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Wahlprüfungsbeschwerde

Art. 41 Abs. 2 GG, § 48 BVerfGG · Öffentliches Recht

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, mit dem gegen die Entscheidung des Deutschen Bundestages über die Gültigkeit einer Wahl, über Rechtsverletzungen bei ihrer Vorbereitung oder Durchführung im Rahmen der Wahlprüfung oder über den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag vorgegangen werden kann. Beschwerdeberechtigt sind der Abgeordnete mit bestrittener Mitgliedschaft, einzelne Wahlberechtigte oder Gruppen Wahlberechtigter, deren Einspruch der Bundestag verworfen hat, eine Fraktion oder eine Minderheit des Bundestages mit mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl. Sie dient auch der objektiven Wahlkontrolle und setzt keine Verletzung eigener Rechte voraus.

Merksatz

Die Wahlprüfungsbeschwerde ermöglicht Wahlkontrolle auch ohne eigene Rechtsverletzung.

Welche Frist gilt für die Beschwerde?Die Zweimonatsfrist knüpft an den Beschluss des Bundestages an. Sie gilt sowohl für die Erhebung als auch für die Begründung der Beschwerde.
  1. Beschlussfassung
    Bundestag entscheidet
    Die Beschlussfassung des Bundestages ist für die Berechnung der Frist maßgeblich.
  2. Fristende
    Erhebung und Begründung
    Innerhalb von zwei Monaten müssen Beschwerde und Begründung beim Bundesverfassungsgericht eingehen.
  1. Bundestag entscheidet Die Beschlussfassung des Bundestages ist für die Berechnung der Frist maßgeblich.
  2. Erhebung und Begründung Innerhalb von zwei Monaten müssen Beschwerde und Begründung beim Bundesverfassungsgericht eingehen.
Zwei Monate

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara durfte bei der Bundestagswahl wählen und legt wegen falsch gezählter Stimmen Einspruch beim Bundestag ein. Der Bundestag verwirft ihren Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl durch Beschluss. Eine Woche später reicht Mara beim Bundesverfassungsgericht eine begründete Beschwerde gegen diesen Beschluss ein.

Trifft „Wahlprüfungsbeschwerde“ hier zu?

„Wahlprüfungsbeschwerde“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
    Mara ruft mit ihrer Beschwerde das Bundesverfassungsgericht an.
    erfüllt
  2. 2
    Anfechtung einer Bundestagsentscheidung in Wahlprüfungsfragen
    Angegriffen wird der Beschluss des Bundestages über die Gültigkeit der Bundestagswahl.
    erfüllt
  3. 3
    Gesetzliche Beschwerdeberechtigung
    Mara ist wahlberechtigt und ihr eigener Einspruch wurde vom Bundestag verworfen.
    erfüllt
BFall B

Die 16-jährige deutsche Schülerin Lea legt in eigenem Namen wegen falsch gezählter Stimmen bei der Bundestagswahl Einspruch beim Bundestag ein. Der Bundestag verwirft ihren Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl durch Beschluss. Eine Woche später reicht Lea in eigenem Namen beim Bundesverfassungsgericht eine begründete Beschwerde gegen diesen Beschluss ein.

Trifft „Wahlprüfungsbeschwerde“ hier zu?

„Wahlprüfungsbeschwerde“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gesetzliche Beschwerdeberechtigung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
    Lea ruft mit ihrer Beschwerde das Bundesverfassungsgericht an.
    erfüllt
  2. 2
    Anfechtung einer Bundestagsentscheidung in Wahlprüfungsfragen
    Angegriffen wird der Beschluss des Bundestages über die Gültigkeit der Bundestagswahl.
    erfüllt
  3. 3
    Gesetzliche Beschwerdeberechtigung
    Lea ist mit 16 Jahren bei Bundestagswahlen noch nicht wahlberechtigt und kann die Beschwerde deshalb nicht als einzelne Wahlberechtigte erheben.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerWahlberechtigte wenden sich unmittelbar gegen das Wahlergebnis an das Bundesverfassungsgericht.

RichtigWahlberechtigte müssen zunächst selbst Einspruch beim Bundestag erheben und dessen verwerfende Entscheidung abwarten.

Voraussetzung vergessen

FehlerNur die Beschwerde wird innerhalb der Zweimonatsfrist eingereicht; die Begründung wird erst nach Fristablauf nachgereicht.

RichtigAuch die Begründung muss dem Bundesverfassungsgericht innerhalb der Zweimonatsfrist vorliegen.

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