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Beschwerdegegenstand

§ 146 VwGO · Öffentliches Recht

Der Beschwerdegegenstand nach § 146 VwGO ist die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die weder Urteil noch Gerichtsbescheid ist und gegen die die Beschwerde nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Er bestimmt den Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung; im vorläufigen Rechtsschutz begrenzen zusätzlich die dargelegten Beschwerdegründe die Prüfung.

Merksatz

Nicht jeder Beschluss des Verwaltungsgerichts ist selbstständig mit der Beschwerde anfechtbar.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Das Verwaltungsgericht lehnt Noras Eilantrag auf vorläufige Zulassung zu einer Universitätsprüfung durch Beschluss ab. Noras Anwältin legt gegen diesen Beschluss für Nora Beschwerde ein.

Trifft „Beschwerdegegenstand“ hier zu?

„Beschwerdegegenstand“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung
    Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung über Noras Eilantrag.
    erfüllt
  2. 2
    Entscheidung des Verwaltungsgerichts, Vorsitzenden oder Berichterstatters
    Die Entscheidung stammt vom Verwaltungsgericht.
    erfüllt
  3. 3
    Weder Urteil noch Gerichtsbescheid
    Die angegriffene Entscheidung ist ein Beschluss und weder Urteil noch Gerichtsbescheid.
    erfüllt
  4. 4
    Kein gesetzlicher Beschwerdeausschluss
    Für die Ablehnung dieses Eilantrags besteht kein gesetzlicher Beschwerdeausschluss.
    erfüllt
BFall B

Das Verwaltungsgericht ordnet in Noras Klageverfahren gegen die Universität durch Beschluss an, dass eine Zeugin zum Ablauf der Prüfung befragt wird. Noras Anwältin legt gegen diesen Beschluss für Nora Beschwerde ein.

Trifft „Beschwerdegegenstand“ hier zu?

„Beschwerdegegenstand“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein gesetzlicher Beschwerdeausschluss

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung
    Die Beschwerde richtet sich gegen die gerichtliche Anordnung der Zeugenbefragung.
    erfüllt
  2. 2
    Entscheidung des Verwaltungsgerichts, Vorsitzenden oder Berichterstatters
    Die Entscheidung stammt vom Verwaltungsgericht.
    erfüllt
  3. 3
    Weder Urteil noch Gerichtsbescheid
    Die angegriffene Entscheidung ist ein Beschluss und weder Urteil noch Gerichtsbescheid.
    erfüllt
  4. 4
    Kein gesetzlicher Beschwerdeausschluss
    Der Beweisbeschluss über die Zeugenbefragung ist nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Anfechtung eines Eilbeschlusses eine umfassende Prüfung sämtlicher möglicher Fehler durch das Oberverwaltungsgericht ableiten.

RichtigBei Beschwerden im vorläufigen Rechtsschutz wird der Prüfungsumfang zusätzlich durch die in der Begründung dargelegten Gründe begrenzt.

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