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Publikums-KG

Zivilrecht

Eine Publikums-KG ist eine Kommanditgesellschaft, die nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis der Gesellschafter beruht, sondern auf eine Vielzahl von Kapitalanlegern als Kommanditisten ausgerichtet ist, die sich typischerweise ohne gegenseitige Kenntnis allein zu Kapitalanlagezwecken beteiligen. Auf sie finden wegen der körperschaftlichen Struktur und der fehlenden personalistischen Grundlage gesellschaftsrechtliche Grundsätze des Kapitalgesellschaftsrechts entsprechende Anwendung, insbesondere hinsichtlich der Mehrheitsbeschlüsse und des Minderheitenschutzes.

Merksatz

Die Zahl der Anleger allein entscheidet nicht; maßgeblich ist auch die fehlende persönliche Vertrauensgrundlage.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft 3nimmt 500 Personen als Kommanditisten auf, die nur Geld anlegen und Erträge erzielen wollen. Die Gesellschaft wirbt öffentlich für die Beteiligungen. 2Die Anleger kennen einander nicht und werden ohne Rücksicht auf persönliche Beziehungen aufgenommen.

Trifft „Publikums-KG“ hier zu?

„Publikums-KG“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsform der Kommanditgesellschaft
    Die Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft.
    erfüllt
  2. 2
    Keine persönliche Vertrauensgrundlage
    Persönliches Vertrauen zwischen den Gesellschaftern bildet nicht die Grundlage der Beteiligung.
    erfüllt
  3. 3
    Ausrichtung auf viele Kapitalanleger als Kommanditisten
    Die Gesellschaft richtet sich an zahlreiche Kommanditisten, die sich ausschließlich zur Kapitalanlage beteiligen.
    erfüllt
BFall B

1Eine im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft 3hat 60 Kommanditisten, die nur Geld anlegen und Erträge erzielen wollen. Die 60 Anleger kennen einander seit Jahrzehnten persönlich und haben die Gesellschaft gerade wegen ihres gegenseitigen Vertrauens gemeinsam gegründet. Weitere Personen werden nicht aufgenommen.

Trifft „Publikums-KG“ hier zu?

„Publikums-KG“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine persönliche Vertrauensgrundlage

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsform der Kommanditgesellschaft
    Die Gesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft.
    erfüllt
  2. 2
    Keine persönliche Vertrauensgrundlage
    Die Gesellschaft beruht gerade auf dem persönlichen Vertrauen der Anleger untereinander.
    fehlt
  3. 3
    Ausrichtung auf viele Kapitalanleger als Kommanditisten
    Die Gesellschaft vereint zahlreiche Kommanditisten, die sich ausschließlich zur Kapitalanlage beteiligen.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Publikums-KG wird wegen ihrer körperschaftlichen Struktur als Kapitalgesellschaft eingeordnet.

RichtigIhre Rechtsform bleibt die Kommanditgesellschaft.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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