Definitionen
Soziale Rechtfertigung
§ 1 KSchG · ZivilrechtEine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers ist sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Sie muss außerdem das mildeste geeignete Mittel sein und einer Abwägung der beiderseitigen Interessen standhalten. Bei betriebsbedingten Kündigungen sind zusätzlich die gesetzlichen Anforderungen an die Sozialauswahl zu beachten.
Ein Kündigungsgrund allein genügt nicht: Mildere Mittel, Interessenabwägung und gegebenenfalls Sozialauswahl bleiben entscheidend.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
In einem Betrieb mit 30 Beschäftigten ohne Betriebsrat arbeiten Lea und Eva als einzige Verpackungskräfte; beide sind gleich qualifiziert, gleich leistungsfähig und austauschbar. Eine neue Maschine übernimmt dauerhaft die Hälfte ihrer Arbeit, und die verbleibenden Aufgaben werden an einem einzigen Vollzeitarbeitsplatz gebündelt; im gesamten Unternehmen gibt es auch nach einer Fortbildung keine anderen freien Stellen. Lea ist 25 Jahre alt, seit zwei Jahren beschäftigt und ohne Unterhaltspflichten; Eva ist 55 Jahre alt, seit 25 Jahren beschäftigt und für zwei Kinder unterhaltspflichtig, und keine von beiden ist schwerbehindert. Der Arbeitgeber kündigt Lea schriftlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist.
Trifft „Soziale Rechtfertigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltOrdentliche Kündigung des ArbeitgebersDer Arbeitgeber beendet das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der Kündigungsfrist.
- 2erfülltPersonen-, verhaltens- oder betriebsbedingter KündigungsgrundDie umgesetzte Betriebsorganisation lässt den Bedarf für eine der beiden Arbeitskräfte dauerhaft entfallen.
- 3erfülltKein milderes geeignetes MittelDie festgelegte Arbeitsorganisation und fehlende andere Stellen lassen keine Weiterbeschäftigung als milderes Mittel zu.
- 4erfülltInteressenabwägung zugunsten des ArbeitgebersGegenüber dem dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs bestehen keine besonderen Umstände, die ausnahmsweise Leas Weiterbeschäftigung verlangen.
- 5erfülltBei betriebsbedingter Kündigung ordnungsgemäße SozialauswahlVon den beiden vergleichbaren Arbeitnehmerinnen ist Lea nach den gesetzlichen Kriterien eindeutig weniger schutzbedürftig.
In einem Betrieb mit 30 Beschäftigten ohne Betriebsrat arbeiten Lea und Eva als einzige Verpackungskräfte; beide sind gleich qualifiziert, gleich leistungsfähig und austauschbar. Eine neue Maschine übernimmt dauerhaft die Hälfte ihrer Arbeit, und die verbleibenden Aufgaben werden an einem einzigen Vollzeitarbeitsplatz gebündelt; im gesamten Unternehmen gibt es auch nach einer Fortbildung keine anderen freien Stellen. Lea ist 25 Jahre alt, seit zwei Jahren beschäftigt und ohne Unterhaltspflichten; Eva ist 55 Jahre alt, seit 25 Jahren beschäftigt und für zwei Kinder unterhaltspflichtig, und keine von beiden ist schwerbehindert. Der Arbeitgeber kündigt Eva schriftlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist.
Trifft „Soziale Rechtfertigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltOrdentliche Kündigung des ArbeitgebersDer Arbeitgeber beendet das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der Kündigungsfrist.
- 2erfülltPersonen-, verhaltens- oder betriebsbedingter KündigungsgrundFür eine der beiden Arbeitskräfte entfällt der Beschäftigungsbedarf dauerhaft.
- 3erfülltKein milderes geeignetes MittelEine andere Beschäftigungsmöglichkeit besteht nicht; welche Arbeitnehmerin ausscheidet, entscheidet die gesonderte Sozialauswahl.
- 4erfülltInteressenabwägung zugunsten des ArbeitgebersDer dauerhafte Arbeitsplatzabbau wird nicht durch außergewöhnliche persönliche Umstände ausgeschlossen; Evas stärkere Schutzbedürftigkeit betrifft hier die gesonderte Sozialauswahl.
- 5fehltBei betriebsbedingter Kündigung ordnungsgemäße SozialauswahlEva ist nach sämtlichen unterschiedlich ausgeprägten Auswahlkriterien deutlich schutzbedürftiger als die vergleichbare Lea.
Typische Fehler
FehlerNach Feststellung eines dauerhaften Arbeitsplatzwegfalls wird die Prüfung der betriebsbedingten Kündigung beendet.
RichtigZusätzlich ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Sozialauswahl eingehalten wurden.
FehlerEine mögliche Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz wird nicht geprüft.
RichtigEine geeignete Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist als milderes Mittel gegenüber der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata