Definitionen
Die Liquidation ist das geordnete Abwicklungsverfahren einer aufgelösten Gesellschaft, bei dem die laufenden Geschäfte beendet, Verbindlichkeiten erfüllt, Forderungen eingezogen und das verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern verteilt wird.
Für die Gesellschafter bleibt nur das Vermögen, das nach der Befriedigung der Gläubiger übrig ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Gesellschafter der A-GmbH beschließen, ihre Gesellschaft aufzulösen. 2Der eingesetzte Abwickler schließt die letzten Aufträge ab, zieht sämtliche offenen Kundenforderungen ein und bezahlt alle Schulden. Anschließend verkauft er die noch vorhandenen Gegenstände und zahlt das nach Abzug aller Kosten übrige Geld entsprechend den Beteiligungsquoten an die Gesellschafter aus. Zwischen der Bekanntmachung des Gläubigeraufrufs und der Auszahlung liegt mehr als ein Jahr.
Trifft „Liquidation“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAuflösung der GesellschaftDie Gesellschaft wird durch den Gesellschafterbeschluss aufgelöst.
- 2erfülltGeordnete Abwicklung der Geschäfte und des VermögensDie Geschäfte und Vermögensbeziehungen werden abgewickelt und der Überschuss wird verteilt.
1Die A-GmbH wird auf die B-GmbH verschmolzen und erlischt mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der B-GmbH. Ihr gesamtes Vermögen und alle Schulden gehen auf die B-GmbH über. Die B-GmbH führt die bisherigen Geschäfte weiter; die bisherigen Gesellschafter der A-GmbH erhalten Anteile an der B-GmbH.
Trifft „Liquidation“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAuflösung der GesellschaftBei dieser Verschmelzung wird die übertragende Gesellschaft ohne Abwicklung aufgelöst.
- 2fehltGeordnete Abwicklung der Geschäfte und des VermögensAn die Stelle einer Abwicklung tritt der vollständige Übergang von Vermögen und Schulden auf die B-GmbH.
Typische Fehler
FehlerAuflösung und Liquidation werden als derselbe Vorgang behandelt.
RichtigDie Auflösung ist von der anschließenden Abwicklung der Geschäfte und des Vermögens zu unterscheiden.
FehlerDas vorhandene Vermögen wird ohne Rücksicht auf offene Gesellschaftsschulden den Gesellschaftern zugeordnet.
RichtigDie Gesellschaftsschulden sind zu berücksichtigen; nur der danach verbleibende Überschuss steht zur Verteilung an die Gesellschafter bereit.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata