweichlicher Sachzwang ist nicht erforderlich.
Je schwerer die Gebietsbeeinträchtigung, desto gewichtiger müssen die öffentlichen Gründe sein.
- 1GebietsverträglichkeitZuerst werden die Folgen des Projekts für die Erhaltungsziele des Gebiets untersucht.
- 2Grundsätzliche UnzulässigkeitSind erhebliche Beeinträchtigungen möglich, steht das Projekt grundsätzlich vor einem Zulassungshindernis.
- 3Abweichung: zwingende GründeErforderlich sind besonders gewichtige öffentliche Belange, die den Gebietsschutz überwiegen.
- 1Gebietsverträglichkeit Zuerst werden die Folgen des Projekts für die Erhaltungsziele des Gebiets untersucht.
- 2Grundsätzliche Unzulässigkeit Sind erhebliche Beeinträchtigungen möglich, steht das Projekt grundsätzlich vor einem Zulassungshindernis.
- 3Abweichung: zwingende Gründe Erforderlich sind besonders gewichtige öffentliche Belange, die den Gebietsschutz überwiegen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Gemeinde will einen Deich bauen, weil bei wiederkehrenden Hochwassern mehrere hundert Bewohner in ihren Häusern in Lebensgefahr geraten. Der Bau würde in einem europäischen Schutzgebiet einen Hektar einer geschützten artenreichen Mähwiese dauerhaft zerstören. Weitere 99 Hektar dieses Wiesentyps blieben unverändert erhalten; andere geschützte Lebensraumtypen und Arten kommen dort nicht vor.
Trifft „Zwingende Gründe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÖffentlicher BelangDer Schutz der Bevölkerung vor Lebensgefahren dient einem öffentlichen Interesse.
- 2erfülltBesonderes Gewicht mit Vorrang gegenüber den SchutzgüternDie Abwehr wiederkehrender Lebensgefahren für mehrere hundert Menschen überwiegt hier den begrenzten Verlust geschützter Wiesenfläche.
1Eine Gemeinde will einen neuen öffentlichen Spazierweg bauen, damit Besucher beim Spazierengehen einen zusätzlichen Blick auf den Fluss bekommen. Der Bau würde in einem europäischen Schutzgebiet einen Hektar einer geschützten artenreichen Mähwiese dauerhaft zerstören. Weitere 99 Hektar dieses Wiesentyps blieben unverändert erhalten; andere geschützte Lebensraumtypen und Arten kommen dort nicht vor.
Trifft „Zwingende Gründe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÖffentlicher BelangDie Verbesserung öffentlicher Erholungsmöglichkeiten dient einem öffentlichen Interesse.
- 2fehltBesonderes Gewicht mit Vorrang gegenüber den SchutzgüternDer zusätzliche Ausblick wiegt nicht schwerer als die dauerhafte Zerstörung eines Hektars geschützter Wiese.
Typische Fehler
FehlerZwingende Gründe werden mit einem unausweichlichen Sachzwang gleichgesetzt.
RichtigAuch ohne unausweichlichen Sachzwang können hinreichend gewichtige und überwiegende öffentliche Belange vorliegen.
FehlerDas Fehlen zumutbarer Alternativen wird als Bestandteil der zwingenden Gründe geprüft.
RichtigDie Alternativenprüfung ist eine eigenständige zusätzliche Voraussetzung nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema