Definitionen
Chancengleichheit der Parteien bezeichnet den aus Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz, dass alle politischen Parteien im Wettbewerb um die politische Macht formal gleich behandelt werden müssen, insbesondere hinsichtlich staatlicher Leistungen, Wahlkampfbedingungen und Medienzugang. Differenzierungen bedürfen eines besonderen, sachlich legitimierten, zwingenden Grundes; bei der Gewährung öffentlicher Leistungen kann nach Maßgabe der abgestuften Chancengleichheit die Bedeutung der Parteien berücksichtigt werden.
Politische Sympathien staatlicher Stellen dürfen nicht über die Wettbewerbschancen einer Partei entscheiden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die politischen Parteien A und B 2treten bei der nächsten Stadtratswahl mit eigenen Kandidaten an. Beide sind im Stadtrat gleich stark vertreten und haben gleich viele Mitglieder. 3Die Stadt vermietet beiden für Wahlveranstaltungen dieselbe Halle mit derselben Ausstattung für jeweils drei Stunden. Beide Parteien zahlen dafür jeweils 200 Euro.
Trifft „Chancengleichheit der Parteien“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPolitische ParteienA und B sind politische Parteien.
- 2erfülltWettbewerb um politische MachtBeide Parteien konkurrieren bei der Kommunalwahl um politische Mandate.
- 3erfülltFormale Gleichbehandlung oder eng begrenzt gerechtfertigte DifferenzierungDie Stadt gewährt beiden Parteien dieselbe Leistung zu gleichen Bedingungen.
1Die politischen Parteien A und B 2treten bei der nächsten Stadtratswahl mit eigenen Kandidaten an. Beide sind im Stadtrat gleich stark vertreten und haben gleich viele Mitglieder. Die Stadt vermietet beiden für Wahlveranstaltungen dieselbe Halle mit derselben Ausstattung für jeweils drei Stunden. Partei A zahlt dafür 200 Euro, Partei B dagegen 600 Euro, weil der Bürgermeister die politischen Ansichten der Partei B ablehnt.
Trifft „Chancengleichheit der Parteien“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPolitische ParteienA und B sind politische Parteien.
- 2erfülltWettbewerb um politische MachtBeide Parteien konkurrieren bei der Kommunalwahl um politische Mandate.
- 3fehltFormale Gleichbehandlung oder eng begrenzt gerechtfertigte DifferenzierungDie höhere Miete allein wegen politischer Ablehnung verletzt die Pflicht zur Gleichbehandlung.
Typische Fehler
FehlerZur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wird irgendein sachlicher Grund für ausreichend gehalten.
RichtigWegen des streng formalen Gleichheitsmaßstabs ist ein besonderer, sachlich legitimierter, zwingender Grund erforderlich.
FehlerAus der Chancengleichheit wird abgeleitet, dass jede Partei öffentliche Leistungen stets in genau demselben Umfang erhalten muss.
RichtigBei öffentlichen Leistungen kann eine Abstufung nach der Bedeutung der Parteien zulässig sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema