Definitionen
Versagungsgegenklage
§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO · Öffentliches RechtDie Versagungsgegenklage ist eine besondere Form der Verpflichtungsklage, mit der der Kläger begehrt, die Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts zu verpflichten, nachdem ein entsprechender Antrag durch die Behörde abgelehnt wurde.
Die Ablehnung ist der Anlass, der Erlass des beantragten Verwaltungsakts das Ziel der Klage.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora beantragt bei der Stadt eine Erlaubnis, auf dem Marktplatz einen Verkaufsstand aufzubauen. 2Die Stadt lehnt den Antrag schriftlich ab. 1Nora reicht beim Verwaltungsgericht eine Klage ein, damit die Stadt ihr die beantragte Erlaubnis erteilt.
Trifft „Versagungsgegenklage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKlageziel: Erlass eines VerwaltungsaktsNora will gerichtlich erreichen, dass die Stadt die Erlaubnis und damit einen Verwaltungsakt erlässt.
- 2erfülltVorherige Ablehnung des entsprechenden AntragsDie Stadt hat den Antrag auf die nun gerichtlich begehrte Erlaubnis bereits abgelehnt.
Nora beantragt bei der Stadt eine Erlaubnis, auf dem Marktplatz einen Verkaufsstand aufzubauen. Seit fünf Monaten hat die Stadt den vollständigen Antrag ohne besonderen Grund nicht bearbeitet und auch nicht darüber entschieden. 1Nora reicht beim Verwaltungsgericht eine Klage ein, damit die Stadt ihr die beantragte Erlaubnis erteilt.
Trifft „Versagungsgegenklage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKlageziel: Erlass eines VerwaltungsaktsNora will gerichtlich erreichen, dass die Stadt die Erlaubnis und damit einen Verwaltungsakt erlässt.
- 2fehltVorherige Ablehnung des entsprechenden AntragsDie Stadt hat den Antrag nicht abgelehnt, sondern noch nicht entschieden; dies ist eine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage.
Typische Fehler
FehlerObwohl die Erteilung der abgelehnten Genehmigung begehrt wird, wird nur eine Anfechtungsklage gegen die Ablehnung geprüft.
RichtigDas Klageziel ist die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung der Genehmigung; die bloße Aufhebung der Ablehnung erreicht dieses Ziel nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema