Definitionen
Persönliche Haftung
§ 161 Abs. 1 HGB · ZivilrechtPersönliche Haftung bezeichnet die Einstandspflicht einer natürlichen oder juristischen Person für Verbindlichkeiten mit ihrem eigenen gegenwärtigen und künftigen Vermögen, ohne dass die Haftung auf einen bestimmten Gegenstand oder einen Haftungsfonds beschränkt ist. Sie kann der Höhe nach begrenzt sein. Bei der Kommanditgesellschaft haften Komplementäre unbeschränkt, während die persönliche Haftung der Kommanditisten grundsätzlich durch die Haftsumme begrenzt ist und durch die Leistung der Einlage in entsprechender Höhe ausgeschlossen wird.
Auch eine betragsmäßig begrenzte Haftung kann das gesamte eigene Vermögen erfassen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Nord-KG schuldet einer Lieferantin 8.000 Euro für gelieferte Ware. Anna ist Komplementärin der Nord-KG. Die Lieferantin hat mit Anna keine Begrenzung ihrer Haftung vereinbart.
Trifft „Persönliche Haftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinstandspflicht für VerbindlichkeitenAnna steht als Komplementärin für die Lieferforderung gegen die Gesellschaft ein.
- 2erfülltHaftung mit eigenem Vermögen ohne GegenstandsbeschränkungAls Komplementärin haftet Anna mit ihrem eigenen Vermögen und nicht nur mit bestimmten Gegenständen.
Die Nord-KG hat nach ihrer Eintragung ins Handelsregister bei einer Bank einen Kredit über 8.000 Euro aufgenommen und noch nichts zurückgezahlt. Ben ist Kommanditist und hat seine Einlage in Höhe der eingetragenen Haftsumme vollständig eingezahlt und nichts davon zurückerhalten. 1Zur Sicherung des Kredits vereinbart Ben mit der Bank, ihr seine eigene Armbanduhr zu verpfänden, und übergibt sie ihr. Bei dieser Vereinbarung halten beide fest, dass Ben keine eigene Zahlungspflicht übernimmt.
Trifft „Persönliche Haftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinstandspflicht für VerbindlichkeitenBen muss mit der verpfändeten Uhr für die Kreditschuld der Gesellschaft einstehen.
- 2fehltHaftung mit eigenem Vermögen ohne GegenstandsbeschränkungBens Einstand ist auf die Uhr begrenzt, da seine Einlageleistung die gesetzliche Haftung als Kommanditist ausschließt.
Typische Fehler
FehlerBei einer GmbH als Komplementärin wird persönliche Haftung mit einer Haftung ihrer Gesellschafter aus deren Privatvermögen gleichgesetzt.
RichtigAls Komplementärin haftet die GmbH mit ihrem eigenen Vermögen; eine Haftung ihrer Gesellschafter folgt daraus nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema