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Modifizierte Subjektstheorie

Öffentliches Recht

Die modifizierte Subjektstheorie ist die im deutschen Recht herrschende Abgrenzungsformel zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht: Eine Norm ist öffentlich-rechtlich, wenn sie ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt als solchen berechtigt oder verpflichtet (Sonderrechtstheorie), also nur einem Hoheitsträger in seiner spezifischen Eigenschaft als Hoheitsträger zugeordnet ist und nicht jedermann treffen kann.

Merksatz

Entscheidend ist das Sonderrecht des Hoheitsträgers, nicht seine bloße Beteiligung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Das Finanzamt verlangt von Lea Einkommensteuer. Es stützt sich auf eine gesetzliche Regelung, die nur den Staat zur Erhebung dieser Steuer berechtigt.

Trifft „Modifizierte Subjektstheorie“ hier zu?

„Modifizierte Subjektstheorie“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Berechtigung oder Verpflichtung
    Die Regelung gibt dem Staat das Recht, die Steuerzahlung zu verlangen.
    erfüllt
  2. 2
    Ausschließliche Zuordnung zum Hoheitsträger als solchem
    Die Berechtigung zur Steuererhebung steht ausschließlich dem Staat in seiner hoheitlichen Eigenschaft zu.
    erfüllt
BFall B

Eine Gemeinde kauft bei einem Möbelhaus zehn Schreibtische für ihr Rathaus. Das Möbelhaus fordert den vereinbarten Preis. Es stützt sich auf die gesetzliche Regelung, nach der 1die Gemeinde als Käuferin bezahlen muss.

Trifft „Modifizierte Subjektstheorie“ hier zu?

„Modifizierte Subjektstheorie“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ausschließliche Zuordnung zum Hoheitsträger als solchem

An der Definition geprüft

  1. 1
    Berechtigung oder Verpflichtung
    Die Regelung verpflichtet die Gemeinde zur Zahlung des Kaufpreises.
    erfüllt
  2. 2
    Ausschließliche Zuordnung zum Hoheitsträger als solchem
    Die Zahlungspflicht trifft jeden Käufer und nicht die Gemeinde gerade in ihrer hoheitlichen Eigenschaft.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerSchon aus der Beteiligung einer Behörde wird auf öffentliches Recht geschlossen.

RichtigEntscheidend ist, ob die maßgebliche Norm einen Hoheitsträger gerade in seiner hoheitlichen Eigenschaft berechtigt oder verpflichtet.

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