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Geheimheit der Wahl

Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG · Öffentliches Recht

Die Geheimheit der Wahl gewährleistet, dass der Inhalt der Wahlentscheidung des einzelnen Wählers gegenüber jedermann – einschließlich staatlicher Stellen – verborgen bleibt, sodass niemand gegen seinen Willen zur Offenbarung seines Stimmverhaltens gezwungen werden darf.

Merksatz

Ein anonymer Stimmzettel genügt nicht, wenn die persönliche Wahlentscheidung anderweitig offengelegt werden muss.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Bei der Bundestagswahl füllt Lea ihren Stimmzettel allein in einer blickdichten Wahlkabine ohne Kamera aus und faltet ihn vor dem Verlassen. Auf dem Stimmzettel stehen weder ihr Name noch andere persönliche Kennzeichen. Sie wirft ihn gefaltet in die Wahlurne. 2Niemand verlangt von ihr, mitzuteilen, wen sie gewählt hat.

Trifft „Geheimheit der Wahl“ hier zu?

„Geheimheit der Wahl“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geheimhaltung gegenüber jedermann
    Die Vorkehrungen verhindern, dass andere Personen einschließlich staatlicher Stellen Leas Wahlentscheidung erkennen können.
    erfüllt
  2. 2
    Kein Zwang zur Offenbarung des Stimmverhaltens
    Lea muss ihre Wahlentscheidung niemandem offenlegen.
    erfüllt
BFall B

Bei der Bundestagswahl füllt Lea ihren Stimmzettel allein in einer blickdichten Wahlkabine aus und faltet ihn vor dem Verlassen. Eine versteckte Kamera filmt dabei ihr Gesicht und ihre Markierungen und überträgt die Bilder an einen Wahlhelfer. Lea wirft den namenlosen Stimmzettel gefaltet in die Wahlurne. 2Niemand verlangt von ihr, mitzuteilen, wen sie gewählt hat.

Trifft „Geheimheit der Wahl“ hier zu?

„Geheimheit der Wahl“ trifft nicht zu.Es fehlt: Geheimhaltung gegenüber jedermann

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geheimhaltung gegenüber jedermann
    Der Wahlhelfer kann anhand der Kameraübertragung erkennen, wie Lea abgestimmt hat.
    fehlt
  2. 2
    Kein Zwang zur Offenbarung des Stimmverhaltens
    Lea wird zwar heimlich beobachtet, aber nicht zur Offenlegung ihrer Wahlentscheidung gezwungen.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAuch die freiwillige Mitteilung der eigenen Wahlentscheidung nach der Stimmabgabe wird für verboten gehalten.

RichtigNach der Stimmabgabe darf die eigene Wahlentscheidung freiwillig mitgeteilt werden; verboten ist eine erzwungene Offenlegung.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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