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Finanzhoheit

Art. 104a ff. GG · Öffentliches Recht

Die Finanzhoheit bezeichnet das Recht des Staates bzw. der jeweiligen Gebietskörperschaft, das eigene Haushaltswesen selbständig zu ordnen und zu verwalten, insbesondere Einnahmen zu erheben, Ausgaben zu tätigen und den Haushaltsplan eigenverantwortlich aufzustellen und zu vollziehen.

Merksatz

Entscheidend ist die Eigenverantwortung für den Haushalt, nicht allein das Vorhandensein finanzieller Mittel.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Stadt S stellt für 2ihre eigenen Einnahmen und Ausgaben einen Haushaltsplan auf. 3Ihr Rat darf im gesetzlichen Rahmen selbst über diesen Plan entscheiden; die Stadtverwaltung setzt ihn anschließend in eigener Verantwortung um.

Trifft „Finanzhoheit“ hier zu?

„Finanzhoheit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staat oder Gebietskörperschaft
    Die Stadt ist eine Gebietskörperschaft.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenes Haushaltswesen
    Die Planung betrifft den eigenen Haushalt der Stadt.
    erfüllt
  3. 3
    Selbständige Ordnung und Verwaltung
    Die Stadt entscheidet durch ihre Organe eigenverantwortlich über Haushaltsplanung und Haushaltsvollzug.
    erfüllt
BFall B

Ein privater, eingetragener Sportverein stellt für 2seine eigenen Einnahmen und Ausgaben einen jährlichen Finanzplan auf. 3Seine Satzung ermächtigt die Vereinsorgane, diesen Plan im gesetzlichen Rahmen selbst zu beschließen und eigenverantwortlich umzusetzen.

Trifft „Finanzhoheit“ hier zu?

„Finanzhoheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Staat oder Gebietskörperschaft

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staat oder Gebietskörperschaft
    Der private Sportverein ist weder Staat noch Gebietskörperschaft.
    fehlt
  2. 2
    Eigenes Haushaltswesen
    Der Finanzplan betrifft die eigenen Finanzen des Vereins.
    erfüllt
  3. 3
    Selbständige Ordnung und Verwaltung
    Die Vereinsorgane dürfen Planung und Umsetzung der Vereinsfinanzen selbständig übernehmen.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerFinanzhoheit wird mit der Befugnis zur Steuererhebung gleichgesetzt.

RichtigZur Finanzhoheit gehören neben den Einnahmen auch die Ausgabenseite sowie Planung und Umsetzung des Haushalts.

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