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Ehevertrag

§ 1408 BGB · Zivilrecht

Ein Ehevertrag ist eine formgebundene Vereinbarung zwischen Ehegatten oder Verlobten, durch die die gesetzlichen Regelungen über den ehelichen Güterstand oder den Versorgungsausgleich abgeändert oder ausgeschlossen werden.

Merksatz

Auch nach der Hochzeit kann der Güterstand noch durch Vertrag geändert werden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Die miteinander verheirateten Lea und Jan vereinbaren erstmals besondere Regeln für ihr Vermögen: 3Bei einer Scheidung soll das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen nicht zwischen ihnen ausgeglichen werden. 1Beide erscheinen gleichzeitig bei einer Notarin, die diese Vereinbarung beurkundet.

Trifft „Ehevertrag“ hier zu?

„Ehevertrag“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einhaltung der vorgeschriebenen Form
    Die gemeinsame notarielle Beurkundung wahrt die Form des § 1410 BGB.
    erfüllt
  2. 2
    Vereinbarung zwischen Ehegatten oder Verlobten
    Lea und Jan schließen die Vereinbarung als Ehegatten miteinander.
    erfüllt
  3. 3
    Abweichende Regelung von Güterstand oder Versorgungsausgleich
    Die Vereinbarung schließt den gesetzlich vorgesehenen Zugewinnausgleich für den Scheidungsfall aus.
    erfüllt
BFall B

2Die miteinander verheirateten Lea und Jan vereinbaren erstmals besondere Regeln für ihr Vermögen: 3Bei einer Scheidung soll das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen nicht zwischen ihnen ausgeglichen werden. Sie halten die Vereinbarung auf einem Blatt Papier fest und unterschreiben beide; eine Notarin oder einen Notar beteiligen sie nicht.

Trifft „Ehevertrag“ hier zu?

„Ehevertrag“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einhaltung der vorgeschriebenen Form

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einhaltung der vorgeschriebenen Form
    Die privaten Unterschriften ersetzen die nach § 1410 BGB erforderliche notarielle Beurkundung nicht.
    fehlt
  2. 2
    Vereinbarung zwischen Ehegatten oder Verlobten
    Lea und Jan schließen die Vereinbarung als Ehegatten miteinander.
    erfüllt
  3. 3
    Abweichende Regelung von Güterstand oder Versorgungsausgleich
    Die vereinbarte Regelung zielt auf den Ausschluss des gesetzlichen Zugewinnausgleichs für den Scheidungsfall.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie bloße Einigung der Ehegatten über eine Abweichung vom gesetzlichen Güterstand wird für ausreichend gehalten.

RichtigNeben der Einigung muss auch die vorgeschriebene Form eingehalten werden.

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