Definitionen
Geheimheit der Wahl
Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG · Öffentliches RechtDie Geheimheit der Wahl gewährleistet, dass der Inhalt der Wahlentscheidung des einzelnen Wählers gegenüber jedermann – einschließlich staatlicher Stellen – verborgen bleibt, sodass niemand gegen seinen Willen zur Offenbarung seines Stimmverhaltens gezwungen werden darf.
Ein anonymer Stimmzettel genügt nicht, wenn die persönliche Wahlentscheidung anderweitig offengelegt werden muss.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Bei der Bundestagswahl füllt Lea ihren Stimmzettel allein in einer blickdichten Wahlkabine ohne Kamera aus und faltet ihn vor dem Verlassen. Auf dem Stimmzettel stehen weder ihr Name noch andere persönliche Kennzeichen. Sie wirft ihn gefaltet in die Wahlurne. 2Niemand verlangt von ihr, mitzuteilen, wen sie gewählt hat.
Trifft „Geheimheit der Wahl“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGeheimhaltung gegenüber jedermannDie Vorkehrungen verhindern, dass andere Personen einschließlich staatlicher Stellen Leas Wahlentscheidung erkennen können.
- 2erfülltKein Zwang zur Offenbarung des StimmverhaltensLea muss ihre Wahlentscheidung niemandem offenlegen.
Bei der Bundestagswahl füllt Lea ihren Stimmzettel allein in einer blickdichten Wahlkabine aus und faltet ihn vor dem Verlassen. Eine versteckte Kamera filmt dabei ihr Gesicht und ihre Markierungen und überträgt die Bilder an einen Wahlhelfer. Lea wirft den namenlosen Stimmzettel gefaltet in die Wahlurne. 2Niemand verlangt von ihr, mitzuteilen, wen sie gewählt hat.
Trifft „Geheimheit der Wahl“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltGeheimhaltung gegenüber jedermannDer Wahlhelfer kann anhand der Kameraübertragung erkennen, wie Lea abgestimmt hat.
- 2erfülltKein Zwang zur Offenbarung des StimmverhaltensLea wird zwar heimlich beobachtet, aber nicht zur Offenlegung ihrer Wahlentscheidung gezwungen.
Typische Fehler
FehlerAuch die freiwillige Mitteilung der eigenen Wahlentscheidung nach der Stimmabgabe wird für verboten gehalten.
RichtigNach der Stimmabgabe darf die eigene Wahlentscheidung freiwillig mitgeteilt werden; verboten ist eine erzwungene Offenlegung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata