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Wahlrechtsgrundsätze

Art. 38 I 1 GG · Öffentliches Recht

Die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 I 1 GG bestimmen, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden; sie sind subjektive Rechte der Wahlberechtigten und zugleich objektive Verfassungsprinzipien. Wahlfehler werden grundsätzlich im Wahlprüfungsverfahren nach Art. 41 GG und anschließend mit der Wahlprüfungsbeschwerde gerügt. Gegen gesetzliche Wahlrechtsregelungen kommt unter den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen eine Verfassungsbeschwerde in Betracht.

Merksatz

Die Wahlrechtsgrundsätze schützen Wahlberechtigte und binden zugleich die Ausgestaltung der Bundestagswahl.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Bei einer Bundestagswahl dürfen 1alle volljährigen Deutschen wählen und für einen Sitz im Bundestag kandidieren. 2Ihre Stimmen bestimmen ohne weitere Auswahlentscheidung anderer Personen, wer in den Bundestag einzieht. 3Niemand wird zu einer bestimmten Entscheidung gezwungen oder unter Druck gesetzt; 4jede Stimme zählt gleich viel und hat dieselbe Chance, die Sitzverteilung zu beeinflussen. 5Die Stimmabgabe erfolgt so abgeschirmt, dass niemand erkennen kann, wie andere abgestimmt haben.

Trifft „Wahlrechtsgrundsätze“ hier zu?

„Wahlrechtsgrundsätze“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Allgemeinheit der Wahl
    Alle Deutschen im erforderlichen Alter können wählen und gewählt werden.
    erfüllt
  2. 2
    Unmittelbarkeit der Wahl
    Zwischen Stimmabgabe und Mandatserwerb liegt keine eigenständige Auswahlentscheidung weiterer Personen.
    erfüllt
  3. 3
    Freiheit der Wahl
    Die Wahlentscheidung wird ohne Zwang oder Druck getroffen.
    erfüllt
  4. 4
    Gleichheit der Wahl
    Die Stimmen haben denselben Zählwert und dieselbe rechtliche Erfolgschance.
    erfüllt
  5. 5
    Geheimheit der Wahl
    Die individuelle Wahlentscheidung bleibt für andere nicht erkennbar.
    erfüllt
BFall B

Bei einer Bundestagswahl dürfen 1alle volljährigen Deutschen wählen und für einen Sitz im Bundestag kandidieren. Die Wählenden bestimmen zunächst Wahlleute, die anschließend selbst entscheiden, wer in den Bundestag einzieht. 3Bei beiden Wahlgängen werden die Abstimmenden weder gezwungen noch unter Druck gesetzt; 4jede Stimme zählt gleich viel und hat dieselbe Chance, das jeweilige Ergebnis zu beeinflussen. 5Beide Wahlgänge finden so abgeschirmt statt, dass niemand erkennen kann, wie andere abgestimmt haben.

Trifft „Wahlrechtsgrundsätze“ hier zu?

„Wahlrechtsgrundsätze“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unmittelbarkeit der Wahl

An der Definition geprüft

  1. 1
    Allgemeinheit der Wahl
    Die Teilnahme an der Wahl und die Bewerbung um ein Bundestagsmandat stehen allen Deutschen im erforderlichen Alter offen.
    erfüllt
  2. 2
    Unmittelbarkeit der Wahl
    Die Wahlleute treffen nach der Stimmabgabe eine eigene Entscheidung über die Zusammensetzung des Bundestages.
    fehlt
  3. 3
    Freiheit der Wahl
    Die Entscheidungen werden auf beiden Stufen ohne Zwang oder Druck getroffen.
    erfüllt
  4. 4
    Gleichheit der Wahl
    Innerhalb beider Wahlgänge haben die Stimmen denselben Zählwert und dieselbe rechtliche Erfolgschance.
    erfüllt
  5. 5
    Geheimheit der Wahl
    Die individuellen Entscheidungen bleiben bei beiden Wahlgängen für andere nicht erkennbar.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerFehler bei der Durchführung einer Bundestagswahl werden unmittelbar mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen.

RichtigSolche Wahlfehler sind grundsätzlich zunächst im Wahlprüfungsverfahren und anschließend mit der Wahlprüfungsbeschwerde geltend zu machen.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Wahlrechtsgrundsätze werden ausschließlich als objektive Vorgaben behandelt, ohne eigene Rechte der Wahlberechtigten anzuerkennen.

RichtigDie Wahlrechtsgrundsätze vermitteln den Wahlberechtigten auch subjektive Rechte.

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