Definitionen
Personenbedingte Kündigung
§ 1 Abs. 2 KSchG · ZivilrechtEine personenbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund persönlicher Eigenschaften, Fähigkeiten oder Umstände (wie Krankheit, fehlende Qualifikation oder Wegfall der Arbeitsgenehmigung) die geschuldete Arbeitsleistung nicht oder nicht vollständig erbringen kann, eine negative Prognose hinsichtlich der künftigen Leistungsfähigkeit besteht und dadurch betriebliche oder wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt werden. Zudem darf kein milderes Mittel zur Verfügung stehen, und die Interessenabwägung muss zugunsten des Arbeitgebers ausfallen.
Auch bei persönlichen Leistungshindernissen bleibt die Kündigung das letzte Mittel.
- 1Negative PrognoseDie persönliche Leistungsunfähigkeit besteht voraussichtlich auch künftig.
- 2Erhebliche BeeinträchtigungDie erwarteten Leistungsausfälle belasten betriebliche oder wirtschaftliche Interessen erheblich.
- 3Verhältnismäßigkeit und AbwägungKein milderes Mittel genügt; in der Gesamtabwägung überwiegt das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers.
- 1Negative Prognose Die persönliche Leistungsunfähigkeit besteht voraussichtlich auch künftig.
- 2Erhebliche Beeinträchtigung Die erwarteten Leistungsausfälle belasten betriebliche oder wirtschaftliche Interessen erheblich.
- 3Verhältnismäßigkeit und Abwägung Kein milderes Mittel genügt; in der Gesamtabwägung überwiegt das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
In einer Spedition mit 30 Beschäftigten arbeitet Paul seit einem Jahr als Lkw-Fahrer und 1kann wegen einer Erkrankung seit acht Monaten keinen Lkw mehr fahren. 2Nach gesicherter ärztlicher Einschätzung wird er dauerhaft nicht mehr fahren können; 3für Ersatzfahrer entstehen der Spedition monatlich 6.000 Euro zusätzliche Kosten. 4Bei einer gemeinsamen Suche von Paul, der Spedition und dem Betriebsarzt zeigt sich, dass weder eine Anpassung seines Arbeitsplatzes noch eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz, auch nach Einarbeitung oder Umschulung, möglich ist. Die Spedition kündigt dem 28-jährigen Paul, der keine Unterhaltspflichten hat.
Trifft „Personenbedingte Kündigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPersönlich bedingte LeistungsunfähigkeitDie Erkrankung hindert Paul daran, seine vereinbarte Arbeit als Fahrer zu leisten.
- 2erfülltNegative PrognoseDie ärztliche Einschätzung belegt, dass Paul auch künftig nicht als Fahrer arbeiten kann.
- 3erfülltErhebliche betriebliche BeeinträchtigungDer dauerhafte Ausfall verursacht erhebliche zusätzliche Personalkosten.
- 4erfülltVerhältnismäßigkeit und InteressenabwägungMangels milderer Mittel überwiegt bei dauerhafter Leistungsunfähigkeit, erheblichen Mehrkosten und kurzer Beschäftigungsdauer das Beendigungsinteresse.
In einer Spedition mit 30 Beschäftigten arbeitet Paul seit einem Jahr als Lkw-Fahrer und 1kann wegen einer Erkrankung seit acht Monaten keinen Lkw mehr fahren. 2Nach gesicherter ärztlicher Einschätzung wird er dauerhaft nicht mehr fahren können; 3für Ersatzfahrer entstehen der Spedition monatlich 6.000 Euro zusätzliche Kosten. Bei einer gemeinsamen Suche von Paul, der Spedition und dem Betriebsarzt findet sich ein freier Arbeitsplatz in der Tourenplanung, den Paul sofort ausfüllen kann und dessen Arbeitsbedingungen er akzeptiert. Die Spedition kündigt dem 28-jährigen Paul, der keine Unterhaltspflichten hat.
Trifft „Personenbedingte Kündigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPersönlich bedingte LeistungsunfähigkeitPaul kann seine bisher vereinbarte Tätigkeit als Fahrer krankheitsbedingt nicht ausüben.
- 2erfülltNegative PrognoseDie fehlende Leistungsfähigkeit für die bisherige Fahrertätigkeit wird fortbestehen.
- 3erfülltErhebliche betriebliche BeeinträchtigungPauls Ausfall als Fahrer verursacht weiterhin erhebliche zusätzliche Personalkosten.
- 4fehltVerhältnismäßigkeit und InteressenabwägungDie mögliche Weiterbeschäftigung in der Tourenplanung ist ein milderes Mittel, sodass die Kündigung unverhältnismäßig ist.
Typische Fehler
FehlerAuch bei einer personenbedingten Kündigung wird eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG verlangt.
RichtigDie Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG betrifft betriebsbedingte Kündigungen, nicht personenbedingte Kündigungen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata