Definitionen
Handelsregister
§ 8 HGB · ZivilrechtDas Handelsregister ist ein öffentliches, von den Amtsgerichten geführtes Verzeichnis, in das Kaufleute, Handelsgesellschaften und bestimmte andere Rechtsträger mit ihren wesentlichen rechtlichen Verhältnissen eingetragen werden und das durch seine Publizitätswirkung den Rechtsverkehr schützt.
Das Register informiert nicht nur, sondern schützt durch seine Publizitätswirkung auch den Rechtsverkehr.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Ein Amtsgericht führt ein Verzeichnis, 1das jeder einsehen darf und das 3den Kaufmann Anton sowie 4die Prokura seines Mitarbeiters Paul ausweist. 5Anton widerruft die Prokura, lässt die Eintragung aber unverändert. Paul bestellt danach für Antons Unternehmen Büromaterial bei einem Lieferanten, der vom Widerruf nichts weiß.
Trifft „Handelsregister“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÖffentlichkeitDie Einsicht steht allen offen.
- 2erfülltFührung durch AmtsgerichteDas Verzeichnis wird von einem Amtsgericht geführt.
- 3erfülltEintragung handelsrechtlich erfasster RechtsträgerAnton gehört als Kaufmann zu den einzutragenden Rechtsträgern.
- 4erfülltEintragung wesentlicher rechtlicher VerhältnisseDie Prokura betrifft die Vertretung des Kaufmanns und gehört zu den einzutragenden Rechtsverhältnissen.
- 5erfülltSchutz des Rechtsverkehrs durch PublizitätswirkungAnton kann sich gegenüber diesem Lieferanten nicht auf den unbekannten, nicht eingetragenen Widerruf berufen.
Ein Amtsgericht führt ein Verzeichnis über Vereine und ihre Vorstände, das jeder einsehen darf. Der dort eingetragene Kulturverein betreibt kein Gewerbe; seine Vorsitzende vertritt ihn allein. Nach der Wahl einer neuen Vorsitzenden bleibt die bisherige Vorsitzende eingetragen. Die bisherige Vorsitzende bestellt für den Verein Büromaterial bei einem Händler, der von der Neuwahl nichts weiß.
Trifft „Handelsregister“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÖffentlichkeitDie Einsicht steht allen offen.
- 2erfülltFührung durch AmtsgerichteAuch dieses Verzeichnis wird von einem Amtsgericht geführt.
- 3fehltEintragung handelsrechtlich erfasster RechtsträgerDer nicht gewerblich tätige Kulturverein gehört in das Vereinsregister, nicht zu den im Handelsregister einzutragenden Rechtsträgern.
- 4erfülltEintragung wesentlicher rechtlicher VerhältnisseDie Eintragung betrifft mit der Vertretung des Vereins ein wesentliches rechtliches Verhältnis.
- 5erfülltSchutz des Rechtsverkehrs durch PublizitätswirkungAuch das Vereinsregister schützt den Rechtsverkehr, weil der Verein dem unwissenden Händler die nicht eingetragene Vorstandsänderung nicht entgegenhalten kann.
Typische Fehler
FehlerFür die Einsicht wird wie beim Grundbuch ein berechtigtes Interesse verlangt.
RichtigDie Einsicht in das Handelsregister steht jedem offen; ein berechtigtes Interesse ist nicht erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata