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326 Definitionen

Außenwirkung

§ 35 VwVfG · Öffentliches Recht

Außenwirkung liegt vor, wenn eine hoheitliche Maßnahme nach ihrem objektiven Sinngehalt darauf gerichtet ist, unmittelbar Rechtswirkungen außerhalb der Verwaltung zu entfalten. Auch bei Verwaltungsangehörigen liegt sie vor, wenn deren persönliche Rechtsstellung und nicht nur ihre verwaltungsinterne Aufgabenerfüllung betroffen sein soll.

Merksatz

Bloße tatsächliche Folgen für Außenstehende reichen nicht aus; entscheidend ist die rechtliche Zielrichtung.

Außenwirkung oder Innenwirkung?Auch bei Beamten kann eine Maßnahme nach außen wirken. Entscheidend ist die Zielrichtung: persönliche Rechtsstellung oder nur interne Aufgabenerfüllung.
Außenwirkung
Innenwirkung
Wirkungsbereich
Unmittelbare Rechtswirkung außerhalb der Verwaltung
Rechtliche Bindung nur innerhalb der Verwaltung
Verwaltungsangehörige
Zielt auf die persönliche Rechtsstellung
Zielt nur auf die interne Aufgabenerfüllung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die zuständige Behörde versetzt den Beamten Paul wegen dauernder Dienstunfähigkeit durch ein ihm zugestelltes Schreiben in den Ruhestand.

Trifft „Außenwirkung“ hier zu?

„Außenwirkung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hoheitliche Maßnahme
    Die Behörde handelt als Dienstherr im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
    erfüllt
  2. 2
    Objektive Ausrichtung auf unmittelbare Rechtswirkungen
    Das Schreiben soll Pauls Wechsel vom aktiven Dienst in den Ruhestand unmittelbar rechtlich herbeiführen.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtswirkung außerhalb der Verwaltung
    Die Entscheidung betrifft Pauls persönliche Rechtsstellung und nicht nur seine dienstlichen Aufgaben.
    erfüllt
BFall B

Die Amtsleiterin weist den ihr unterstellten Beamten Paul schriftlich an, in den nächsten zwei Wochen anstelle der Anträge aus Bezirk Nord die Anträge aus Bezirk Süd zu bearbeiten. Sein Amt, sein Gehalt und seine Dienststelle bleiben unverändert.

Trifft „Außenwirkung“ hier zu?

„Außenwirkung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtswirkung außerhalb der Verwaltung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hoheitliche Maßnahme
    Die Amtsleiterin handelt mit dienstlicher Weisungsbefugnis im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
    erfüllt
  2. 2
    Objektive Ausrichtung auf unmittelbare Rechtswirkungen
    Die Anweisung soll unmittelbar verbindlich bestimmen, welche Anträge Paul dienstlich bearbeiten muss.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtswirkung außerhalb der Verwaltung
    Die Vorgabe verteilt nur die dienstliche Arbeit und betrifft nicht Pauls persönliche Rechtsstellung.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede Maßnahme gegenüber einem Beamten wird als rein verwaltungsintern behandelt.

RichtigAuch Maßnahmen gegenüber Beamten können Außenwirkung haben, wenn sie auf deren persönliche Rechtsstellung zielen.

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