Definitionen
Der Kernbereichsschutz bezeichnet den verfassungsrechtlich garantierten absoluten Schutz des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), in den staatliche Stellen – insbesondere durch verdeckte Überwachungsmaßnahmen – unter keinen Umständen eingreifen dürfen; Erkenntnisse, die dennoch aus diesem Bereich gewonnen werden, unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot.
Auch wichtige staatliche Interessen rechtfertigen keinen Eingriff in den innersten privaten Lebensbereich.
Fälle zum Selbstprüfen
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2Bei einer Wohnungsdurchsuchung lesen und fotografieren Polizisten ein verschlossen aufbewahrtes Tagebuch. 1Die Verfasserin beschreibt darin ausschließlich ihre sexuellen Fantasien und persönlichen Schamgefühle. Die Einträge handeln weder von begangenen noch von geplanten Straftaten.
Trifft „Kernbereichsschutz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBetroffenheit des innersten PrivatlebensDiese höchstpersönlichen Aufzeichnungen ohne Straftatbezug gehören zum unantastbaren Kern privater Lebensgestaltung.
- 2erfülltHandeln staatlicher StellenDie Polizisten greifen durch das Lesen und Fotografieren als staatliche Amtsträger auf die Inhalte zu.
2Bei einer Wohnungsdurchsuchung lesen und fotografieren Polizisten ein Heft, das in einer Schublade liegt. Es enthält ausschließlich eine Einkaufsliste mit Brot, Milch und Waschmittel sowie den dazugehörigen Preisen.
Trifft „Kernbereichsschutz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltBetroffenheit des innersten PrivatlebensDie reine Einkaufsliste betrifft alltägliche Haushaltsorganisation und nicht den innersten persönlichen Lebensbereich.
- 2erfülltHandeln staatlicher StellenDie Polizisten greifen durch das Lesen und Fotografieren als staatliche Amtsträger auf die Inhalte zu.
Typische Fehler
FehlerBei besonders schweren Straftaten wird ein Eingriff in den Kernbereich durch Abwägung gerechtfertigt.
RichtigAuch ein besonders gewichtiges Strafverfolgungsinteresse rechtfertigt keinen Eingriff in den unantastbaren Kernbereich.
FehlerBereits gewonnene Erkenntnisse aus dem Kernbereich werden trotz ihrer Herkunft für staatliche Ermittlungen verwendet.
RichtigAus dem Kernbereich gewonnene Erkenntnisse dürfen staatlich nicht verwertet werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata