Definitionen
Die Vor-KG ist die auf die Errichtung einer Kommanditgesellschaft gerichtete Gesellschaft nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags und vor der Eintragung ins Handelsregister. Nimmt sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teil, ist sie schon vor der Eintragung rechtsfähig, bei Betrieb eines Handelsgewerbes als KG, sonst zunächst als GbR. Die persönlich haftenden Gesellschafter haften unbeschränkt; bei einer bereits nach außen entstandenen KG haften Kommanditisten für vor der Eintragung begründete Gesellschaftsverbindlichkeiten nach § 176 Abs. 1 HGB nur dann unbeschränkt, wenn sie der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt haben und der Gläubiger ihre Kommanditistenstellung nicht kannte.
Eine KG kann bereits vor der Registereintragung rechtsfähig am Rechtsverkehr teilnehmen.
- VertragsschlussBeginn der Vor-KGDer Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer KG ist geschlossen.
- AußenauftrittTeilnahme am RechtsverkehrMit Zustimmung aller: rechtsfähig als KG bei Handelsgewerbe, sonst zunächst als GbR.
- RegistereintragungEnde der Vor-KGMit der Handelsregistereintragung endet die Vorstufe.
- Beginn der Vor-KG Der Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer KG ist geschlossen.
- Teilnahme am Rechtsverkehr Mit Zustimmung aller: rechtsfähig als KG bei Handelsgewerbe, sonst zunächst als GbR.
- Ende der Vor-KG Mit der Handelsregistereintragung endet die Vorstufe.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Jonas und Lara haben einen Gesellschaftsvertrag für einen gemeinsamen Baustoffgroßhandel unter dem Namen „Baustoffe Nord KG“ unterschrieben. 1Jonas soll für die Schulden ohne Begrenzung einstehen, Laras Haftung gegenüber den Gläubigern soll auf 20.000 Euro begrenzt sein. Beide sind damit einverstanden, dass das Unternehmen bereits mit 30 Beschäftigten und mehreren Lagerhallen Geschäfte abschließt. 3Die Gesellschaft ist noch nicht im Handelsregister eingetragen.
Trifft „Vor-KG“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesellschaft mit vereinbarter KG-StrukturDie vereinbarten unterschiedlichen Haftungsrollen entsprechen der beabsichtigten KG.
- 2erfülltGesellschaftsvertrag abgeschlossenMit der Unterzeichnung haben beide den Gesellschaftsvertrag geschlossen.
- 3erfülltHandelsregistereintragung noch nicht erfolgtDas Stadium vor der Registereintragung dauert noch an.
2Jonas und Lara haben einen Gesellschaftsvertrag für einen gemeinsamen Baustoffgroßhandel unter dem Namen „Baustoffe Nord KG“ unterschrieben. 1Jonas soll für die Schulden ohne Begrenzung einstehen, Laras Haftung gegenüber den Gläubigern soll auf 20.000 Euro begrenzt sein. Beide sind damit einverstanden, dass das Unternehmen bereits mit 30 Beschäftigten und mehreren Lagerhallen Geschäfte abschließt. Die Gesellschaft ist seit gestern im Handelsregister eingetragen.
Trifft „Vor-KG“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesellschaft mit vereinbarter KG-StrukturDie vereinbarten unterschiedlichen Haftungsrollen entsprechen der beabsichtigten KG.
- 2erfülltGesellschaftsvertrag abgeschlossenMit der Unterzeichnung haben beide den Gesellschaftsvertrag geschlossen.
- 3fehltHandelsregistereintragung noch nicht erfolgtDie bereits erfolgte Eintragung hat das Vorstadium beendet.
Typische Fehler
FehlerKommanditisten haften vor der Eintragung ausnahmslos für sämtliche Gesellschaftsschulden unbeschränkt.
RichtigBei einer bereits nach außen entstandenen KG setzt die unbeschränkte Haftung nach § 176 Abs. 1 HGB die Zustimmung zur Teilnahme am Rechtsverkehr und die Unkenntnis des Gläubigers von der Kommanditistenstellung voraus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema