Definitionen
Wahlrechtsgrundsätze
Art. 38 I 1 GG · Öffentliches RechtDie Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 I 1 GG bestimmen, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden; sie sind subjektive Rechte der Wahlberechtigten und zugleich objektive Verfassungsprinzipien. Wahlfehler werden grundsätzlich im Wahlprüfungsverfahren nach Art. 41 GG und anschließend mit der Wahlprüfungsbeschwerde gerügt. Gegen gesetzliche Wahlrechtsregelungen kommt unter den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen eine Verfassungsbeschwerde in Betracht.
Die Wahlrechtsgrundsätze schützen Wahlberechtigte und binden zugleich die Ausgestaltung der Bundestagswahl.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Bei einer Bundestagswahl dürfen 1alle volljährigen Deutschen wählen und für einen Sitz im Bundestag kandidieren. 2Ihre Stimmen bestimmen ohne weitere Auswahlentscheidung anderer Personen, wer in den Bundestag einzieht. 3Niemand wird zu einer bestimmten Entscheidung gezwungen oder unter Druck gesetzt; 4jede Stimme zählt gleich viel und hat dieselbe Chance, die Sitzverteilung zu beeinflussen. 5Die Stimmabgabe erfolgt so abgeschirmt, dass niemand erkennen kann, wie andere abgestimmt haben.
Trifft „Wahlrechtsgrundsätze“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAllgemeinheit der WahlAlle Deutschen im erforderlichen Alter können wählen und gewählt werden.
- 2erfülltUnmittelbarkeit der WahlZwischen Stimmabgabe und Mandatserwerb liegt keine eigenständige Auswahlentscheidung weiterer Personen.
- 3erfülltFreiheit der WahlDie Wahlentscheidung wird ohne Zwang oder Druck getroffen.
- 4erfülltGleichheit der WahlDie Stimmen haben denselben Zählwert und dieselbe rechtliche Erfolgschance.
- 5erfülltGeheimheit der WahlDie individuelle Wahlentscheidung bleibt für andere nicht erkennbar.
Bei einer Bundestagswahl dürfen 1alle volljährigen Deutschen wählen und für einen Sitz im Bundestag kandidieren. Die Wählenden bestimmen zunächst Wahlleute, die anschließend selbst entscheiden, wer in den Bundestag einzieht. 3Bei beiden Wahlgängen werden die Abstimmenden weder gezwungen noch unter Druck gesetzt; 4jede Stimme zählt gleich viel und hat dieselbe Chance, das jeweilige Ergebnis zu beeinflussen. 5Beide Wahlgänge finden so abgeschirmt statt, dass niemand erkennen kann, wie andere abgestimmt haben.
Trifft „Wahlrechtsgrundsätze“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAllgemeinheit der WahlDie Teilnahme an der Wahl und die Bewerbung um ein Bundestagsmandat stehen allen Deutschen im erforderlichen Alter offen.
- 2fehltUnmittelbarkeit der WahlDie Wahlleute treffen nach der Stimmabgabe eine eigene Entscheidung über die Zusammensetzung des Bundestages.
- 3erfülltFreiheit der WahlDie Entscheidungen werden auf beiden Stufen ohne Zwang oder Druck getroffen.
- 4erfülltGleichheit der WahlInnerhalb beider Wahlgänge haben die Stimmen denselben Zählwert und dieselbe rechtliche Erfolgschance.
- 5erfülltGeheimheit der WahlDie individuellen Entscheidungen bleiben bei beiden Wahlgängen für andere nicht erkennbar.
Typische Fehler
FehlerFehler bei der Durchführung einer Bundestagswahl werden unmittelbar mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen.
RichtigSolche Wahlfehler sind grundsätzlich zunächst im Wahlprüfungsverfahren und anschließend mit der Wahlprüfungsbeschwerde geltend zu machen.
FehlerDie Wahlrechtsgrundsätze werden ausschließlich als objektive Vorgaben behandelt, ohne eigene Rechte der Wahlberechtigten anzuerkennen.
RichtigDie Wahlrechtsgrundsätze vermitteln den Wahlberechtigten auch subjektive Rechte.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata