Definitionen
Nachhaftung
§ 728b BGB · ZivilrechtNachhaftung ist die fortbestehende persönliche Haftung eines ausgeschiedenen GbR-Gesellschafters für zuvor begründete Gesellschaftsschulden; bei Schadensersatz muss auch die Pflichtverletzung vor dem Ausscheiden liegen. Erforderlich sind die Fälligkeit vor Ende der grundsätzlich fünfjährigen Nachhaftungsfrist und eine rechtzeitige Anspruchssicherung gegen den Ausgeschiedenen durch Feststellung nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB, eine beantragte oder vorgenommene gerichtliche oder behördliche Vollstreckungsmaßnahme oder ein schriftliches Anerkenntnis; bei öffentlich-rechtlichen Forderungen genügt ein Verwaltungsakt. Die Frist beginnt mit Kenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden oder der Eintragung des Ausscheidens im Gesellschaftsregister, je nachdem, was früher eintritt; rechtzeitige Anspruchssicherung kann die Haftung über den Fristablauf hinaus erhalten.
Rechtzeitig gesicherte Altverbindlichkeiten können auch nach Ablauf der Nachhaftungsfrist gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter durchsetzbar bleiben.
- AusscheidenZeitliche Grenze für AltschuldenDie Gesellschaftsschuld muss bereits begründet sein; bei Schadensersatz muss auch die Pflichtverletzung vorliegen.
- FristbeginnKenntnis oder RegistereintragungDas frühere Ereignis setzt die Frist in Gang; es kann mit dem Ausscheiden zusammenfallen.
- Fünf Jahre späterReguläres FristendeRechtzeitig gesicherte Ansprüche können weiter gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter durchsetzbar bleiben.
- Zeitliche Grenze für Altschulden Die Gesellschaftsschuld muss bereits begründet sein; bei Schadensersatz muss auch die Pflichtverletzung vorliegen.
- Kenntnis oder Registereintragung Das frühere Ereignis setzt die Frist in Gang; es kann mit dem Ausscheiden zusammenfallen.
- Reguläres Fristende Rechtzeitig gesicherte Ansprüche können weiter gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter durchsetzbar bleiben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Nora scheidet am 30. Juni 2026 aus einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus; die Bank erfährt noch am selben Tag davon. 2Die Bank hatte der Gesellschaft 2025 ein Darlehen gewährt, 3das am 30. Juni 2029 zurückgezahlt werden soll. Wegen der ausbleibenden Zahlung 4erwirkt die Bank im Dezember 2029 ein rechtskräftiges Urteil gegen Nora über die Rückzahlung.
Trifft „Nachhaftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusscheiden eines GbR-GesellschaftersNora ist aus einer GbR ausgeschieden.
- 2erfülltVerbindlichkeit und gegebenenfalls Pflichtverletzung vor dem AusscheidenDie Rückzahlungspflicht wurde vor Noras Ausscheiden begründet und betrifft keinen Schadensersatz.
- 3erfülltFälligkeit vor Ende der NachhaftungsfristDie Rückzahlung wird innerhalb der seit Kenntnis der Bank laufenden fünfjährigen Frist fällig.
- 4erfülltRechtzeitige Anspruchssicherung gegen den AusgeschiedenenDer Anspruch gegen Nora wird vor Fristablauf rechtskräftig festgestellt.
1Nora scheidet am 30. Juni 2026 aus einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus; die Bank erfährt noch am selben Tag davon. 2Die Bank hatte der Gesellschaft 2025 ein Darlehen gewährt, 3das am 30. Juni 2029 zurückgezahlt werden soll. Die Gesellschaft zahlt nicht. Bis zum 1. Juli 2031 hat Nora die Forderung nicht schriftlich anerkannt, und die Bank hat weder ein gerichtliches Verfahren gegen sie eingeleitet noch einen Titel oder eine Vollstreckungsmaßnahme gegen sie erwirkt oder beantragt.
Trifft „Nachhaftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusscheiden eines GbR-GesellschaftersNora ist aus einer GbR ausgeschieden.
- 2erfülltVerbindlichkeit und gegebenenfalls Pflichtverletzung vor dem AusscheidenDie Rückzahlungspflicht wurde vor Noras Ausscheiden begründet und betrifft keinen Schadensersatz.
- 3erfülltFälligkeit vor Ende der NachhaftungsfristDie Rückzahlung wird vor Ablauf der am 30. Juni 2026 in Gang gesetzten Frist fällig.
- 4fehltRechtzeitige Anspruchssicherung gegen den AusgeschiedenenBis zum Fristablauf am 30. Juni 2031 fehlt jede erforderliche Anspruchssicherung gegen Nora.
Typische Fehler
FehlerDie fünfjährige Frist wird stets unmittelbar ab dem Ausscheiden berechnet.
RichtigEntscheidend ist, wann der Gläubiger vom Ausscheiden erfährt oder das Ausscheiden im Gesellschaftsregister eingetragen wird; das frühere Ereignis zählt.
FehlerNach fünf Jahren soll die persönliche Haftung auch für rechtzeitig gesicherte Ansprüche automatisch enden.
RichtigEin rechtzeitig gesicherter Anspruch kann auch nach Ablauf der Nachhaftungsfrist gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter durchsetzbar bleiben.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata