Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen

Abfindungsanspruch

§ 728 BGB · Zivilrecht

Der Abfindungsanspruch ist der Anspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft auf eine Geldzahlung, deren Höhe sich vorbehaltlich wirksamer gesellschaftsvertraglicher Abweichungen nach dem Wert seiner Beteiligung im Zeitpunkt des Ausscheidens richtet. Zu diesem Wert gehören grundsätzlich auch stille Reserven und ein vorhandener Geschäftswert.

Merksatz

Für die Höhe zählt grundsätzlich der Beteiligungswert, doch wirksame Vertragsregelungen können einen anderen Maßstab vorsehen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna scheidet zum 30. Juni wirksam aus einer Beratungs-GbR aus. 3Der Gesellschaftsvertrag enthält keine besonderen Regeln zur Auszahlung ihrer Beteiligung. Ihre Beteiligung ist an diesem Tag einschließlich stiller Reserven und des Geschäftswerts 60.000 Euro wert. 2Anna verlangt von der GbR die Zahlung dieser 60.000 Euro.

Trifft „Abfindungsanspruch“ hier zu?

„Abfindungsanspruch“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausscheiden eines Gesellschafters
    Annas Mitgliedschaft endet am 30. Juni.
    erfüllt
  2. 2
    Geldforderung gegen die Gesellschaft
    Anna fordert eine Geldzahlung von der Gesellschaft selbst.
    erfüllt
  3. 3
    Beteiligungswert als Zahlungsgrundlage unter Vertragsvorbehalt
    Mangels abweichender Vertragsregelung entspricht die verlangte Zahlung dem vollständigen Beteiligungswert beim Ausscheiden.
    erfüllt
BFall B

1Bea scheidet zum 30. Juni wirksam aus einer Beratungs-GbR aus, deren Vertrag keine besonderen Regeln zur Auszahlung ihrer Beteiligung enthält. Ihre Beteiligung ist an diesem Tag einschließlich stiller Reserven und des Geschäftswerts 60.000 Euro wert. Daneben hat sie der GbR 10.000 Euro geliehen, die zum 30. Juni zurückzuzahlen sind. 2Bea verlangt von der GbR ausschließlich die Rückzahlung dieser 10.000 Euro, nicht die Auszahlung ihrer Beteiligung.

Trifft „Abfindungsanspruch“ hier zu?

„Abfindungsanspruch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Beteiligungswert als Zahlungsgrundlage unter Vertragsvorbehalt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausscheiden eines Gesellschafters
    Beas Mitgliedschaft endet am 30. Juni.
    erfüllt
  2. 2
    Geldforderung gegen die Gesellschaft
    Die geltend gemachte Geldforderung richtet sich gegen die Gesellschaft.
    erfüllt
  3. 3
    Beteiligungswert als Zahlungsgrundlage unter Vertragsvorbehalt
    Die untersuchte Forderung betrifft ausschließlich das Darlehen und nicht den Ausgleich des Beteiligungswerts.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Zahlung des vollen Beteiligungswerts wird unabhängig von gesellschaftsvertraglichen Regelungen angenommen.

RichtigWirksame gesellschaftsvertragliche Abweichungen sind bei der Bestimmung des Anspruchs zu berücksichtigen.

Rechtsfolge falsch

FehlerBei der gesetzlichen Bewertung werden nur Buchwerte angesetzt und stille Reserven sowie der Geschäftswert übergangen.

RichtigGrundsätzlich sind auch stille Reserven und ein vorhandener Geschäftswert in den Beteiligungswert einzubeziehen.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.