Definitionen
Finanzhoheit
Art. 104a ff. GG · Öffentliches RechtDie Finanzhoheit bezeichnet das Recht des Staates bzw. der jeweiligen Gebietskörperschaft, das eigene Haushaltswesen selbständig zu ordnen und zu verwalten, insbesondere Einnahmen zu erheben, Ausgaben zu tätigen und den Haushaltsplan eigenverantwortlich aufzustellen und zu vollziehen.
Entscheidend ist die Eigenverantwortung für den Haushalt, nicht allein das Vorhandensein finanzieller Mittel.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Stadt S stellt für 2ihre eigenen Einnahmen und Ausgaben einen Haushaltsplan auf. 3Ihr Rat darf im gesetzlichen Rahmen selbst über diesen Plan entscheiden; die Stadtverwaltung setzt ihn anschließend in eigener Verantwortung um.
Trifft „Finanzhoheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaat oder GebietskörperschaftDie Stadt ist eine Gebietskörperschaft.
- 2erfülltEigenes HaushaltswesenDie Planung betrifft den eigenen Haushalt der Stadt.
- 3erfülltSelbständige Ordnung und VerwaltungDie Stadt entscheidet durch ihre Organe eigenverantwortlich über Haushaltsplanung und Haushaltsvollzug.
Ein privater, eingetragener Sportverein stellt für 2seine eigenen Einnahmen und Ausgaben einen jährlichen Finanzplan auf. 3Seine Satzung ermächtigt die Vereinsorgane, diesen Plan im gesetzlichen Rahmen selbst zu beschließen und eigenverantwortlich umzusetzen.
Trifft „Finanzhoheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltStaat oder GebietskörperschaftDer private Sportverein ist weder Staat noch Gebietskörperschaft.
- 2erfülltEigenes HaushaltswesenDer Finanzplan betrifft die eigenen Finanzen des Vereins.
- 3erfülltSelbständige Ordnung und VerwaltungDie Vereinsorgane dürfen Planung und Umsetzung der Vereinsfinanzen selbständig übernehmen.
Typische Fehler
FehlerFinanzhoheit wird mit der Befugnis zur Steuererhebung gleichgesetzt.
RichtigZur Finanzhoheit gehören neben den Einnahmen auch die Ausgabenseite sowie Planung und Umsetzung des Haushalts.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema