Definitionen
Abfindungsanspruch
§ 728 BGB · ZivilrechtDer Abfindungsanspruch ist der Anspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft auf eine Geldzahlung, deren Höhe sich vorbehaltlich wirksamer gesellschaftsvertraglicher Abweichungen nach dem Wert seiner Beteiligung im Zeitpunkt des Ausscheidens richtet. Zu diesem Wert gehören grundsätzlich auch stille Reserven und ein vorhandener Geschäftswert.
Für die Höhe zählt grundsätzlich der Beteiligungswert, doch wirksame Vertragsregelungen können einen anderen Maßstab vorsehen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna scheidet zum 30. Juni wirksam aus einer Beratungs-GbR aus. 3Der Gesellschaftsvertrag enthält keine besonderen Regeln zur Auszahlung ihrer Beteiligung. Ihre Beteiligung ist an diesem Tag einschließlich stiller Reserven und des Geschäftswerts 60.000 Euro wert. 2Anna verlangt von der GbR die Zahlung dieser 60.000 Euro.
Trifft „Abfindungsanspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusscheiden eines GesellschaftersAnnas Mitgliedschaft endet am 30. Juni.
- 2erfülltGeldforderung gegen die GesellschaftAnna fordert eine Geldzahlung von der Gesellschaft selbst.
- 3erfülltBeteiligungswert als Zahlungsgrundlage unter VertragsvorbehaltMangels abweichender Vertragsregelung entspricht die verlangte Zahlung dem vollständigen Beteiligungswert beim Ausscheiden.
1Bea scheidet zum 30. Juni wirksam aus einer Beratungs-GbR aus, deren Vertrag keine besonderen Regeln zur Auszahlung ihrer Beteiligung enthält. Ihre Beteiligung ist an diesem Tag einschließlich stiller Reserven und des Geschäftswerts 60.000 Euro wert. Daneben hat sie der GbR 10.000 Euro geliehen, die zum 30. Juni zurückzuzahlen sind. 2Bea verlangt von der GbR ausschließlich die Rückzahlung dieser 10.000 Euro, nicht die Auszahlung ihrer Beteiligung.
Trifft „Abfindungsanspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusscheiden eines GesellschaftersBeas Mitgliedschaft endet am 30. Juni.
- 2erfülltGeldforderung gegen die GesellschaftDie geltend gemachte Geldforderung richtet sich gegen die Gesellschaft.
- 3fehltBeteiligungswert als Zahlungsgrundlage unter VertragsvorbehaltDie untersuchte Forderung betrifft ausschließlich das Darlehen und nicht den Ausgleich des Beteiligungswerts.
Typische Fehler
FehlerDie Zahlung des vollen Beteiligungswerts wird unabhängig von gesellschaftsvertraglichen Regelungen angenommen.
RichtigWirksame gesellschaftsvertragliche Abweichungen sind bei der Bestimmung des Anspruchs zu berücksichtigen.
FehlerBei der gesetzlichen Bewertung werden nur Buchwerte angesetzt und stille Reserven sowie der Geschäftswert übergangen.
RichtigGrundsätzlich sind auch stille Reserven und ein vorhandener Geschäftswert in den Beteiligungswert einzubeziehen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata