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Persönliche Haftung

§ 161 Abs. 1 HGB · Zivilrecht

Persönliche Haftung bezeichnet die Einstandspflicht einer natürlichen oder juristischen Person für Verbindlichkeiten mit ihrem eigenen gegenwärtigen und künftigen Vermögen, ohne dass die Haftung auf einen bestimmten Gegenstand oder einen Haftungsfonds beschränkt ist. Sie kann der Höhe nach begrenzt sein. Bei der Kommanditgesellschaft haften Komplementäre unbeschränkt, während die persönliche Haftung der Kommanditisten grundsätzlich durch die Haftsumme begrenzt ist und durch die Leistung der Einlage in entsprechender Höhe ausgeschlossen wird.

Merksatz

Auch eine betragsmäßig begrenzte Haftung kann das gesamte eigene Vermögen erfassen.

Wie unterscheiden sich die Haftungsarten?Entscheidend ist der Zugriffsbereich: das eigene Vermögen oder lediglich ein bestimmter belasteter Gegenstand.
Persönliche Haftung
Dingliche Haftung
Haftungsobjekt
Eigenes gegenwärtiges und künftiges Vermögen
Bestimmter belasteter Gegenstand
Pflicht des Haftenden
Einstehen für eine Verbindlichkeit
Verwertung des belasteten Gegenstands dulden

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Nord-KG schuldet einer Lieferantin 8.000 Euro für gelieferte Ware. Anna ist Komplementärin der Nord-KG. Die Lieferantin hat mit Anna keine Begrenzung ihrer Haftung vereinbart.

Trifft „Persönliche Haftung“ hier zu?

„Persönliche Haftung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einstandspflicht für Verbindlichkeiten
    Anna steht als Komplementärin für die Lieferforderung gegen die Gesellschaft ein.
    erfüllt
  2. 2
    Haftung mit eigenem Vermögen ohne Gegenstandsbeschränkung
    Als Komplementärin haftet Anna mit ihrem eigenen Vermögen und nicht nur mit bestimmten Gegenständen.
    erfüllt
BFall B

Die Nord-KG hat nach ihrer Eintragung ins Handelsregister bei einer Bank einen Kredit über 8.000 Euro aufgenommen und noch nichts zurückgezahlt. Ben ist Kommanditist und hat seine Einlage in Höhe der eingetragenen Haftsumme vollständig eingezahlt und nichts davon zurückerhalten. 1Zur Sicherung des Kredits vereinbart Ben mit der Bank, ihr seine eigene Armbanduhr zu verpfänden, und übergibt sie ihr. Bei dieser Vereinbarung halten beide fest, dass Ben keine eigene Zahlungspflicht übernimmt.

Trifft „Persönliche Haftung“ hier zu?

„Persönliche Haftung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Haftung mit eigenem Vermögen ohne Gegenstandsbeschränkung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einstandspflicht für Verbindlichkeiten
    Ben muss mit der verpfändeten Uhr für die Kreditschuld der Gesellschaft einstehen.
    erfüllt
  2. 2
    Haftung mit eigenem Vermögen ohne Gegenstandsbeschränkung
    Bens Einstand ist auf die Uhr begrenzt, da seine Einlageleistung die gesetzliche Haftung als Kommanditist ausschließt.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerBei einer GmbH als Komplementärin wird persönliche Haftung mit einer Haftung ihrer Gesellschafter aus deren Privatvermögen gleichgesetzt.

RichtigAls Komplementärin haftet die GmbH mit ihrem eigenen Vermögen; eine Haftung ihrer Gesellschafter folgt daraus nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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