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Personenbedingte Kündigung

§ 1 Abs. 2 KSchG · Zivilrecht

Eine personenbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund persönlicher Eigenschaften, Fähigkeiten oder Umstände (wie Krankheit, fehlende Qualifikation oder Wegfall der Arbeitsgenehmigung) die geschuldete Arbeitsleistung nicht oder nicht vollständig erbringen kann, eine negative Prognose hinsichtlich der künftigen Leistungsfähigkeit besteht und dadurch betriebliche oder wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt werden. Zudem darf kein milderes Mittel zur Verfügung stehen, und die Interessenabwägung muss zugunsten des Arbeitgebers ausfallen.

Merksatz

Auch bei persönlichen Leistungshindernissen bleibt die Kündigung das letzte Mittel.

Wie wird die soziale Rechtfertigung geprüft?Die Prüfung erfolgt in drei Stufen. Auf der letzten Stufe werden mildere Mittel und die beiderseitigen Interessen geprüft.
  1. 1
    Negative Prognose
    Die persönliche Leistungsunfähigkeit besteht voraussichtlich auch künftig.
  2. 2
    Erhebliche Beeinträchtigung
    Die erwarteten Leistungsausfälle belasten betriebliche oder wirtschaftliche Interessen erheblich.
  3. 3
    Verhältnismäßigkeit und Abwägung
    Kein milderes Mittel genügt; in der Gesamtabwägung überwiegt das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers.
  1. 1
    Negative Prognose Die persönliche Leistungsunfähigkeit besteht voraussichtlich auch künftig.
  2. 2
    Erhebliche Beeinträchtigung Die erwarteten Leistungsausfälle belasten betriebliche oder wirtschaftliche Interessen erheblich.
  3. 3
    Verhältnismäßigkeit und Abwägung Kein milderes Mittel genügt; in der Gesamtabwägung überwiegt das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

In einer Spedition mit 30 Beschäftigten arbeitet Paul seit einem Jahr als Lkw-Fahrer und 1kann wegen einer Erkrankung seit acht Monaten keinen Lkw mehr fahren. 2Nach gesicherter ärztlicher Einschätzung wird er dauerhaft nicht mehr fahren können; 3für Ersatzfahrer entstehen der Spedition monatlich 6.000 Euro zusätzliche Kosten. 4Bei einer gemeinsamen Suche von Paul, der Spedition und dem Betriebsarzt zeigt sich, dass weder eine Anpassung seines Arbeitsplatzes noch eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz, auch nach Einarbeitung oder Umschulung, möglich ist. Die Spedition kündigt dem 28-jährigen Paul, der keine Unterhaltspflichten hat.

Trifft „Personenbedingte Kündigung“ hier zu?

„Personenbedingte Kündigung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Persönlich bedingte Leistungsunfähigkeit
    Die Erkrankung hindert Paul daran, seine vereinbarte Arbeit als Fahrer zu leisten.
    erfüllt
  2. 2
    Negative Prognose
    Die ärztliche Einschätzung belegt, dass Paul auch künftig nicht als Fahrer arbeiten kann.
    erfüllt
  3. 3
    Erhebliche betriebliche Beeinträchtigung
    Der dauerhafte Ausfall verursacht erhebliche zusätzliche Personalkosten.
    erfüllt
  4. 4
    Verhältnismäßigkeit und Interessenabwägung
    Mangels milderer Mittel überwiegt bei dauerhafter Leistungsunfähigkeit, erheblichen Mehrkosten und kurzer Beschäftigungsdauer das Beendigungsinteresse.
    erfüllt
BFall B

In einer Spedition mit 30 Beschäftigten arbeitet Paul seit einem Jahr als Lkw-Fahrer und 1kann wegen einer Erkrankung seit acht Monaten keinen Lkw mehr fahren. 2Nach gesicherter ärztlicher Einschätzung wird er dauerhaft nicht mehr fahren können; 3für Ersatzfahrer entstehen der Spedition monatlich 6.000 Euro zusätzliche Kosten. Bei einer gemeinsamen Suche von Paul, der Spedition und dem Betriebsarzt findet sich ein freier Arbeitsplatz in der Tourenplanung, den Paul sofort ausfüllen kann und dessen Arbeitsbedingungen er akzeptiert. Die Spedition kündigt dem 28-jährigen Paul, der keine Unterhaltspflichten hat.

Trifft „Personenbedingte Kündigung“ hier zu?

„Personenbedingte Kündigung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verhältnismäßigkeit und Interessenabwägung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Persönlich bedingte Leistungsunfähigkeit
    Paul kann seine bisher vereinbarte Tätigkeit als Fahrer krankheitsbedingt nicht ausüben.
    erfüllt
  2. 2
    Negative Prognose
    Die fehlende Leistungsfähigkeit für die bisherige Fahrertätigkeit wird fortbestehen.
    erfüllt
  3. 3
    Erhebliche betriebliche Beeinträchtigung
    Pauls Ausfall als Fahrer verursacht weiterhin erhebliche zusätzliche Personalkosten.
    erfüllt
  4. 4
    Verhältnismäßigkeit und Interessenabwägung
    Die mögliche Weiterbeschäftigung in der Tourenplanung ist ein milderes Mittel, sodass die Kündigung unverhältnismäßig ist.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAuch bei einer personenbedingten Kündigung wird eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG verlangt.

RichtigDie Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG betrifft betriebsbedingte Kündigungen, nicht personenbedingte Kündigungen.

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