Definitionen
Realakt
§ 35 VwVfG (Abgrenzung e contrario) · Öffentliches RechtEin Realakt ist eine tatsächliche Handlung einer Behörde, die keine Regelung eines Einzelfalls enthält und damit keinen Verwaltungsakt darstellt, sondern unmittelbar auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolges gerichtet ist (z. B. Abriss eines Gebäudes, Auskunftserteilung, Warnungen).
Entscheidend ist das Handlungsziel: tatsächlicher Erfolg statt verbindlicher rechtlicher Regelung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mitarbeiter des städtischen Straßenamts beseitigen einen umgestürzten Baum von einer öffentlichen Straße. 2Sie zersägen den Stamm und räumen die Fahrbahn frei.
Trifft „Realakt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHandlung einer BehördeDie Mitarbeiter handeln für das städtische Straßenamt als Behörde.
- 2erfülltTatsächliches Handlungsziel ohne EinzelfallregelungDas Wegräumen verändert den tatsächlichen Zustand der Straße, ohne Rechte oder Pflichten festzulegen.
1Die Bauaufsichtsbehörde ordnet gegenüber einer Hauseigentümerin schriftlich an, ihr einsturzgefährdetes Haus innerhalb von zwei Wochen abzureißen.
Trifft „Realakt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHandlung einer BehördeDie schriftliche Anordnung stammt von der Bauaufsichtsbehörde.
- 2fehltTatsächliches Handlungsziel ohne EinzelfallregelungDas Schreiben legt verbindlich eine Abrisspflicht fest, statt selbst den tatsächlichen Abriss zu bewirken.
Typische Fehler
FehlerEine bloße Auskunft wird allein deshalb als Verwaltungsakt eingeordnet, weil sie von einer Behörde stammt.
RichtigEine lediglich informierende Auskunft ohne verbindliche Regelung ist ein Realakt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata