Definitionen
Behörde
§ 1 IV VwVfG · Öffentliches RechtBehörde im Sinne des VwVfG ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Rechtsform oder organisatorischen Eingliederung in den Staatsaufbau.
Für den Behördenbegriff zählt die Verwaltungsaufgabe, nicht die Bezeichnung oder Rechtsform der Stelle.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Stadtverwaltung prüft den Antrag einer Hauseigentümerin auf eine Baugenehmigung. 2Anschließend erlaubt sie ihr schriftlich, das geplante Wohnhaus zu errichten.
Trifft „Behörde“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltOrganisatorische StelleDie Stadtverwaltung ist eine nach außen handelnde Stelle der Stadt.
- 2erfülltWahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen VerwaltungDie Entscheidung über die Baugenehmigung gehört zur öffentlichen Verwaltung.
1Eine Strafkammer des Landgerichts verhandelt eine Anklage wegen Diebstahls und spricht die angeklagte Person frei.
Trifft „Behörde“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltOrganisatorische StelleDie Strafkammer ist eine organisatorische Einheit des Gerichts.
- 2fehltWahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen VerwaltungDie Strafkammer übt hier Rechtsprechung aus, nicht öffentliche Verwaltung.
Typische Fehler
FehlerGerichte werden unabhängig von ihrer konkreten Aufgabe stets aus dem Behördenbegriff ausgeschlossen.
RichtigBei Aufgaben der Gerichtsverwaltung können auch Gerichte Behörden im Sinne des VwVfG sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema