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Inhaltskontrolle

§§ 307–309 BGB · Zivilrecht

Die Inhaltskontrolle ist die gerichtliche Überprüfung vorformulierter Vertragsbedingungen daraufhin, ob sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die inhaltliche Angemessenheitskontrolle erfasst grundsätzlich nur Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Bloße Leistungsbeschreibungen, Hauptpreisabreden und rein deklaratorische Klauseln unterliegen grundsätzlich nur der Kontrolle auf Klarheit und Verständlichkeit.

Merksatz

Klare Klauseln können trotzdem unangemessen benachteiligen.

Inhaltskontrolle oder Einbeziehung?Die Einbeziehung betrifft die Aufnahme einer Klausel in den Vertrag. Die Inhaltskontrolle betrifft ihren Inhalt.
Inhaltskontrolle
Einbeziehungskontrolle
Prüfungsfrage
Ist der Klauselinhalt zulässig?
Ist die Klausel Vertragsbestandteil geworden?
Prüfungsmaßstab
Unangemessene Benachteiligung einschließlich mangelnder Transparenz
Im Regelfall des § 305 Abs. 2 BGB: Hinweis, Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Einverständnis

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Eine Fahrradwerkstatt legt allen Kunden dasselbe von ihr vorformulierte Auftragsformular vor. 4Darin steht, dass sie keine von ihren Mitarbeitern verursachten Schäden am Fahrrad ersetzt. Über den Text kann die Kundin nicht verhandeln. Nach einer Beschädigung ihres Fahrrads 1prüft ein Gericht, 3ob diese Regel die Kundin gegenüber der Werkstatt übermäßig belastet.

Trifft „Inhaltskontrolle“ hier zu?

„Inhaltskontrolle“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gerichtliche Überprüfung
    Die Überprüfung erfolgt durch ein Gericht.
    erfüllt
  2. 2
    Vorformulierte Vertragsbedingungen
    Die Werkstatt stellt einen vorab formulierten Text für zahlreiche Verträge.
    erfüllt
  3. 3
    Prüfung auf unangemessene Benachteiligung
    Das Gericht untersucht die inhaltliche Benachteiligung der Kundin.
    erfüllt
  4. 4
    Kontrollfähiger Klauselinhalt
    Die Regel schränkt die gesetzliche Haftung der Werkstatt ein und ist daher inhaltlich überprüfbar.
    erfüllt
BFall B

2Eine Fahrradwerkstatt legt allen Kunden dasselbe von ihr vorformulierte Auftragsformular vor. 4Darin steht, dass sie keine von ihren Mitarbeitern verursachten Schäden am Fahrrad ersetzt. Über den Text kann die Kundin nicht verhandeln. Nach einer Beschädigung ihres Fahrrads 1prüft ein Gericht ausschließlich, ob die Werkstatt auf das Formular hingewiesen hatte, die Kundin es vor Vertragsschluss lesen konnte und sie mit seiner Verwendung einverstanden war.

Trifft „Inhaltskontrolle“ hier zu?

„Inhaltskontrolle“ trifft nicht zu.Es fehlt: Prüfung auf unangemessene Benachteiligung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gerichtliche Überprüfung
    Die Überprüfung erfolgt durch ein Gericht.
    erfüllt
  2. 2
    Vorformulierte Vertragsbedingungen
    Die Werkstatt stellt einen vorab formulierten Text für zahlreiche Verträge.
    erfüllt
  3. 3
    Prüfung auf unangemessene Benachteiligung
    Das Gericht prüft nur die Einbeziehung des Formulars, nicht die Angemessenheit seines Inhalts.
    fehlt
  4. 4
    Kontrollfähiger Klauselinhalt
    Die Haftungsbeschränkung wäre inhaltlich überprüfbar, auch wenn das Gericht hier nur ihre Einbeziehung untersucht.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei Hauptpreisabreden wird auch die Prüfung auf Klarheit und Verständlichkeit ausgeschlossen.

RichtigHauptpreisabreden unterliegen grundsätzlich weiterhin der Transparenzkontrolle.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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