Definitionen
Ehevertrag
§ 1408 BGB · ZivilrechtEin Ehevertrag ist eine formgebundene Vereinbarung zwischen Ehegatten oder Verlobten, durch die die gesetzlichen Regelungen über den ehelichen Güterstand oder den Versorgungsausgleich abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Auch nach der Hochzeit kann der Güterstand noch durch Vertrag geändert werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Die miteinander verheirateten Lea und Jan vereinbaren erstmals besondere Regeln für ihr Vermögen: 3Bei einer Scheidung soll das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen nicht zwischen ihnen ausgeglichen werden. 1Beide erscheinen gleichzeitig bei einer Notarin, die diese Vereinbarung beurkundet.
Trifft „Ehevertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinhaltung der vorgeschriebenen FormDie gemeinsame notarielle Beurkundung wahrt die Form des § 1410 BGB.
- 2erfülltVereinbarung zwischen Ehegatten oder VerlobtenLea und Jan schließen die Vereinbarung als Ehegatten miteinander.
- 3erfülltAbweichende Regelung von Güterstand oder VersorgungsausgleichDie Vereinbarung schließt den gesetzlich vorgesehenen Zugewinnausgleich für den Scheidungsfall aus.
2Die miteinander verheirateten Lea und Jan vereinbaren erstmals besondere Regeln für ihr Vermögen: 3Bei einer Scheidung soll das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen nicht zwischen ihnen ausgeglichen werden. Sie halten die Vereinbarung auf einem Blatt Papier fest und unterschreiben beide; eine Notarin oder einen Notar beteiligen sie nicht.
Trifft „Ehevertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltEinhaltung der vorgeschriebenen FormDie privaten Unterschriften ersetzen die nach § 1410 BGB erforderliche notarielle Beurkundung nicht.
- 2erfülltVereinbarung zwischen Ehegatten oder VerlobtenLea und Jan schließen die Vereinbarung als Ehegatten miteinander.
- 3erfülltAbweichende Regelung von Güterstand oder VersorgungsausgleichDie vereinbarte Regelung zielt auf den Ausschluss des gesetzlichen Zugewinnausgleichs für den Scheidungsfall.
Typische Fehler
FehlerDie bloße Einigung der Ehegatten über eine Abweichung vom gesetzlichen Güterstand wird für ausreichend gehalten.
RichtigNeben der Einigung muss auch die vorgeschriebene Form eingehalten werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata