Definitionen
Erfolgswertgleichheit
Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG · Öffentliches RechtErfolgswertgleichheit bezeichnet den verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass bei der Verhältniswahl jede gültig abgegebene Stimme grundsätzlich denselben Einfluss auf die Mandatszuteilung haben muss.
Bei Verhältniswahlen genügt gleiches Zählen grundsätzlich nicht, wenn Stimmen bei der Sitzverteilung unterschiedlich gewichtet werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Bei einer Bundestagswahl treten ausschließlich drei Parteien an. Sie erhalten jeweils ein Drittel aller gültigen Zweitstimmen und jeweils 210 der insgesamt 630 Sitze. Jede gültige Zweitstimme wird bei der Berechnung gleich gewichtet.
Trifft „Erfolgswertgleichheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerhältniswahlDie Sitze werden entsprechend den Stimmenanteilen der Parteien verteilt.
- 2erfülltGültige StimmabgabeBetrachtet werden gültig abgegebene Zweitstimmen.
- 3erfülltGrundsätzlich gleicher Einfluss auf die MandatszuteilungJede berücksichtigte Stimme beeinflusst die Sitzverteilung mit demselben Gewicht.
Ein neues Gesetz sieht für eine Bundestagswahl vor, 1die Sitze im Verhältnis der Stimmenanteile der Parteien zu verteilen. 2Alle abgegebenen Zweitstimmen sind gültig und werden zunächst jeweils einmal gezählt. Bei der Berechnung der Sitzanteile erhalten Stimmen von Personen ab 60 Jahren jedoch doppeltes Gewicht, allein um älteren Personen mehr politischen Einfluss zu verschaffen.
Trifft „Erfolgswertgleichheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerhältniswahlDie Sitze werden nach den Stimmenanteilen der Parteien vergeben.
- 2erfülltGültige StimmabgabeDie unterschiedliche Behandlung betrifft gültig abgegebene Stimmen.
- 3fehltGrundsätzlich gleicher Einfluss auf die MandatszuteilungStimmen älterer Personen wirken doppelt auf die Sitzverteilung; die bloße Bevorzugung einer Altersgruppe ist kein zwingender Grund für diese Abweichung.
Typische Fehler
FehlerAuch bei einer reinen Mehrheitswahl wird verlangt, dass unterlegene Stimmen denselben Erfolgswert wie die Stimmen für den siegreichen Kandidaten haben.
RichtigDas Gebot grundsätzlich gleichen Erfolgswerts gilt bei der Verhältniswahl; bei der Mehrheitswahl dürfen unterlegene Stimmen ohne Einfluss auf die Mandatsvergabe bleiben.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata