Definitionen
Außenwirkung
§ 35 VwVfG · Öffentliches RechtAußenwirkung liegt vor, wenn eine hoheitliche Maßnahme nach ihrem objektiven Sinngehalt darauf gerichtet ist, unmittelbar Rechtswirkungen außerhalb der Verwaltung zu entfalten. Auch bei Verwaltungsangehörigen liegt sie vor, wenn deren persönliche Rechtsstellung und nicht nur ihre verwaltungsinterne Aufgabenerfüllung betroffen sein soll.
Bloße tatsächliche Folgen für Außenstehende reichen nicht aus; entscheidend ist die rechtliche Zielrichtung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die zuständige Behörde versetzt den Beamten Paul wegen dauernder Dienstunfähigkeit durch ein ihm zugestelltes Schreiben in den Ruhestand.
Trifft „Außenwirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHoheitliche MaßnahmeDie Behörde handelt als Dienstherr im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
- 2erfülltObjektive Ausrichtung auf unmittelbare RechtswirkungenDas Schreiben soll Pauls Wechsel vom aktiven Dienst in den Ruhestand unmittelbar rechtlich herbeiführen.
- 3erfülltRechtswirkung außerhalb der VerwaltungDie Entscheidung betrifft Pauls persönliche Rechtsstellung und nicht nur seine dienstlichen Aufgaben.
Die Amtsleiterin weist den ihr unterstellten Beamten Paul schriftlich an, in den nächsten zwei Wochen anstelle der Anträge aus Bezirk Nord die Anträge aus Bezirk Süd zu bearbeiten. Sein Amt, sein Gehalt und seine Dienststelle bleiben unverändert.
Trifft „Außenwirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHoheitliche MaßnahmeDie Amtsleiterin handelt mit dienstlicher Weisungsbefugnis im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
- 2erfülltObjektive Ausrichtung auf unmittelbare RechtswirkungenDie Anweisung soll unmittelbar verbindlich bestimmen, welche Anträge Paul dienstlich bearbeiten muss.
- 3fehltRechtswirkung außerhalb der VerwaltungDie Vorgabe verteilt nur die dienstliche Arbeit und betrifft nicht Pauls persönliche Rechtsstellung.
Typische Fehler
FehlerJede Maßnahme gegenüber einem Beamten wird als rein verwaltungsintern behandelt.
RichtigAuch Maßnahmen gegenüber Beamten können Außenwirkung haben, wenn sie auf deren persönliche Rechtsstellung zielen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema