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Versagungsgegenklage

§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO · Öffentliches Recht

Die Versagungsgegenklage ist eine besondere Form der Verpflichtungsklage, mit der der Kläger begehrt, die Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts zu verpflichten, nachdem ein entsprechender Antrag durch die Behörde abgelehnt wurde.

Merksatz

Die Ablehnung ist der Anlass, der Erlass des beantragten Verwaltungsakts das Ziel der Klage.

Ablehnung oder ausbleibende Entscheidung?Die Gegenüberstellung betrifft Verpflichtungsklagen: einmal nach Ablehnung, einmal ohne Entscheidung über den Antrag.
Versagungsgegenklage
Untätigkeitsklage
Reaktion auf den Antrag
Die Behörde hat den Antrag abgelehnt.
Die Behörde hat über den Antrag noch nicht entschieden.
Klageziel
Die Behörde soll den beantragten Verwaltungsakt erlassen.
Die Behörde soll den beantragten Verwaltungsakt erlassen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora beantragt bei der Stadt eine Erlaubnis, auf dem Marktplatz einen Verkaufsstand aufzubauen. 2Die Stadt lehnt den Antrag schriftlich ab. 1Nora reicht beim Verwaltungsgericht eine Klage ein, damit die Stadt ihr die beantragte Erlaubnis erteilt.

Trifft „Versagungsgegenklage“ hier zu?

„Versagungsgegenklage“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Klageziel: Erlass eines Verwaltungsakts
    Nora will gerichtlich erreichen, dass die Stadt die Erlaubnis und damit einen Verwaltungsakt erlässt.
    erfüllt
  2. 2
    Vorherige Ablehnung des entsprechenden Antrags
    Die Stadt hat den Antrag auf die nun gerichtlich begehrte Erlaubnis bereits abgelehnt.
    erfüllt
BFall B

Nora beantragt bei der Stadt eine Erlaubnis, auf dem Marktplatz einen Verkaufsstand aufzubauen. Seit fünf Monaten hat die Stadt den vollständigen Antrag ohne besonderen Grund nicht bearbeitet und auch nicht darüber entschieden. 1Nora reicht beim Verwaltungsgericht eine Klage ein, damit die Stadt ihr die beantragte Erlaubnis erteilt.

Trifft „Versagungsgegenklage“ hier zu?

„Versagungsgegenklage“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vorherige Ablehnung des entsprechenden Antrags

An der Definition geprüft

  1. 1
    Klageziel: Erlass eines Verwaltungsakts
    Nora will gerichtlich erreichen, dass die Stadt die Erlaubnis und damit einen Verwaltungsakt erlässt.
    erfüllt
  2. 2
    Vorherige Ablehnung des entsprechenden Antrags
    Die Stadt hat den Antrag nicht abgelehnt, sondern noch nicht entschieden; dies ist eine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerObwohl die Erteilung der abgelehnten Genehmigung begehrt wird, wird nur eine Anfechtungsklage gegen die Ablehnung geprüft.

RichtigDas Klageziel ist die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung der Genehmigung; die bloße Aufhebung der Ablehnung erreicht dieses Ziel nicht.

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