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Chancengleichheit der Parteien

Art. 21 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Chancengleichheit der Parteien bezeichnet den aus Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz, dass alle politischen Parteien im Wettbewerb um die politische Macht formal gleich behandelt werden müssen, insbesondere hinsichtlich staatlicher Leistungen, Wahlkampfbedingungen und Medienzugang. Differenzierungen bedürfen eines besonderen, sachlich legitimierten, zwingenden Grundes; bei der Gewährung öffentlicher Leistungen kann nach Maßgabe der abgestuften Chancengleichheit die Bedeutung der Parteien berücksichtigt werden.

Merksatz

Politische Sympathien staatlicher Stellen dürfen nicht über die Wettbewerbschancen einer Partei entscheiden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die politischen Parteien A und B 2treten bei der nächsten Stadtratswahl mit eigenen Kandidaten an. Beide sind im Stadtrat gleich stark vertreten und haben gleich viele Mitglieder. 3Die Stadt vermietet beiden für Wahlveranstaltungen dieselbe Halle mit derselben Ausstattung für jeweils drei Stunden. Beide Parteien zahlen dafür jeweils 200 Euro.

Trifft „Chancengleichheit der Parteien“ hier zu?

„Chancengleichheit der Parteien“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Politische Parteien
    A und B sind politische Parteien.
    erfüllt
  2. 2
    Wettbewerb um politische Macht
    Beide Parteien konkurrieren bei der Kommunalwahl um politische Mandate.
    erfüllt
  3. 3
    Formale Gleichbehandlung oder eng begrenzt gerechtfertigte Differenzierung
    Die Stadt gewährt beiden Parteien dieselbe Leistung zu gleichen Bedingungen.
    erfüllt
BFall B

1Die politischen Parteien A und B 2treten bei der nächsten Stadtratswahl mit eigenen Kandidaten an. Beide sind im Stadtrat gleich stark vertreten und haben gleich viele Mitglieder. Die Stadt vermietet beiden für Wahlveranstaltungen dieselbe Halle mit derselben Ausstattung für jeweils drei Stunden. Partei A zahlt dafür 200 Euro, Partei B dagegen 600 Euro, weil der Bürgermeister die politischen Ansichten der Partei B ablehnt.

Trifft „Chancengleichheit der Parteien“ hier zu?

„Chancengleichheit der Parteien“ trifft nicht zu.Es fehlt: Formale Gleichbehandlung oder eng begrenzt gerechtfertigte Differenzierung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Politische Parteien
    A und B sind politische Parteien.
    erfüllt
  2. 2
    Wettbewerb um politische Macht
    Beide Parteien konkurrieren bei der Kommunalwahl um politische Mandate.
    erfüllt
  3. 3
    Formale Gleichbehandlung oder eng begrenzt gerechtfertigte Differenzierung
    Die höhere Miete allein wegen politischer Ablehnung verletzt die Pflicht zur Gleichbehandlung.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerZur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wird irgendein sachlicher Grund für ausreichend gehalten.

RichtigWegen des streng formalen Gleichheitsmaßstabs ist ein besonderer, sachlich legitimierter, zwingender Grund erforderlich.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Chancengleichheit wird abgeleitet, dass jede Partei öffentliche Leistungen stets in genau demselben Umfang erhalten muss.

RichtigBei öffentlichen Leistungen kann eine Abstufung nach der Bedeutung der Parteien zulässig sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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