Definitionen
Regelung
§ 35 VwVfG · Öffentliches RechtEine Regelung ist jede Maßnahme, die auf die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist und unmittelbar rechtsverbindlich wirken soll.
Die Maßnahme muss selbst eine verbindliche Rechtsfolge bezwecken, statt eine spätere Entscheidung nur vorzubereiten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Das Gewerbeamt schreibt Paul: „Sie dürfen Ihr Geschäft ab sofort nicht mehr betreiben.“ Das unterschriebene Schreiben wird Paul zugestellt.
Trifft „Regelung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsgestaltendes oder rechtsfeststellendes ZielDas Amt will für Paul eine rechtliche Pflicht begründen, den weiteren Betrieb zu unterlassen.
- 2erfülltUnmittelbare Rechtsverbindlichkeit bezwecktDas Verbot soll bereits durch dieses Schreiben verbindlich gelten.
Das Gewerbeamt schreibt Paul: „1Wir beabsichtigen, Ihnen den weiteren Betrieb Ihres Geschäfts zu verbieten; vorher möchten wir Ihre Sicht dazu hören.“ Das Amt will erst anschließend über das angekündigte Verbot entscheiden.
Trifft „Regelung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsgestaltendes oder rechtsfeststellendes ZielDas Schreiben dient der Vorbereitung eines Verbots und zielt damit auf eine spätere rechtliche Unterlassungspflicht.
- 2fehltUnmittelbare Rechtsverbindlichkeit bezwecktDas Schreiben bereitet die Entscheidung lediglich vor und enthält selbst noch kein verbindliches Verbot.
Typische Fehler
FehlerRegelungscharakter und Außenwirkung werden gleichgesetzt.
RichtigDie Außenwirkung ist ein zusätzliches Merkmal des Verwaltungsakts; auch eine verbindliche verwaltungsinterne Anweisung kann Regelungscharakter haben.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema