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Behörde

§ 1 IV VwVfG · Öffentliches Recht

Behörde im Sinne des VwVfG ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Rechtsform oder organisatorischen Eingliederung in den Staatsaufbau.

Merksatz

Für den Behördenbegriff zählt die Verwaltungsaufgabe, nicht die Bezeichnung oder Rechtsform der Stelle.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Stadtverwaltung prüft den Antrag einer Hauseigentümerin auf eine Baugenehmigung. 2Anschließend erlaubt sie ihr schriftlich, das geplante Wohnhaus zu errichten.

Trifft „Behörde“ hier zu?

„Behörde“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Organisatorische Stelle
    Die Stadtverwaltung ist eine nach außen handelnde Stelle der Stadt.
    erfüllt
  2. 2
    Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
    Die Entscheidung über die Baugenehmigung gehört zur öffentlichen Verwaltung.
    erfüllt
BFall B

1Eine Strafkammer des Landgerichts verhandelt eine Anklage wegen Diebstahls und spricht die angeklagte Person frei.

Trifft „Behörde“ hier zu?

„Behörde“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Organisatorische Stelle
    Die Strafkammer ist eine organisatorische Einheit des Gerichts.
    erfüllt
  2. 2
    Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
    Die Strafkammer übt hier Rechtsprechung aus, nicht öffentliche Verwaltung.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerGerichte werden unabhängig von ihrer konkreten Aufgabe stets aus dem Behördenbegriff ausgeschlossen.

RichtigBei Aufgaben der Gerichtsverwaltung können auch Gerichte Behörden im Sinne des VwVfG sein.

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