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Kündigungsschutzklage

§ 4 KSchG · Zivilrecht

Die Kündigungsschutzklage ist die Klage des Arbeitnehmers auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst worden ist; sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden, da die Kündigung andernfalls gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gilt.

Merksatz

Auch andere Unwirksamkeitsgründe als fehlende soziale Rechtfertigung müssen grundsätzlich binnen drei Wochen geltend gemacht werden.

Wann endet die reguläre Klagefrist?Regelfall ohne behördliche Zustimmung: Bei Zugang am 2. März 2026 endet die Dreiwochenfrist am 23. März 2026.
  1. 2. März 2026
    Zugang der Kündigung
    Der Arbeitnehmer erhält die schriftliche Kündigung.
  2. 23. März 2026
    Reguläres Fristende
    Die reguläre Dreiwochenfrist endet mit Ablauf dieses Tages.
  1. Zugang der Kündigung Der Arbeitnehmer erhält die schriftliche Kündigung.
  2. Reguläres Fristende Die reguläre Dreiwochenfrist endet mit Ablauf dieses Tages.
Drei Wochen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara arbeitet als angestellte Verkäuferin und erhält am 2. März 2026 von ihrem Arbeitgeber einen unterschriebenen Brief, mit dem er ihr zum 30. April 2026 kündigt. Am 10. März 2026 reicht sie beim Arbeitsgericht eine Klage gegen ihren Arbeitgeber ein. Sie beantragt die gerichtliche Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht beendet wird.

Trifft „Kündigungsschutzklage“ hier zu?

„Kündigungsschutzklage“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Arbeitnehmer als Kläger
    Mara klagt als Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber.
    erfüllt
  2. 2
    Kündigungsbezogenes Feststellungsziel
    Der Antrag betrifft die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine bestimmte Kündigung.
    erfüllt
  3. 3
    Klage beim Arbeitsgericht
    Mara erhebt ihre Klage beim Arbeitsgericht.
    erfüllt
BFall B

Mara arbeitet als angestellte Verkäuferin und erhält am 2. März 2026 von ihrem Arbeitgeber einen unterschriebenen Brief, mit dem er ihr zum 30. April 2026 kündigt. Am 10. März 2026 reicht sie beim Arbeitsgericht eine Klage gegen ihren Arbeitgeber ein. Sie beantragt ausschließlich die Zahlung ihres noch offenen Februargehalts.

Trifft „Kündigungsschutzklage“ hier zu?

„Kündigungsschutzklage“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kündigungsbezogenes Feststellungsziel

An der Definition geprüft

  1. 1
    Arbeitnehmer als Kläger
    Mara klagt als Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber.
    erfüllt
  2. 2
    Kündigungsbezogenes Feststellungsziel
    Mara verlangt nur rückständiges Gehalt und keine Feststellung zur Kündigung.
    fehlt
  3. 3
    Klage beim Arbeitsgericht
    Auch die reine Zahlungsklage wird beim Arbeitsgericht erhoben.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Dreiwochenfrist wird ab dem Datum des Kündigungsschreibens berechnet.

RichtigIm Regelfall ist der Zugang der schriftlichen Kündigung maßgeblich, nicht das Datum des Schreibens.

Rechtsfolge falsch

FehlerEine verspätete Kündigungsschutzklage wird wegen der Fristversäumnis als unzulässig behandelt.

RichtigDie Fristversäumnis führt grundsätzlich zur Unbegründetheit, weil die Kündigung als wirksam gilt; die Sonderregeln der §§ 5, 6 KSchG sind zu beachten.

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