Definitionen
Sozialauswahl
§ 1 Abs. 3 KSchG · ZivilrechtBei betriebsbedingter Kündigung im Anwendungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes hat der Arbeitgeber unter den vergleichbaren, ordentlich kündbaren Arbeitnehmern des Betriebs eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten zu treffen und dabei die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten sowie eine etwaige Schwerbehinderung des Arbeitnehmers ausreichend zu berücksichtigen; die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers diese sozialen Kriterien nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Aus diesem Kreis dürfen Arbeitnehmer nur ausgenommen werden, wenn ein berechtigtes betriebliches Interesse an ihrer Weiterbeschäftigung besteht, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes.
Der betriebliche Kündigungsgrund rechtfertigt nicht automatisch die Auswahl einer bestimmten Person.
- 1Betrieblicher KündigungsgrundDringende betriebliche Gründe müssen der Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz entgegenstehen.
- 2Keine andere BeschäftigungEine zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz darf nicht möglich sein.
- 3SozialauswahlIm verbleibenden Auswahlkreis sind die vier gesetzlichen Sozialkriterien ausreichend zu berücksichtigen.
- 1Betrieblicher Kündigungsgrund Dringende betriebliche Gründe müssen der Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz entgegenstehen.
- 2Keine andere Beschäftigung Eine zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz darf nicht möglich sein.
- 3Sozialauswahl Im verbleibenden Auswahlkreis sind die vier gesetzlichen Sozialkriterien ausreichend zu berücksichtigen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine Werkstatt mit 30 Vollzeitkräften kündigt wegen eines dauerhaften Auftragsrückgangs einer von zwei seit Jahren beschäftigten Verpackungskräften; andere freie Stellen gibt es nicht. Lea ist 52 Jahre alt, arbeitet dort seit 20 Jahren und muss zwei Kinder unterhalten; Ben ist 30, arbeitet dort seit drei Jahren und hat keine Unterhaltspflichten. 2Beide arbeiten aufgrund gleichlautender unbefristeter Verträge an denselben Aufgaben, können einander ersetzen und mit der üblichen Frist gekündigt werden; keiner hat eine Schwerbehinderung. 4Der Arbeitgeber bezieht beide ein, 3vergleicht Beschäftigungsdauer, Alter, Unterhaltspflichten und mögliche Schwerbehinderungen und kündigt Ben.
Trifft „Sozialauswahl“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBetriebsbedingte Kündigung im allgemeinen KündigungsschutzBetriebsgröße und Beschäftigungsdauer eröffnen den allgemeinen Kündigungsschutz; Anlass ist der betriebliche Stellenabbau.
- 2erfülltVergleichbare, ordentlich kündbare Arbeitnehmer desselben BetriebsLea und Ben sind im selben Betrieb rechtlich und tatsächlich austauschbar und ordentlich kündbar.
- 3erfülltAusreichende Berücksichtigung aller vier SozialkriterienAlle vier Kriterien werden berücksichtigt; Lea ist bei keinem weniger und bei drei Kriterien stärker schutzbedürftig.
- 4erfülltHerausnahme nur bei berechtigtem betrieblichem InteresseEs wird niemand aus dem Vergleichskreis herausgenommen, sodass keine Ausnahme gerechtfertigt werden muss.
1Eine Werkstatt mit 30 Vollzeitkräften kündigt wegen eines dauerhaften Auftragsrückgangs einer von zwei seit Jahren beschäftigten Verpackungskräften; andere freie Stellen gibt es nicht. Lea ist 52 Jahre alt, arbeitet dort seit 20 Jahren und muss zwei Kinder unterhalten; Ben ist 30, arbeitet dort seit drei Jahren und hat keine Unterhaltspflichten. 2Beide arbeiten aufgrund gleichlautender unbefristeter Verträge an denselben Aufgaben, können einander ersetzen und mit der üblichen Frist gekündigt werden; keiner hat eine Schwerbehinderung. 4Der Arbeitgeber bezieht beide ein, verzichtet aber auf jeden Vergleich persönlicher Umstände und lässt das Los entscheiden; es trifft Lea, der er daraufhin kündigt.
Trifft „Sozialauswahl“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBetriebsbedingte Kündigung im allgemeinen KündigungsschutzBetriebsgröße und Beschäftigungsdauer eröffnen den allgemeinen Kündigungsschutz; Anlass ist der betriebliche Stellenabbau.
- 2erfülltVergleichbare, ordentlich kündbare Arbeitnehmer desselben BetriebsLea und Ben sind im selben Betrieb rechtlich und tatsächlich austauschbar und ordentlich kündbar.
- 3fehltAusreichende Berücksichtigung aller vier SozialkriterienDie persönlichen Sozialdaten bleiben vollständig unberücksichtigt; stattdessen entscheidet allein das Los.
- 4erfülltHerausnahme nur bei berechtigtem betrieblichem InteresseEs wird niemand aus dem Vergleichskreis herausgenommen, sodass keine Ausnahme gerechtfertigt werden muss.
Typische Fehler
FehlerIn den Vergleich werden ohne Weiteres Beschäftigte sämtlicher Betriebe des Unternehmens einbezogen.
RichtigDie Sozialauswahl ist grundsätzlich auf den einzelnen Betrieb bezogen, nicht auf das gesamte Unternehmen.
FehlerEs werden nur Beschäftigungsdauer und Alter geprüft; Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung bleiben außer Betracht.
RichtigAlle vier gesetzlichen Sozialkriterien müssen ausreichend berücksichtigt werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata