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Verhaltensbedingte Kündigung

§ 1 Abs. 2 KSchG · Zivilrecht

Die verhaltensbedingte Kündigung ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers, die sozial gerechtfertigt ist, wenn ein vertragswidriges, in der Regel schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt, das regelmäßig nach erfolgloser Abmahnung eine negative Prognose für die künftige Vertragstreue begründet und bei Abwägung der beiderseitigen Interessen die Kündigung als verhältnismäßige Reaktion erscheinen lässt.

Merksatz

Vergangenes Fehlverhalten allein genügt nicht; entscheidend sind Zukunftsprognose und Verhältnismäßigkeit.

Wann ist die Kündigung sozial gerechtfertigt?Die Prüfung führt von der Pflichtverletzung über die Zukunftsprognose und mildere Mittel zur abschließenden Interessenabwägung.
  1. 1
    Pflichtverletzung
    Liegt ein vertragswidriges, regelmäßig schuldhaftes Verhalten vor?
  2. 2
    Negative Prognose
    Sind bei unveränderten Bedingungen weitere Vertragsstörungen zu erwarten?
  3. 3
    Mildere Mittel
    Können eine Abmahnung oder eine andere Beschäftigung weitere Störungen vermeiden?
  4. 4
    Interessenabwägung
    Überwiegt unter Berücksichtigung aller Umstände das Interesse an der Beendigung?
  1. 1
    Pflichtverletzung Liegt ein vertragswidriges, regelmäßig schuldhaftes Verhalten vor?
  2. 2
    Negative Prognose Sind bei unveränderten Bedingungen weitere Vertragsstörungen zu erwarten?
  3. 3
    Mildere Mittel Können eine Abmahnung oder eine andere Beschäftigung weitere Störungen vermeiden?
  4. 4
    Interessenabwägung Überwiegt unter Berücksichtigung aller Umstände das Interesse an der Beendigung?

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul arbeitet seit zwei Jahren als Lagerarbeiter in einem Betrieb mit 40 Vollzeitbeschäftigten; zu seinen vertraglich vereinbarten Aufgaben gehören Verpacken und Staplerfahren. 2Obwohl er dafür ausgebildet und gesundheitlich geeignet ist, lehnt er Staplerfahrten allein aus Bequemlichkeit dauerhaft ab und erledigt nur noch Verpackungsarbeiten, wodurch sich Auslieferungen verzögern. 3Sein Arbeitgeber hat ihn deshalb zweimal schriftlich zur vollständigen Arbeit aufgefordert und für einen weiteren Verstoß die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angekündigt; trotzdem verweigert Paul die nächste angeordnete Staplerfahrt und 4erklärt, auch künftig nicht zu fahren. 5Eine Stelle nur für Verpackungsarbeiten gibt es nicht, und sämtliche anderen Arbeitsplätze sind besetzt; 1der Arbeitgeber erklärt Paul in einem eigenhändig unterschriebenen und ihm übergebenen Brief die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist.

Trifft „Verhaltensbedingte Kündigung“ hier zu?

„Verhaltensbedingte Kündigung“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber
    Der Arbeitgeber erklärt die Beendigung unter Wahrung der Kündigungsfrist.
    erfüllt
  2. 2
    Vertragswidriges, regelmäßig schuldhaftes Verhalten
    Paul verweigert bewusst eine vereinbarte Arbeitsaufgabe, obwohl er sie erfüllen kann.
    erfüllt
  3. 3
    Regelmäßig erfolglose Abmahnung
    Die konkreten Aufforderungen mit Kündigungsandrohung haben keine Verhaltensänderung bewirkt.
    erfüllt
  4. 4
    Negative Prognose für die künftige Vertragstreue
    Paul kündigt ausdrücklich an, die geschuldete Tätigkeit weiterhin zu verweigern.
    erfüllt
  5. 5
    Verhältnismäßigkeit nach Interessenabwägung
    Angesichts der beharrlichen Arbeitsverweigerung, der Lieferverzögerungen und fehlender Beschäftigungsalternativen überwiegt das Beendigungsinteresse.
    erfüllt
BFall B

Paul arbeitet seit zwei Jahren als Lagerarbeiter in einem Betrieb mit 40 Vollzeitbeschäftigten; zu seinen vertraglich vereinbarten Aufgaben gehören Verpacken und Staplerfahren. 2Obwohl er dafür ausgebildet und gesundheitlich geeignet ist, lehnt er Staplerfahrten allein aus Bequemlichkeit dauerhaft ab und erledigt nur noch Verpackungsarbeiten, wodurch sich Auslieferungen verzögern. 3Sein Arbeitgeber hat ihn deshalb zweimal schriftlich zur vollständigen Arbeit aufgefordert und für einen weiteren Verstoß die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angekündigt; trotzdem verweigert Paul die nächste angeordnete Staplerfahrt und 4erklärt, auch künftig nicht zu fahren. Es gibt eine freie, gleich bezahlte Stelle ausschließlich für Verpackungsarbeiten, die Paul bisher stets zuverlässig erledigt hat und auf der er sofort ohne Einarbeitung arbeiten könnte und möchte; ohne diese Beschäftigungsmöglichkeit zu nutzen, 1erklärt der Arbeitgeber Paul in einem eigenhändig unterschriebenen und ihm übergebenen Brief die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist.

Trifft „Verhaltensbedingte Kündigung“ hier zu?

„Verhaltensbedingte Kündigung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verhältnismäßigkeit nach Interessenabwägung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber
    Der Arbeitgeber erklärt die Beendigung unter Wahrung der Kündigungsfrist.
    erfüllt
  2. 2
    Vertragswidriges, regelmäßig schuldhaftes Verhalten
    Die verfügbare andere Stelle beseitigt nicht Pauls bewusste Verletzung seiner bisherigen Arbeitspflichten.
    erfüllt
  3. 3
    Regelmäßig erfolglose Abmahnung
    Paul verweigert die Arbeit erneut, obwohl ihm für diesen Fall die Beendigung angekündigt worden ist.
    erfüllt
  4. 4
    Negative Prognose für die künftige Vertragstreue
    Bei unverändertem Aufgabenzuschnitt sind weitere Pflichtverletzungen zu erwarten.
    erfüllt
  5. 5
    Verhältnismäßigkeit nach Interessenabwägung
    Die freie Verpackungsstelle ermöglicht eine Weiterbeschäftigung ohne die zu erwartenden Verstöße und ist deshalb ein milderes Mittel.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei steuerbaren Pflichtverletzungen wird die vorherige Abmahnung nicht geprüft.

RichtigGrundsätzlich muss vor der Kündigung erfolglos abgemahnt worden sein; eine Ausnahme bedarf einer besonderen Begründung.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Weiterbeschäftigung auf einem geeigneten freien Arbeitsplatz wird für unerheblich gehalten.

RichtigEine geeignete freie Stelle ist als milderes Mittel zu prüfen, wenn dort keine weiteren Vertragsstörungen zu erwarten sind.

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