Definitionen
Güterrechtsregister
§ 1558 BGB a. F. · ZivilrechtDas Güterrechtsregister war ein bei den Amtsgerichten geführtes öffentliches Register für bestimmte güterrechtliche Erklärungen von Ehegatten, insbesondere für ehevertragliche Änderungen des Güterstands. Die Eintragung diente dazu, solche Regelungen nach den damaligen Vorschriften Dritten entgegenhalten zu können. Zum 1. Januar 2023 wurde das Register abgeschafft; neue Eintragungen sind seitdem nicht mehr möglich.
Seit 2023 können Ehegatten güterrechtliche Vereinbarungen nicht mehr durch neue Registereintragungen gegenüber Dritten absichern.
- Bis 31.12.2022Frühere RegisterführungGüterrechtliche Erklärungen konnten beim Amtsgericht eingetragen werden.
- Ab 01.01.2023Keine neuen EintragungenDas Register ist abgeschafft; neue Eintragungen sind nicht mehr möglich.
- Frühere Registerführung Güterrechtliche Erklärungen konnten beim Amtsgericht eingetragen werden.
- Keine neuen Eintragungen Das Register ist abgeschafft; neue Eintragungen sind nicht mehr möglich.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
3Im Jahr 2022 vereinbart ein Ehepaar bei einer Notarin Gütertrennung. 1Das zuständige Amtsgericht trägt diese Vereinbarung auf Antrag beider in sein dafür geführtes Register ein. 2Jede Person darf dieses Register einsehen.
Trifft „Güterrechtsregister“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFührung durch ein AmtsgerichtDas Register wird vom zuständigen Amtsgericht geführt.
- 2erfülltÖffentliche EinsehbarkeitDie Einsicht steht nicht nur den beteiligten Ehegatten offen.
- 3erfülltErfassung güterrechtlicher Erklärungen von EhegattenDie eingetragene Vereinbarung betrifft eine Änderung des ehelichen Güterstands.
3Im Jahr 2022 vereinbart ein Ehepaar bei einer Notarin Gütertrennung. Ein privater Verein trägt die Vereinbarung auf Wunsch beider in eine von ihm geführte Liste ein. Mit der Veröffentlichung sind beide einverstanden. 2Jede Person darf diese Liste einsehen.
Trifft „Güterrechtsregister“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltFührung durch ein AmtsgerichtDie Liste wird von einem privaten Verein und nicht von einem Amtsgericht geführt.
- 2erfülltÖffentliche EinsehbarkeitDie Liste ist öffentlich zugänglich.
- 3erfülltErfassung güterrechtlicher Erklärungen von EhegattenDie erfasste Vereinbarung betrifft eine Änderung des ehelichen Güterstands.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema