Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen

Wiederaufleben der Haftung

§ 255 InsO · Zivilrecht

Das Wiederaufleben der Haftung bezeichnet den Wegfall einer zuvor gewährten Stundung oder eines Erlasses, wenn ein gesetzlicher Wiederauflebensgrund oder eine wirksam vereinbarte auflösende Bedingung, etwa in einem Vergleich, eintritt; bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen. Bei einem Insolvenzplan entfällt die Stundung oder der Teilerlass für den betroffenen Gläubiger bei erheblichem Rückstand, also wenn eine fällige Verbindlichkeit trotz schriftlicher Mahnung und Ablaufs einer mindestens zweiwöchigen Nachfrist unbezahlt bleibt, oder für alle Insolvenzgläubiger bei Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vor vollständiger Planerfüllung. Dies gilt, soweit der Plan keine zulässige abweichende Regelung enthält; beim erheblichen Rückstand sind Abweichungen zulasten des Schuldners unzulässig.

Merksatz

Eine ausgebliebene Planzahlung allein lässt die ursprüngliche Haftung noch nicht wiederaufleben.

Wann genügt ein Zahlungsrückstand?Gezeigt ist die gesetzliche Regelung ohne abweichende Planregelung. Der erhebliche Rückstand betrifft nur die Haftung gegenüber dem betroffenen Gläubiger.
  1. Zahlungstermin
    Fällige Zahlung bleibt aus
    Der Schuldner bezahlt die nach dem Plan fällige Verbindlichkeit nicht.
  2. Zugang der Mahnung
    Schriftliche Mahnung mit Nachfrist
    Der Gläubiger fordert schriftlich Zahlung und setzt eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen.
  3. Ende der Nachfrist
    Haftung lebt wieder auf
    Bleibt die Zahlung aus, entfallen Stundung oder Teilerlass für den betroffenen Gläubiger.
  1. Fällige Zahlung bleibt aus Der Schuldner bezahlt die nach dem Plan fällige Verbindlichkeit nicht.
  2. Schriftliche Mahnung mit Nachfrist Der Gläubiger fordert schriftlich Zahlung und setzt eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen.
  3. Haftung lebt wieder auf Bleibt die Zahlung aus, entfallen Stundung oder Teilerlass für den betroffenen Gläubiger.
Nachfrist: mindestens zwei Wochen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Pauls gerichtlich bestätigter Insolvenzplan sieht vor, dass 1seine Schulden bei einer Bank von 10.000 Euro auf 2.000 Euro sinken und er diese 2.000 Euro an einem festgelegten Tag zahlt. 2Paul lässt diesen Tag verstreichen, woraufhin die Bank ihn schriftlich zur Zahlung auffordert und ihm eine Frist von drei Wochen ab Zugang des Schreibens einräumt. Die drei Wochen sind abgelaufen, ohne dass Paul gezahlt hat. Ein neues Insolvenzverfahren ist nicht eröffnet; 3der Plan enthält keine Regelung zu den Folgen ausbleibender Zahlungen.

Trifft „Wiederaufleben der Haftung“ hier zu?

„Wiederaufleben der Haftung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zuvor gewährte Stundung oder Erlass
    Der Insolvenzplan enthält einen Teilerlass der Bankforderung.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlicher Wiederauflebensgrund oder wirksamer Bedingungseintritt
    Die fällige Zahlung bleibt trotz schriftlicher Mahnung und abgelaufener Nachfrist von mehr als zwei Wochen aus.
    erfüllt
  3. 3
    Keine entgegenstehende zulässige Planregelung
    Der Plan schließt die gesetzliche Folge des erheblichen Rückstands nicht aus.
    erfüllt
BFall B

Pauls gerichtlich bestätigter Insolvenzplan sieht vor, dass 1seine Schulden bei einer Bank von 10.000 Euro auf 2.000 Euro sinken und er diese 2.000 Euro an einem festgelegten Tag zahlt. Paul lässt diesen Tag verstreichen, woraufhin die Bank ihn ausschließlich telefonisch zur Zahlung auffordert und ihm eine Frist von drei Wochen ab dem Telefonat einräumt. Die drei Wochen sind abgelaufen, ohne dass Paul gezahlt hat. Ein neues Insolvenzverfahren ist nicht eröffnet; 3der Plan enthält keine Regelung zu den Folgen ausbleibender Zahlungen.

Trifft „Wiederaufleben der Haftung“ hier zu?

„Wiederaufleben der Haftung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gesetzlicher Wiederauflebensgrund oder wirksamer Bedingungseintritt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zuvor gewährte Stundung oder Erlass
    Der Insolvenzplan enthält einen Teilerlass der Bankforderung.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlicher Wiederauflebensgrund oder wirksamer Bedingungseintritt
    Die telefonische Aufforderung ersetzt die erforderliche schriftliche Mahnung nicht; ein anderer Wiederauflebensgrund fehlt.
    fehlt
  3. 3
    Keine entgegenstehende zulässige Planregelung
    Der Plan schließt die gesetzliche Folge eines erheblichen Rückstands nicht aus.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerNach dem Wiederaufleben wird die ursprüngliche Forderung ohne Abzug bereits gezahlter Beträge angesetzt.

RichtigBereits erbrachte Zahlungen vermindern auch die wiederauflebende Forderung.

Rechtsfolge falsch

FehlerAuch bei Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens wird das Wiederaufleben auf einzelne mahnende Gläubiger beschränkt.

RichtigWird vor vollständiger Planerfüllung ein neues Insolvenzverfahren eröffnet, betrifft das gesetzliche Wiederaufleben alle Insolvenzgläubiger.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.