Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen

Realakt

§ 35 VwVfG (Abgrenzung e contrario) · Öffentliches Recht

Ein Realakt ist eine tatsächliche Handlung einer Behörde, die keine Regelung eines Einzelfalls enthält und damit keinen Verwaltungsakt darstellt, sondern unmittelbar auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolges gerichtet ist (z. B. Abriss eines Gebäudes, Auskunftserteilung, Warnungen).

Merksatz

Entscheidend ist das Handlungsziel: tatsächlicher Erfolg statt verbindlicher rechtlicher Regelung.

Was trennt Realakt und Verwaltungsakt?Maßgeblich ist das unmittelbare Ziel: tatsächliche Folgen bewirken oder Rechte und Pflichten verbindlich festlegen.
Realakt
Verwaltungsakt
Handlungsziel
Tatsächlicher Erfolg ohne verbindliche Einzelfallregelung.
Verbindliche rechtliche Festlegung für einen konkreten Fall.
Beispiel
Unverbindliche Information über Öffnungszeiten.
Verbindliche Anordnung, ein Gebäude abzureißen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mitarbeiter des städtischen Straßenamts beseitigen einen umgestürzten Baum von einer öffentlichen Straße. 2Sie zersägen den Stamm und räumen die Fahrbahn frei.

Trifft „Realakt“ hier zu?

„Realakt“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handlung einer Behörde
    Die Mitarbeiter handeln für das städtische Straßenamt als Behörde.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliches Handlungsziel ohne Einzelfallregelung
    Das Wegräumen verändert den tatsächlichen Zustand der Straße, ohne Rechte oder Pflichten festzulegen.
    erfüllt
BFall B

1Die Bauaufsichtsbehörde ordnet gegenüber einer Hauseigentümerin schriftlich an, ihr einsturzgefährdetes Haus innerhalb von zwei Wochen abzureißen.

Trifft „Realakt“ hier zu?

„Realakt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tatsächliches Handlungsziel ohne Einzelfallregelung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handlung einer Behörde
    Die schriftliche Anordnung stammt von der Bauaufsichtsbehörde.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliches Handlungsziel ohne Einzelfallregelung
    Das Schreiben legt verbindlich eine Abrisspflicht fest, statt selbst den tatsächlichen Abriss zu bewirken.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine bloße Auskunft wird allein deshalb als Verwaltungsakt eingeordnet, weil sie von einer Behörde stammt.

RichtigEine lediglich informierende Auskunft ohne verbindliche Regelung ist ein Realakt.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.