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326 Definitionen

Ausgleichsforderung

§ 1378 BGB · Zivilrecht

Die Ausgleichsforderung ist der schuldrechtliche Anspruch desjenigen Ehegatten, dessen Zugewinn hinter dem Zugewinn des anderen Ehegatten zurückbleibt, auf Zahlung der Hälfte des Überschussbetrages in Geld, der mit Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft entsteht. Die Höhe ist grundsätzlich durch das Nettovermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Beendigung des Güterstands begrenzt; Hinzurechnungen nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB erhöhen diese Grenze.

Merksatz

Für die Anspruchsrichtung zählt der Zugewinn, nicht der bloße Vermögensstand.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna und Ben waren ohne Ehevertrag verheiratet und sind inzwischen rechtskräftig geschieden. Bei der Heirat hatten beide weder Vermögen noch Schulden; bei Zustellung des Scheidungsantrags hatte Anna 20.000 Euro und Ben 60.000 Euro. Die Beträge stammten ausschließlich aus Ersparnissen und blieben bis zur Scheidung unverändert; Schulden gab es während der Ehe nicht. Anna verlangt von Ben die Zahlung von 20.000 Euro.

Trifft „Ausgleichsforderung“ hier zu?

„Ausgleichsforderung“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anspruchsteller mit geringerem Zugewinn
    Anna hat mit 20.000 Euro den geringeren Zugewinn gegenüber Bens 60.000 Euro.
    erfüllt
  2. 2
    Zahlung in Geld
    Anna verlangt einen Geldbetrag und keine Übertragung einzelner Gegenstände.
    erfüllt
  3. 3
    Hälfte des Zugewinnunterschieds
    Der Zugewinnunterschied beträgt 40.000 Euro, sodass seine Hälfte 20.000 Euro beträgt.
    erfüllt
  4. 4
    Beendigung der Zugewinngemeinschaft
    Mit der rechtskräftigen Scheidung ist ihre gesetzliche Zugewinngemeinschaft beendet.
    erfüllt
  5. 5
    Gesetzliche Vermögensgrenze eingehalten
    Die Forderung von 20.000 Euro liegt unter Bens maßgeblichem Nettovermögen von 60.000 Euro.
    erfüllt
BFall B

Anna und Ben waren ohne Ehevertrag verheiratet und sind inzwischen rechtskräftig geschieden. Bei der Heirat hatten beide weder Vermögen noch Schulden; bei Zustellung des Scheidungsantrags hatte Anna 20.000 Euro und Ben 60.000 Euro. Die Beträge stammten ausschließlich aus Ersparnissen und blieben bis zur Scheidung unverändert; Schulden gab es während der Ehe nicht. Ben verlangt von Anna die Zahlung von 20.000 Euro.

Trifft „Ausgleichsforderung“ hier zu?

„Ausgleichsforderung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Anspruchsteller mit geringerem Zugewinn

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anspruchsteller mit geringerem Zugewinn
    Ben hat den höheren Zugewinn und ist deshalb nicht ausgleichsberechtigt.
    fehlt
  2. 2
    Zahlung in Geld
    Ben verlangt einen Geldbetrag und keine Übertragung einzelner Gegenstände.
    erfüllt
  3. 3
    Hälfte des Zugewinnunterschieds
    Der verlangte Betrag entspricht rechnerisch der Hälfte des Zugewinnunterschieds von 40.000 Euro.
    erfüllt
  4. 4
    Beendigung der Zugewinngemeinschaft
    Mit der rechtskräftigen Scheidung ist ihre gesetzliche Zugewinngemeinschaft beendet.
    erfüllt
  5. 5
    Gesetzliche Vermögensgrenze eingehalten
    Die verlangten 20.000 Euro würden Annas maßgebliches Nettovermögen von 20.000 Euro nicht überschreiten.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Forderung wird bereits mit der Trennung oder der Zustellung des Scheidungsantrags als entstanden behandelt.

RichtigDie Forderung entsteht erst mit der Beendigung der Zugewinngemeinschaft, bei einer Scheidung grundsätzlich mit deren Rechtskraft.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Hälfte des Zugewinnunterschieds wird ohne Prüfung einer Vermögensgrenze zugesprochen.

RichtigDie gesetzliche Vermögensgrenze muss geprüft werden; Hinzurechnungen nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB erhöhen diese Grenze.

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