Definitionen
Einzelfall
§ 35 VwVfG · Öffentliches RechtEin Einzelfall liegt vor, wenn eine hoheitliche Maßnahme einen konkreten Sachverhalt regelt, d.h. auf einen bestimmten, individuell abgrenzbaren Lebenssachverhalt gerichtet ist und nicht eine unbestimmte Vielzahl von Fällen abstrakt-generell erfasst.
Entscheidend ist der geregelte Lebenssachverhalt, nicht die Möglichkeit, eine allgemeine Regel auf einen Fall anzuwenden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nach einem Sturm hängt im Stadtpark ein abgebrochener Ast über dem Haupteingang. Das Ordnungsamt untersagt allen Personen durch einen amtlichen Aushang, den Park an diesem Tag zu betreten.
Trifft „Einzelfall“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHoheitliche MaßnahmeDas Ordnungsamt handelt einseitig mit behördlicher Entscheidungsgewalt.
- 2erfülltRegelung eines konkret abgrenzbaren LebenssachverhaltsDas Verbot betrifft die konkrete Gefahrensituation in einem bestimmten Park an einem bestimmten Tag.
1Die zuständige Landesbehörde erlässt eine Verordnung, die für alle Gaststätten des Landes eine tägliche Schließzeit von 3 bis 5 Uhr festlegt. Sie gilt für alle bestehenden und künftig eröffneten Betriebe.
Trifft „Einzelfall“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHoheitliche MaßnahmeDie Landesbehörde setzt einseitig eine verbindliche staatliche Regel.
- 2fehltRegelung eines konkret abgrenzbaren LebenssachverhaltsDie Verordnung erfasst abstrakt eine offene Vielzahl täglicher Betriebssituationen und nicht ein bestimmtes Geschehen.
Typische Fehler
FehlerEine Anordnung an einen großen oder nicht namentlich bestimmten Personenkreis wird stets als abstrakt-generelle Regelung eingeordnet.
RichtigAuch eine Anordnung an einen allgemein umschriebenen Personenkreis kann einen Einzelfall betreffen und als Allgemeinverfügung ergehen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema