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Komplementär

§ 161 Abs. 1 HGB · Zivilrecht

Der Komplementär ist der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG), der im Gegensatz zum Kommanditisten unbeschränkt, unmittelbar und persönlich mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.

Merksatz

Die Einlage bildet keine Obergrenze für die Haftung des Komplementärs.

Wie unterscheidet sich die Haftung?Die Haftsumme begrenzt den Betrag, nicht den Zugriff auf bestimmte Vermögensgegenstände.
Komplementär
Kommanditist
Haftungshöhe
Ohne feste betragsmäßige Obergrenze.
Grundsätzlich bis zur Haftsumme; bei geleisteter Einlage insoweit keine Außenhaftung.
Haftungsvermögen
Gesamtes eigenes Vermögen.
Eigenes Vermögen, soweit Außenhaftung besteht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna und Ben sind die einzigen Gesellschafter der im Handelsregister eingetragenen AB KG. Im Register ist nur Ben als Kommanditist mit einer Haftsumme von 10.000 Euro eingetragen. Ein Lieferant fordert den überfälligen Kaufpreis einer Warenlieferung an die KG in Höhe von 30.000 Euro direkt von Anna aus ihrem eigenen Vermögen, ohne zuvor die KG auf Zahlung in Anspruch zu nehmen.

Trifft „Komplementär“ hier zu?

„Komplementär“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesellschafter einer KG
    Anna gehört als Gesellschafterin zur KG.
    erfüllt
  2. 2
    Betragsmäßig unbeschränkte Haftung
    Als einzige weitere Gesellschafterin haftet Anna ohne betragsmäßige Begrenzung für die Gesellschaftsschulden.
    erfüllt
  3. 3
    Unmittelbare Haftung
    Der Lieferant kann Anna direkt in Anspruch nehmen und muss nicht zuerst gegen die KG vorgehen.
    erfüllt
  4. 4
    Persönliche Haftung mit dem gesamten Vermögen
    Für die Gesellschaftsschuld steht neben dem Gesellschaftsvermögen auch Annas gesamtes eigenes Vermögen ein.
    erfüllt
BFall B

Anna und Ben sind die einzigen Gesellschafter der im Handelsregister eingetragenen AB KG. Ben ist dort als Kommanditist mit einer Haftsumme von 10.000 Euro eingetragen und hat von seiner vereinbarten Geldeinlage von 10.000 Euro noch nichts eingezahlt. Ein Lieferant fordert von einem überfälligen Kaufpreis für eine Warenlieferung an die KG in Höhe von 30.000 Euro einen Teilbetrag von 10.000 Euro direkt von Ben aus Bens eigenem Vermögen, ohne zuvor die KG auf Zahlung in Anspruch zu nehmen.

Trifft „Komplementär“ hier zu?

„Komplementär“ trifft nicht zu.Es fehlt: Betragsmäßig unbeschränkte Haftung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesellschafter einer KG
    Ben gehört als Gesellschafter zur KG.
    erfüllt
  2. 2
    Betragsmäßig unbeschränkte Haftung
    Bens Haftung ist auf die eingetragene Haftsumme von 10.000 Euro begrenzt.
    fehlt
  3. 3
    Unmittelbare Haftung
    Weil Ben seine Einlage nicht geleistet hat, kann der Lieferant ihn bis zur Haftsumme direkt in Anspruch nehmen.
    erfüllt
  4. 4
    Persönliche Haftung mit dem gesamten Vermögen
    Die Haftsumme begrenzt den Haftungsbetrag, nicht den Zugriff auf bestimmte Teile von Bens Vermögen.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine vorherige erfolglose Inanspruchnahme der KG wird als Voraussetzung der Haftung des Komplementärs verlangt.

RichtigGesellschaftsgläubiger können den Komplementär direkt in Anspruch nehmen, ohne zuvor gegen die KG vorzugehen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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