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Erfolgswertgleichheit

Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG · Öffentliches Recht

Erfolgswertgleichheit bezeichnet den verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass bei der Verhältniswahl jede gültig abgegebene Stimme grundsätzlich denselben Einfluss auf die Mandatszuteilung haben muss.

Merksatz

Bei Verhältniswahlen genügt gleiches Zählen grundsätzlich nicht, wenn Stimmen bei der Sitzverteilung unterschiedlich gewichtet werden.

Erfolgswert oder Zählwert?Links steht der Einfluss auf die Sitzverteilung, rechts die gleiche Berücksichtigung beim Zählen.
Erfolgswertgleichheit
Zählwertgleichheit
Bezugspunkt
Grundsätzlich gleiches Gewicht bei der Sitzverteilung.
Gleiches Gewicht jeder gültigen Stimme beim Zählen.
Wahlsystem
Verhältniswahl
Verhältniswahl und Mehrheitswahl

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Bei einer Bundestagswahl treten ausschließlich drei Parteien an. Sie erhalten jeweils ein Drittel aller gültigen Zweitstimmen und jeweils 210 der insgesamt 630 Sitze. Jede gültige Zweitstimme wird bei der Berechnung gleich gewichtet.

Trifft „Erfolgswertgleichheit“ hier zu?

„Erfolgswertgleichheit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verhältniswahl
    Die Sitze werden entsprechend den Stimmenanteilen der Parteien verteilt.
    erfüllt
  2. 2
    Gültige Stimmabgabe
    Betrachtet werden gültig abgegebene Zweitstimmen.
    erfüllt
  3. 3
    Grundsätzlich gleicher Einfluss auf die Mandatszuteilung
    Jede berücksichtigte Stimme beeinflusst die Sitzverteilung mit demselben Gewicht.
    erfüllt
BFall B

Ein neues Gesetz sieht für eine Bundestagswahl vor, 1die Sitze im Verhältnis der Stimmenanteile der Parteien zu verteilen. 2Alle abgegebenen Zweitstimmen sind gültig und werden zunächst jeweils einmal gezählt. Bei der Berechnung der Sitzanteile erhalten Stimmen von Personen ab 60 Jahren jedoch doppeltes Gewicht, allein um älteren Personen mehr politischen Einfluss zu verschaffen.

Trifft „Erfolgswertgleichheit“ hier zu?

„Erfolgswertgleichheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Grundsätzlich gleicher Einfluss auf die Mandatszuteilung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verhältniswahl
    Die Sitze werden nach den Stimmenanteilen der Parteien vergeben.
    erfüllt
  2. 2
    Gültige Stimmabgabe
    Die unterschiedliche Behandlung betrifft gültig abgegebene Stimmen.
    erfüllt
  3. 3
    Grundsätzlich gleicher Einfluss auf die Mandatszuteilung
    Stimmen älterer Personen wirken doppelt auf die Sitzverteilung; die bloße Bevorzugung einer Altersgruppe ist kein zwingender Grund für diese Abweichung.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAuch bei einer reinen Mehrheitswahl wird verlangt, dass unterlegene Stimmen denselben Erfolgswert wie die Stimmen für den siegreichen Kandidaten haben.

RichtigDas Gebot grundsätzlich gleichen Erfolgswerts gilt bei der Verhältniswahl; bei der Mehrheitswahl dürfen unterlegene Stimmen ohne Einfluss auf die Mandatsvergabe bleiben.

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