Definitionen
Verhaltensbedingte Kündigung
§ 1 Abs. 2 KSchG · ZivilrechtDie verhaltensbedingte Kündigung ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers, die sozial gerechtfertigt ist, wenn ein vertragswidriges, in der Regel schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt, das regelmäßig nach erfolgloser Abmahnung eine negative Prognose für die künftige Vertragstreue begründet und bei Abwägung der beiderseitigen Interessen die Kündigung als verhältnismäßige Reaktion erscheinen lässt.
Vergangenes Fehlverhalten allein genügt nicht; entscheidend sind Zukunftsprognose und Verhältnismäßigkeit.
- 1PflichtverletzungLiegt ein vertragswidriges, regelmäßig schuldhaftes Verhalten vor?
- 2Negative PrognoseSind bei unveränderten Bedingungen weitere Vertragsstörungen zu erwarten?
- 3Mildere MittelKönnen eine Abmahnung oder eine andere Beschäftigung weitere Störungen vermeiden?
- 4InteressenabwägungÜberwiegt unter Berücksichtigung aller Umstände das Interesse an der Beendigung?
- 1Pflichtverletzung Liegt ein vertragswidriges, regelmäßig schuldhaftes Verhalten vor?
- 2Negative Prognose Sind bei unveränderten Bedingungen weitere Vertragsstörungen zu erwarten?
- 3Mildere Mittel Können eine Abmahnung oder eine andere Beschäftigung weitere Störungen vermeiden?
- 4Interessenabwägung Überwiegt unter Berücksichtigung aller Umstände das Interesse an der Beendigung?
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul arbeitet seit zwei Jahren als Lagerarbeiter in einem Betrieb mit 40 Vollzeitbeschäftigten; zu seinen vertraglich vereinbarten Aufgaben gehören Verpacken und Staplerfahren. 2Obwohl er dafür ausgebildet und gesundheitlich geeignet ist, lehnt er Staplerfahrten allein aus Bequemlichkeit dauerhaft ab und erledigt nur noch Verpackungsarbeiten, wodurch sich Auslieferungen verzögern. 3Sein Arbeitgeber hat ihn deshalb zweimal schriftlich zur vollständigen Arbeit aufgefordert und für einen weiteren Verstoß die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angekündigt; trotzdem verweigert Paul die nächste angeordnete Staplerfahrt und 4erklärt, auch künftig nicht zu fahren. 5Eine Stelle nur für Verpackungsarbeiten gibt es nicht, und sämtliche anderen Arbeitsplätze sind besetzt; 1der Arbeitgeber erklärt Paul in einem eigenhändig unterschriebenen und ihm übergebenen Brief die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist.
Trifft „Verhaltensbedingte Kündigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltOrdentliche Kündigung durch den ArbeitgeberDer Arbeitgeber erklärt die Beendigung unter Wahrung der Kündigungsfrist.
- 2erfülltVertragswidriges, regelmäßig schuldhaftes VerhaltenPaul verweigert bewusst eine vereinbarte Arbeitsaufgabe, obwohl er sie erfüllen kann.
- 3erfülltRegelmäßig erfolglose AbmahnungDie konkreten Aufforderungen mit Kündigungsandrohung haben keine Verhaltensänderung bewirkt.
- 4erfülltNegative Prognose für die künftige VertragstreuePaul kündigt ausdrücklich an, die geschuldete Tätigkeit weiterhin zu verweigern.
- 5erfülltVerhältnismäßigkeit nach InteressenabwägungAngesichts der beharrlichen Arbeitsverweigerung, der Lieferverzögerungen und fehlender Beschäftigungsalternativen überwiegt das Beendigungsinteresse.
Paul arbeitet seit zwei Jahren als Lagerarbeiter in einem Betrieb mit 40 Vollzeitbeschäftigten; zu seinen vertraglich vereinbarten Aufgaben gehören Verpacken und Staplerfahren. 2Obwohl er dafür ausgebildet und gesundheitlich geeignet ist, lehnt er Staplerfahrten allein aus Bequemlichkeit dauerhaft ab und erledigt nur noch Verpackungsarbeiten, wodurch sich Auslieferungen verzögern. 3Sein Arbeitgeber hat ihn deshalb zweimal schriftlich zur vollständigen Arbeit aufgefordert und für einen weiteren Verstoß die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angekündigt; trotzdem verweigert Paul die nächste angeordnete Staplerfahrt und 4erklärt, auch künftig nicht zu fahren. Es gibt eine freie, gleich bezahlte Stelle ausschließlich für Verpackungsarbeiten, die Paul bisher stets zuverlässig erledigt hat und auf der er sofort ohne Einarbeitung arbeiten könnte und möchte; ohne diese Beschäftigungsmöglichkeit zu nutzen, 1erklärt der Arbeitgeber Paul in einem eigenhändig unterschriebenen und ihm übergebenen Brief die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist.
Trifft „Verhaltensbedingte Kündigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltOrdentliche Kündigung durch den ArbeitgeberDer Arbeitgeber erklärt die Beendigung unter Wahrung der Kündigungsfrist.
- 2erfülltVertragswidriges, regelmäßig schuldhaftes VerhaltenDie verfügbare andere Stelle beseitigt nicht Pauls bewusste Verletzung seiner bisherigen Arbeitspflichten.
- 3erfülltRegelmäßig erfolglose AbmahnungPaul verweigert die Arbeit erneut, obwohl ihm für diesen Fall die Beendigung angekündigt worden ist.
- 4erfülltNegative Prognose für die künftige VertragstreueBei unverändertem Aufgabenzuschnitt sind weitere Pflichtverletzungen zu erwarten.
- 5fehltVerhältnismäßigkeit nach InteressenabwägungDie freie Verpackungsstelle ermöglicht eine Weiterbeschäftigung ohne die zu erwartenden Verstöße und ist deshalb ein milderes Mittel.
Typische Fehler
FehlerBei steuerbaren Pflichtverletzungen wird die vorherige Abmahnung nicht geprüft.
RichtigGrundsätzlich muss vor der Kündigung erfolglos abgemahnt worden sein; eine Ausnahme bedarf einer besonderen Begründung.
FehlerEine Weiterbeschäftigung auf einem geeigneten freien Arbeitsplatz wird für unerheblich gehalten.
RichtigEine geeignete freie Stelle ist als milderes Mittel zu prüfen, wenn dort keine weiteren Vertragsstörungen zu erwarten sind.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata