Definitionen
Ausgleichsforderung
§ 1378 BGB · ZivilrechtDie Ausgleichsforderung ist der schuldrechtliche Anspruch desjenigen Ehegatten, dessen Zugewinn hinter dem Zugewinn des anderen Ehegatten zurückbleibt, auf Zahlung der Hälfte des Überschussbetrages in Geld, der mit Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft entsteht. Die Höhe ist grundsätzlich durch das Nettovermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Beendigung des Güterstands begrenzt; Hinzurechnungen nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB erhöhen diese Grenze.
Für die Anspruchsrichtung zählt der Zugewinn, nicht der bloße Vermögensstand.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna und Ben waren ohne Ehevertrag verheiratet und sind inzwischen rechtskräftig geschieden. Bei der Heirat hatten beide weder Vermögen noch Schulden; bei Zustellung des Scheidungsantrags hatte Anna 20.000 Euro und Ben 60.000 Euro. Die Beträge stammten ausschließlich aus Ersparnissen und blieben bis zur Scheidung unverändert; Schulden gab es während der Ehe nicht. Anna verlangt von Ben die Zahlung von 20.000 Euro.
Trifft „Ausgleichsforderung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnspruchsteller mit geringerem ZugewinnAnna hat mit 20.000 Euro den geringeren Zugewinn gegenüber Bens 60.000 Euro.
- 2erfülltZahlung in GeldAnna verlangt einen Geldbetrag und keine Übertragung einzelner Gegenstände.
- 3erfülltHälfte des ZugewinnunterschiedsDer Zugewinnunterschied beträgt 40.000 Euro, sodass seine Hälfte 20.000 Euro beträgt.
- 4erfülltBeendigung der ZugewinngemeinschaftMit der rechtskräftigen Scheidung ist ihre gesetzliche Zugewinngemeinschaft beendet.
- 5erfülltGesetzliche Vermögensgrenze eingehaltenDie Forderung von 20.000 Euro liegt unter Bens maßgeblichem Nettovermögen von 60.000 Euro.
Anna und Ben waren ohne Ehevertrag verheiratet und sind inzwischen rechtskräftig geschieden. Bei der Heirat hatten beide weder Vermögen noch Schulden; bei Zustellung des Scheidungsantrags hatte Anna 20.000 Euro und Ben 60.000 Euro. Die Beträge stammten ausschließlich aus Ersparnissen und blieben bis zur Scheidung unverändert; Schulden gab es während der Ehe nicht. Ben verlangt von Anna die Zahlung von 20.000 Euro.
Trifft „Ausgleichsforderung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltAnspruchsteller mit geringerem ZugewinnBen hat den höheren Zugewinn und ist deshalb nicht ausgleichsberechtigt.
- 2erfülltZahlung in GeldBen verlangt einen Geldbetrag und keine Übertragung einzelner Gegenstände.
- 3erfülltHälfte des ZugewinnunterschiedsDer verlangte Betrag entspricht rechnerisch der Hälfte des Zugewinnunterschieds von 40.000 Euro.
- 4erfülltBeendigung der ZugewinngemeinschaftMit der rechtskräftigen Scheidung ist ihre gesetzliche Zugewinngemeinschaft beendet.
- 5erfülltGesetzliche Vermögensgrenze eingehaltenDie verlangten 20.000 Euro würden Annas maßgebliches Nettovermögen von 20.000 Euro nicht überschreiten.
Typische Fehler
FehlerDie Forderung wird bereits mit der Trennung oder der Zustellung des Scheidungsantrags als entstanden behandelt.
RichtigDie Forderung entsteht erst mit der Beendigung der Zugewinngemeinschaft, bei einer Scheidung grundsätzlich mit deren Rechtskraft.
FehlerDie Hälfte des Zugewinnunterschieds wird ohne Prüfung einer Vermögensgrenze zugesprochen.
RichtigDie gesetzliche Vermögensgrenze muss geprüft werden; Hinzurechnungen nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB erhöhen diese Grenze.
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