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Regelung

§ 35 VwVfG · Öffentliches Recht

Eine Regelung ist jede Maßnahme, die auf die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist und unmittelbar rechtsverbindlich wirken soll.

Merksatz

Die Maßnahme muss selbst eine verbindliche Rechtsfolge bezwecken, statt eine spätere Entscheidung nur vorzubereiten.

Regelung oder Realakt?Entscheidend ist das unmittelbare Handlungsziel: Soll eine verbindliche Rechtsfolge gesetzt oder ein tatsächlicher Erfolg erreicht werden?
Regelung
Realakt
Handlungsziel
Unmittelbar eine verbindliche Rechtsfolge setzen.
Unmittelbar einen tatsächlichen Erfolg erreichen.
Beispiel
Ein behördliches Betriebsverbot.
Eine unverbindliche behördliche Auskunft.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Das Gewerbeamt schreibt Paul: „Sie dürfen Ihr Geschäft ab sofort nicht mehr betreiben.“ Das unterschriebene Schreiben wird Paul zugestellt.

Trifft „Regelung“ hier zu?

„Regelung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsgestaltendes oder rechtsfeststellendes Ziel
    Das Amt will für Paul eine rechtliche Pflicht begründen, den weiteren Betrieb zu unterlassen.
    erfüllt
  2. 2
    Unmittelbare Rechtsverbindlichkeit bezweckt
    Das Verbot soll bereits durch dieses Schreiben verbindlich gelten.
    erfüllt
BFall B

Das Gewerbeamt schreibt Paul: „1Wir beabsichtigen, Ihnen den weiteren Betrieb Ihres Geschäfts zu verbieten; vorher möchten wir Ihre Sicht dazu hören.“ Das Amt will erst anschließend über das angekündigte Verbot entscheiden.

Trifft „Regelung“ hier zu?

„Regelung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unmittelbare Rechtsverbindlichkeit bezweckt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsgestaltendes oder rechtsfeststellendes Ziel
    Das Schreiben dient der Vorbereitung eines Verbots und zielt damit auf eine spätere rechtliche Unterlassungspflicht.
    erfüllt
  2. 2
    Unmittelbare Rechtsverbindlichkeit bezweckt
    Das Schreiben bereitet die Entscheidung lediglich vor und enthält selbst noch kein verbindliches Verbot.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerRegelungscharakter und Außenwirkung werden gleichgesetzt.

RichtigDie Außenwirkung ist ein zusätzliches Merkmal des Verwaltungsakts; auch eine verbindliche verwaltungsinterne Anweisung kann Regelungscharakter haben.

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