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Sozialauswahl

§ 1 Abs. 3 KSchG · Zivilrecht

Bei betriebsbedingter Kündigung im Anwendungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes hat der Arbeitgeber unter den vergleichbaren, ordentlich kündbaren Arbeitnehmern des Betriebs eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten zu treffen und dabei die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten sowie eine etwaige Schwerbehinderung des Arbeitnehmers ausreichend zu berücksichtigen; die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers diese sozialen Kriterien nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Aus diesem Kreis dürfen Arbeitnehmer nur ausgenommen werden, wenn ein berechtigtes betriebliches Interesse an ihrer Weiterbeschäftigung besteht, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes.

Merksatz

Der betriebliche Kündigungsgrund rechtfertigt nicht automatisch die Auswahl einer bestimmten Person.

Wo steht die Sozialauswahl in der Prüfung?Ausschnitt der Prüfung einer betriebsbedingten Kündigung: Erst wird der Beschäftigungsbedarf geprüft, anschließend die Auswahl der betroffenen Person.
  1. 1
    Betrieblicher Kündigungsgrund
    Dringende betriebliche Gründe müssen der Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz entgegenstehen.
  2. 2
    Keine andere Beschäftigung
    Eine zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz darf nicht möglich sein.
  3. 3
    Sozialauswahl
    Im verbleibenden Auswahlkreis sind die vier gesetzlichen Sozialkriterien ausreichend zu berücksichtigen.
  1. 1
    Betrieblicher Kündigungsgrund Dringende betriebliche Gründe müssen der Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz entgegenstehen.
  2. 2
    Keine andere Beschäftigung Eine zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz darf nicht möglich sein.
  3. 3
    Sozialauswahl Im verbleibenden Auswahlkreis sind die vier gesetzlichen Sozialkriterien ausreichend zu berücksichtigen.
Sozialauswahl

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Werkstatt mit 30 Vollzeitkräften kündigt wegen eines dauerhaften Auftragsrückgangs einer von zwei seit Jahren beschäftigten Verpackungskräften; andere freie Stellen gibt es nicht. Lea ist 52 Jahre alt, arbeitet dort seit 20 Jahren und muss zwei Kinder unterhalten; Ben ist 30, arbeitet dort seit drei Jahren und hat keine Unterhaltspflichten. 2Beide arbeiten aufgrund gleichlautender unbefristeter Verträge an denselben Aufgaben, können einander ersetzen und mit der üblichen Frist gekündigt werden; keiner hat eine Schwerbehinderung. 4Der Arbeitgeber bezieht beide ein, 3vergleicht Beschäftigungsdauer, Alter, Unterhaltspflichten und mögliche Schwerbehinderungen und kündigt Ben.

Trifft „Sozialauswahl“ hier zu?

„Sozialauswahl“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Betriebsbedingte Kündigung im allgemeinen Kündigungsschutz
    Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer eröffnen den allgemeinen Kündigungsschutz; Anlass ist der betriebliche Stellenabbau.
    erfüllt
  2. 2
    Vergleichbare, ordentlich kündbare Arbeitnehmer desselben Betriebs
    Lea und Ben sind im selben Betrieb rechtlich und tatsächlich austauschbar und ordentlich kündbar.
    erfüllt
  3. 3
    Ausreichende Berücksichtigung aller vier Sozialkriterien
    Alle vier Kriterien werden berücksichtigt; Lea ist bei keinem weniger und bei drei Kriterien stärker schutzbedürftig.
    erfüllt
  4. 4
    Herausnahme nur bei berechtigtem betrieblichem Interesse
    Es wird niemand aus dem Vergleichskreis herausgenommen, sodass keine Ausnahme gerechtfertigt werden muss.
    erfüllt
BFall B

1Eine Werkstatt mit 30 Vollzeitkräften kündigt wegen eines dauerhaften Auftragsrückgangs einer von zwei seit Jahren beschäftigten Verpackungskräften; andere freie Stellen gibt es nicht. Lea ist 52 Jahre alt, arbeitet dort seit 20 Jahren und muss zwei Kinder unterhalten; Ben ist 30, arbeitet dort seit drei Jahren und hat keine Unterhaltspflichten. 2Beide arbeiten aufgrund gleichlautender unbefristeter Verträge an denselben Aufgaben, können einander ersetzen und mit der üblichen Frist gekündigt werden; keiner hat eine Schwerbehinderung. 4Der Arbeitgeber bezieht beide ein, verzichtet aber auf jeden Vergleich persönlicher Umstände und lässt das Los entscheiden; es trifft Lea, der er daraufhin kündigt.

Trifft „Sozialauswahl“ hier zu?

„Sozialauswahl“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ausreichende Berücksichtigung aller vier Sozialkriterien

An der Definition geprüft

  1. 1
    Betriebsbedingte Kündigung im allgemeinen Kündigungsschutz
    Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer eröffnen den allgemeinen Kündigungsschutz; Anlass ist der betriebliche Stellenabbau.
    erfüllt
  2. 2
    Vergleichbare, ordentlich kündbare Arbeitnehmer desselben Betriebs
    Lea und Ben sind im selben Betrieb rechtlich und tatsächlich austauschbar und ordentlich kündbar.
    erfüllt
  3. 3
    Ausreichende Berücksichtigung aller vier Sozialkriterien
    Die persönlichen Sozialdaten bleiben vollständig unberücksichtigt; stattdessen entscheidet allein das Los.
    fehlt
  4. 4
    Herausnahme nur bei berechtigtem betrieblichem Interesse
    Es wird niemand aus dem Vergleichskreis herausgenommen, sodass keine Ausnahme gerechtfertigt werden muss.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerIn den Vergleich werden ohne Weiteres Beschäftigte sämtlicher Betriebe des Unternehmens einbezogen.

RichtigDie Sozialauswahl ist grundsätzlich auf den einzelnen Betrieb bezogen, nicht auf das gesamte Unternehmen.

Voraussetzung vergessen

FehlerEs werden nur Beschäftigungsdauer und Alter geprüft; Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung bleiben außer Betracht.

RichtigAlle vier gesetzlichen Sozialkriterien müssen ausreichend berücksichtigt werden.

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