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Handelsregister

§ 8 HGB · Zivilrecht

Das Handelsregister ist ein öffentliches, von den Amtsgerichten geführtes Verzeichnis, in das Kaufleute, Handelsgesellschaften und bestimmte andere Rechtsträger mit ihren wesentlichen rechtlichen Verhältnissen eingetragen werden und das durch seine Publizitätswirkung den Rechtsverkehr schützt.

Merksatz

Das Register informiert nicht nur, sondern schützt durch seine Publizitätswirkung auch den Rechtsverkehr.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Ein Amtsgericht führt ein Verzeichnis, 1das jeder einsehen darf und das 3den Kaufmann Anton sowie 4die Prokura seines Mitarbeiters Paul ausweist. 5Anton widerruft die Prokura, lässt die Eintragung aber unverändert. Paul bestellt danach für Antons Unternehmen Büromaterial bei einem Lieferanten, der vom Widerruf nichts weiß.

Trifft „Handelsregister“ hier zu?

„Handelsregister“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Öffentlichkeit
    Die Einsicht steht allen offen.
    erfüllt
  2. 2
    Führung durch Amtsgerichte
    Das Verzeichnis wird von einem Amtsgericht geführt.
    erfüllt
  3. 3
    Eintragung handelsrechtlich erfasster Rechtsträger
    Anton gehört als Kaufmann zu den einzutragenden Rechtsträgern.
    erfüllt
  4. 4
    Eintragung wesentlicher rechtlicher Verhältnisse
    Die Prokura betrifft die Vertretung des Kaufmanns und gehört zu den einzutragenden Rechtsverhältnissen.
    erfüllt
  5. 5
    Schutz des Rechtsverkehrs durch Publizitätswirkung
    Anton kann sich gegenüber diesem Lieferanten nicht auf den unbekannten, nicht eingetragenen Widerruf berufen.
    erfüllt
BFall B

Ein Amtsgericht führt ein Verzeichnis über Vereine und ihre Vorstände, das jeder einsehen darf. Der dort eingetragene Kulturverein betreibt kein Gewerbe; seine Vorsitzende vertritt ihn allein. Nach der Wahl einer neuen Vorsitzenden bleibt die bisherige Vorsitzende eingetragen. Die bisherige Vorsitzende bestellt für den Verein Büromaterial bei einem Händler, der von der Neuwahl nichts weiß.

Trifft „Handelsregister“ hier zu?

„Handelsregister“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eintragung handelsrechtlich erfasster Rechtsträger

An der Definition geprüft

  1. 1
    Öffentlichkeit
    Die Einsicht steht allen offen.
    erfüllt
  2. 2
    Führung durch Amtsgerichte
    Auch dieses Verzeichnis wird von einem Amtsgericht geführt.
    erfüllt
  3. 3
    Eintragung handelsrechtlich erfasster Rechtsträger
    Der nicht gewerblich tätige Kulturverein gehört in das Vereinsregister, nicht zu den im Handelsregister einzutragenden Rechtsträgern.
    fehlt
  4. 4
    Eintragung wesentlicher rechtlicher Verhältnisse
    Die Eintragung betrifft mit der Vertretung des Vereins ein wesentliches rechtliches Verhältnis.
    erfüllt
  5. 5
    Schutz des Rechtsverkehrs durch Publizitätswirkung
    Auch das Vereinsregister schützt den Rechtsverkehr, weil der Verein dem unwissenden Händler die nicht eingetragene Vorstandsänderung nicht entgegenhalten kann.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerFür die Einsicht wird wie beim Grundbuch ein berechtigtes Interesse verlangt.

RichtigDie Einsicht in das Handelsregister steht jedem offen; ein berechtigtes Interesse ist nicht erforderlich.

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