Definitionen
Komplementär
§ 161 Abs. 1 HGB · ZivilrechtDer Komplementär ist der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG), der im Gegensatz zum Kommanditisten unbeschränkt, unmittelbar und persönlich mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.
Die Einlage bildet keine Obergrenze für die Haftung des Komplementärs.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna und Ben sind die einzigen Gesellschafter der im Handelsregister eingetragenen AB KG. Im Register ist nur Ben als Kommanditist mit einer Haftsumme von 10.000 Euro eingetragen. Ein Lieferant fordert den überfälligen Kaufpreis einer Warenlieferung an die KG in Höhe von 30.000 Euro direkt von Anna aus ihrem eigenen Vermögen, ohne zuvor die KG auf Zahlung in Anspruch zu nehmen.
Trifft „Komplementär“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesellschafter einer KGAnna gehört als Gesellschafterin zur KG.
- 2erfülltBetragsmäßig unbeschränkte HaftungAls einzige weitere Gesellschafterin haftet Anna ohne betragsmäßige Begrenzung für die Gesellschaftsschulden.
- 3erfülltUnmittelbare HaftungDer Lieferant kann Anna direkt in Anspruch nehmen und muss nicht zuerst gegen die KG vorgehen.
- 4erfülltPersönliche Haftung mit dem gesamten VermögenFür die Gesellschaftsschuld steht neben dem Gesellschaftsvermögen auch Annas gesamtes eigenes Vermögen ein.
Anna und Ben sind die einzigen Gesellschafter der im Handelsregister eingetragenen AB KG. Ben ist dort als Kommanditist mit einer Haftsumme von 10.000 Euro eingetragen und hat von seiner vereinbarten Geldeinlage von 10.000 Euro noch nichts eingezahlt. Ein Lieferant fordert von einem überfälligen Kaufpreis für eine Warenlieferung an die KG in Höhe von 30.000 Euro einen Teilbetrag von 10.000 Euro direkt von Ben aus Bens eigenem Vermögen, ohne zuvor die KG auf Zahlung in Anspruch zu nehmen.
Trifft „Komplementär“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesellschafter einer KGBen gehört als Gesellschafter zur KG.
- 2fehltBetragsmäßig unbeschränkte HaftungBens Haftung ist auf die eingetragene Haftsumme von 10.000 Euro begrenzt.
- 3erfülltUnmittelbare HaftungWeil Ben seine Einlage nicht geleistet hat, kann der Lieferant ihn bis zur Haftsumme direkt in Anspruch nehmen.
- 4erfülltPersönliche Haftung mit dem gesamten VermögenDie Haftsumme begrenzt den Haftungsbetrag, nicht den Zugriff auf bestimmte Teile von Bens Vermögen.
Typische Fehler
FehlerEine vorherige erfolglose Inanspruchnahme der KG wird als Voraussetzung der Haftung des Komplementärs verlangt.
RichtigGesellschaftsgläubiger können den Komplementär direkt in Anspruch nehmen, ohne zuvor gegen die KG vorzugehen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema