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Gleichheit der Wahl

Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG · Öffentliches Recht

Die Gleichheit der Wahl gebietet, dass jede Stimme den gleichen Zählwert (formale Gleichheit) und grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert hat, d.h. jede abgegebene Stimme in gleicher Weise zur Mandatsverteilung beiträgt; Differenzierungen sind nur aus zwingenden Gründen zulässig.

Merksatz

Die gleiche Behandlung der Stimmen muss sich grundsätzlich auch bei der Verteilung der Sitze fortsetzen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Bei einer Bundestagswahl wird 1jede gültige Stimme für eine Partei genau einmal gezählt. Alle angetretenen Parteien erreichen bundesweit mindestens zehn Prozent der Stimmen. 2Jede Partei erhält genau den Anteil der Sitze, der ihrem Stimmenanteil entspricht.

Trifft „Gleichheit der Wahl“ hier zu?

„Gleichheit der Wahl“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gleicher Zählwert jeder Stimme
    Alle gültigen Parteistimmen gehen mit demselben Zahlenwert in die Auszählung ein.
    erfüllt
  2. 2
    Grundsätzlich gleicher Erfolgswert; zwingender Grund für Abweichungen
    Die Stimmen wirken sich im gleichen Verhältnis auf die Sitzverteilung aus, sodass keine Abweichung gerechtfertigt werden muss.
    erfüllt
BFall B

Bei einer Bundestagswahl wird 1jede gültige Stimme für eine Partei genau einmal gezählt. Alle angetretenen Parteien erreichen bundesweit mindestens zehn Prozent der Stimmen. Wegen eines Programmfehlers werden bei der anschließenden Berechnung der Sitzverteilung die Stimmen für eine dieser Parteien nicht berücksichtigt. Die veröffentlichte Sitzverteilung beruht auf dieser Berechnung.

Trifft „Gleichheit der Wahl“ hier zu?

„Gleichheit der Wahl“ trifft nicht zu.Es fehlt: Grundsätzlich gleicher Erfolgswert; zwingender Grund für Abweichungen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gleicher Zählwert jeder Stimme
    Bei der Auszählung wird jede gültige Parteistimme mit demselben Zahlenwert erfasst.
    erfüllt
  2. 2
    Grundsätzlich gleicher Erfolgswert; zwingender Grund für Abweichungen
    Die Stimmen für eine Partei bleiben bei der Sitzverteilung wirkungslos, ohne dass der Programmfehler dies rechtfertigen könnte.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerJeder Unterschied im Erfolgswert wird ohne weitere Prüfung als Verfassungsverstoß behandelt.

RichtigBei unterschiedlichem Erfolgswert muss geprüft werden, ob ein zwingender Grund die Abweichung rechtfertigt.

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