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Vor-KG

§§ 161, 105 HGB i.V.m. §§ 705 ff. BGB · Zivilrecht

Die Vor-KG ist die auf die Errichtung einer Kommanditgesellschaft gerichtete Gesellschaft nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags und vor der Eintragung ins Handelsregister. Nimmt sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teil, ist sie schon vor der Eintragung rechtsfähig, bei Betrieb eines Handelsgewerbes als KG, sonst zunächst als GbR. Die persönlich haftenden Gesellschafter haften unbeschränkt; bei einer bereits nach außen entstandenen KG haften Kommanditisten für vor der Eintragung begründete Gesellschaftsverbindlichkeiten nach § 176 Abs. 1 HGB nur dann unbeschränkt, wenn sie der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt haben und der Gläubiger ihre Kommanditistenstellung nicht kannte.

Merksatz

Eine KG kann bereits vor der Registereintragung rechtsfähig am Rechtsverkehr teilnehmen.

Wann beginnt und endet die Vor-KG?Gezeigt ist eine mögliche Teilnahme am Rechtsverkehr vor der Eintragung; die Spanne bezeichnet die Dauer der Vor-KG.
  1. Vertragsschluss
    Beginn der Vor-KG
    Der Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer KG ist geschlossen.
  2. Außenauftritt
    Teilnahme am Rechtsverkehr
    Mit Zustimmung aller: rechtsfähig als KG bei Handelsgewerbe, sonst zunächst als GbR.
  3. Registereintragung
    Ende der Vor-KG
    Mit der Handelsregistereintragung endet die Vorstufe.
  1. Beginn der Vor-KG Der Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer KG ist geschlossen.
  2. Teilnahme am Rechtsverkehr Mit Zustimmung aller: rechtsfähig als KG bei Handelsgewerbe, sonst zunächst als GbR.
  3. Ende der Vor-KG Mit der Handelsregistereintragung endet die Vorstufe.
Vor-KG

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Jonas und Lara haben einen Gesellschaftsvertrag für einen gemeinsamen Baustoffgroßhandel unter dem Namen „Baustoffe Nord KG“ unterschrieben. 1Jonas soll für die Schulden ohne Begrenzung einstehen, Laras Haftung gegenüber den Gläubigern soll auf 20.000 Euro begrenzt sein. Beide sind damit einverstanden, dass das Unternehmen bereits mit 30 Beschäftigten und mehreren Lagerhallen Geschäfte abschließt. 3Die Gesellschaft ist noch nicht im Handelsregister eingetragen.

Trifft „Vor-KG“ hier zu?

„Vor-KG“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesellschaft mit vereinbarter KG-Struktur
    Die vereinbarten unterschiedlichen Haftungsrollen entsprechen der beabsichtigten KG.
    erfüllt
  2. 2
    Gesellschaftsvertrag abgeschlossen
    Mit der Unterzeichnung haben beide den Gesellschaftsvertrag geschlossen.
    erfüllt
  3. 3
    Handelsregistereintragung noch nicht erfolgt
    Das Stadium vor der Registereintragung dauert noch an.
    erfüllt
BFall B

2Jonas und Lara haben einen Gesellschaftsvertrag für einen gemeinsamen Baustoffgroßhandel unter dem Namen „Baustoffe Nord KG“ unterschrieben. 1Jonas soll für die Schulden ohne Begrenzung einstehen, Laras Haftung gegenüber den Gläubigern soll auf 20.000 Euro begrenzt sein. Beide sind damit einverstanden, dass das Unternehmen bereits mit 30 Beschäftigten und mehreren Lagerhallen Geschäfte abschließt. Die Gesellschaft ist seit gestern im Handelsregister eingetragen.

Trifft „Vor-KG“ hier zu?

„Vor-KG“ trifft nicht zu.Es fehlt: Handelsregistereintragung noch nicht erfolgt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesellschaft mit vereinbarter KG-Struktur
    Die vereinbarten unterschiedlichen Haftungsrollen entsprechen der beabsichtigten KG.
    erfüllt
  2. 2
    Gesellschaftsvertrag abgeschlossen
    Mit der Unterzeichnung haben beide den Gesellschaftsvertrag geschlossen.
    erfüllt
  3. 3
    Handelsregistereintragung noch nicht erfolgt
    Die bereits erfolgte Eintragung hat das Vorstadium beendet.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerKommanditisten haften vor der Eintragung ausnahmslos für sämtliche Gesellschaftsschulden unbeschränkt.

RichtigBei einer bereits nach außen entstandenen KG setzt die unbeschränkte Haftung nach § 176 Abs. 1 HGB die Zustimmung zur Teilnahme am Rechtsverkehr und die Unkenntnis des Gläubigers von der Kommanditistenstellung voraus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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