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Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft

Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG · Öffentliches Recht

Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, d.h. die den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen. Auf die Verwaltungskraft der Gemeinde kommt es hierfür nicht an.

Merksatz

Die Verwaltungskraft der Gemeinde ist kein Maßstab für den örtlichen Charakter einer Aufgabe.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Viele Einwohner einer Gemeinde wünschen sich eine öffentliche Bücherei im Ort. 2Die Bücherei soll allen Einwohnern offenstehen und Bücher zum Ausleihen anbieten. Der Gemeinderat berät über die Einrichtung.

Trifft „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ hier zu?

„Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bedürfnis oder Interesse
    Der Wunsch nach einer Bücherei ist ein Interesse der Einwohner.
    erfüllt
  2. 2
    Spezifischer Bezug zum örtlichen Zusammenleben
    Die Bücherei dient der gemeinsamen Versorgung der Einwohner mit einem örtlichen Bildungsangebot.
    erfüllt
BFall B

1Viele Einwohner einer Gemeinde möchten, dass ihr Gemeinderat die Regierung eines weit entfernten Staates zur Abschaffung der Todesstrafe auffordert. Der geplante Brief soll ausschließlich die dortigen Strafgesetze behandeln.

Trifft „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ hier zu?

„Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Spezifischer Bezug zum örtlichen Zusammenleben

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bedürfnis oder Interesse
    Die Einwohner verfolgen ein politisches Interesse.
    erfüllt
  2. 2
    Spezifischer Bezug zum örtlichen Zusammenleben
    Das Anliegen betrifft ausschließlich ausländische Strafgesetze und nicht die Einwohner gerade als Mitglieder ihrer Gemeinde.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus dem politischen Interesse vieler Einwohner wird bereits eine örtliche Zuständigkeit des Gemeinderats abgeleitet.

RichtigEin gemeinsames politisches Interesse allein genügt nicht; es muss die Einwohner gerade in ihrer Eigenschaft als Gemeindeeinwohner betreffen.

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