Definitionen
Beschwerdegegenstand
§ 146 VwGO · Öffentliches RechtDer Beschwerdegegenstand nach § 146 VwGO ist die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die weder Urteil noch Gerichtsbescheid ist und gegen die die Beschwerde nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Er bestimmt den Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung; im vorläufigen Rechtsschutz begrenzen zusätzlich die dargelegten Beschwerdegründe die Prüfung.
Nicht jeder Beschluss des Verwaltungsgerichts ist selbstständig mit der Beschwerde anfechtbar.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Das Verwaltungsgericht lehnt Noras Eilantrag auf vorläufige Zulassung zu einer Universitätsprüfung durch Beschluss ab. Noras Anwältin legt gegen diesen Beschluss für Nora Beschwerde ein.
Trifft „Beschwerdegegenstand“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMit der Beschwerde angefochtene EntscheidungDie Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung über Noras Eilantrag.
- 2erfülltEntscheidung des Verwaltungsgerichts, Vorsitzenden oder BerichterstattersDie Entscheidung stammt vom Verwaltungsgericht.
- 3erfülltWeder Urteil noch GerichtsbescheidDie angegriffene Entscheidung ist ein Beschluss und weder Urteil noch Gerichtsbescheid.
- 4erfülltKein gesetzlicher BeschwerdeausschlussFür die Ablehnung dieses Eilantrags besteht kein gesetzlicher Beschwerdeausschluss.
Das Verwaltungsgericht ordnet in Noras Klageverfahren gegen die Universität durch Beschluss an, dass eine Zeugin zum Ablauf der Prüfung befragt wird. Noras Anwältin legt gegen diesen Beschluss für Nora Beschwerde ein.
Trifft „Beschwerdegegenstand“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMit der Beschwerde angefochtene EntscheidungDie Beschwerde richtet sich gegen die gerichtliche Anordnung der Zeugenbefragung.
- 2erfülltEntscheidung des Verwaltungsgerichts, Vorsitzenden oder BerichterstattersDie Entscheidung stammt vom Verwaltungsgericht.
- 3erfülltWeder Urteil noch GerichtsbescheidDie angegriffene Entscheidung ist ein Beschluss und weder Urteil noch Gerichtsbescheid.
- 4fehltKein gesetzlicher BeschwerdeausschlussDer Beweisbeschluss über die Zeugenbefragung ist nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Typische Fehler
FehlerAus der Anfechtung eines Eilbeschlusses eine umfassende Prüfung sämtlicher möglicher Fehler durch das Oberverwaltungsgericht ableiten.
RichtigBei Beschwerden im vorläufigen Rechtsschutz wird der Prüfungsumfang zusätzlich durch die in der Begründung dargelegten Gründe begrenzt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema