Definitionen
EuGüVO
Art. 1 EuGüVO (VO (EU) 2016/1103) · ZivilrechtDie Europäische Güterrechtsverordnung (EU) 2016/1103 ist eine EU-Verordnung, die das auf den ehelichen Güterstand anwendbare Recht, die internationale Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Güterrechtssachen mit grenzüberschreitendem Bezug einheitlich regelt und seit dem 29. Januar 2019 in den teilnehmenden Mitgliedstaaten unmittelbar gilt.
Internationale Zuständigkeit und anwendbares Güterrecht sind zwei getrennte Fragen innerhalb derselben europäischen Regelung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora und Luc haben 3im Juni 2022 geheiratet und leben seitdem gemeinsam in einer deutschen Stadt. 2Nora hat die deutsche, Luc die französische Staatsangehörigkeit. Im März 2025 streiten sie nach ihrer Trennung 4vor einem deutschen Gericht darüber, welches nationale Recht 1für den Ausgleich ihres während der Ehe angesparten Vermögens gilt.
Trifft „EuGüVO“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFrage des ehelichen GüterrechtsDer Streit betrifft die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe.
- 2erfülltGrenzüberschreitender BezugDie unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten begründen einen Auslandsbezug.
- 3erfülltZeitliche AnwendbarkeitDie Ehe wurde nach dem allgemeinen Anwendungsbeginn geschlossen; auch das Verfahren findet später statt.
- 4erfülltTeilnehmender MitgliedstaatDas Verfahren wird in einem teilnehmenden Mitgliedstaat geführt.
Nora und Luc haben im Juni 2016 geheiratet und leben seitdem gemeinsam in einer deutschen Stadt. 2Nora hat die deutsche, Luc die französische Staatsangehörigkeit. Nach ihrer Trennung entscheidet 4ein deutsches Gericht im März 2018 darüber, welches nationale Recht 1für den Ausgleich ihres während der Ehe angesparten Vermögens gilt.
Trifft „EuGüVO“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFrage des ehelichen GüterrechtsDer Streit betrifft die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe.
- 2erfülltGrenzüberschreitender BezugDie unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten begründen einen Auslandsbezug.
- 3fehltZeitliche AnwendbarkeitDas Gericht entscheidet bereits vor dem allgemeinen Anwendungsbeginn der Verordnung.
- 4erfülltTeilnehmender MitgliedstaatDas Verfahren wird in einem teilnehmenden Mitgliedstaat geführt.
Typische Fehler
FehlerDie EuGüVO wird unterschiedslos in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union angewendet.
RichtigDie EuGüVO gilt unmittelbar nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema