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Nachhaftung

§ 728b BGB · Zivilrecht

Nachhaftung ist die fortbestehende persönliche Haftung eines ausgeschiedenen GbR-Gesellschafters für zuvor begründete Gesellschaftsschulden; bei Schadensersatz muss auch die Pflichtverletzung vor dem Ausscheiden liegen. Erforderlich sind die Fälligkeit vor Ende der grundsätzlich fünfjährigen Nachhaftungsfrist und eine rechtzeitige Anspruchssicherung gegen den Ausgeschiedenen durch Feststellung nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB, eine beantragte oder vorgenommene gerichtliche oder behördliche Vollstreckungsmaßnahme oder ein schriftliches Anerkenntnis; bei öffentlich-rechtlichen Forderungen genügt ein Verwaltungsakt. Die Frist beginnt mit Kenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden oder der Eintragung des Ausscheidens im Gesellschaftsregister, je nachdem, was früher eintritt; rechtzeitige Anspruchssicherung kann die Haftung über den Fristablauf hinaus erhalten.

Merksatz

Rechtzeitig gesicherte Altverbindlichkeiten können auch nach Ablauf der Nachhaftungsfrist gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter durchsetzbar bleiben.

Wann läuft die Nachhaftungsfrist?Die Frist muss nicht mit dem Ausscheiden beginnen; dargestellt ist der Regelfall ohne Hemmung oder Neubeginn.
  1. Ausscheiden
    Zeitliche Grenze für Altschulden
    Die Gesellschaftsschuld muss bereits begründet sein; bei Schadensersatz muss auch die Pflichtverletzung vorliegen.
  2. Fristbeginn
    Kenntnis oder Registereintragung
    Das frühere Ereignis setzt die Frist in Gang; es kann mit dem Ausscheiden zusammenfallen.
  3. Fünf Jahre später
    Reguläres Fristende
    Rechtzeitig gesicherte Ansprüche können weiter gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter durchsetzbar bleiben.
  1. Zeitliche Grenze für Altschulden Die Gesellschaftsschuld muss bereits begründet sein; bei Schadensersatz muss auch die Pflichtverletzung vorliegen.
  2. Kenntnis oder Registereintragung Das frühere Ereignis setzt die Frist in Gang; es kann mit dem Ausscheiden zusammenfallen.
  3. Reguläres Fristende Rechtzeitig gesicherte Ansprüche können weiter gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter durchsetzbar bleiben.
Fünfjährige Nachhaftungsfrist

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Nora scheidet am 30. Juni 2026 aus einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus; die Bank erfährt noch am selben Tag davon. 2Die Bank hatte der Gesellschaft 2025 ein Darlehen gewährt, 3das am 30. Juni 2029 zurückgezahlt werden soll. Wegen der ausbleibenden Zahlung 4erwirkt die Bank im Dezember 2029 ein rechtskräftiges Urteil gegen Nora über die Rückzahlung.

Trifft „Nachhaftung“ hier zu?

„Nachhaftung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausscheiden eines GbR-Gesellschafters
    Nora ist aus einer GbR ausgeschieden.
    erfüllt
  2. 2
    Verbindlichkeit und gegebenenfalls Pflichtverletzung vor dem Ausscheiden
    Die Rückzahlungspflicht wurde vor Noras Ausscheiden begründet und betrifft keinen Schadensersatz.
    erfüllt
  3. 3
    Fälligkeit vor Ende der Nachhaftungsfrist
    Die Rückzahlung wird innerhalb der seit Kenntnis der Bank laufenden fünfjährigen Frist fällig.
    erfüllt
  4. 4
    Rechtzeitige Anspruchssicherung gegen den Ausgeschiedenen
    Der Anspruch gegen Nora wird vor Fristablauf rechtskräftig festgestellt.
    erfüllt
BFall B

1Nora scheidet am 30. Juni 2026 aus einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus; die Bank erfährt noch am selben Tag davon. 2Die Bank hatte der Gesellschaft 2025 ein Darlehen gewährt, 3das am 30. Juni 2029 zurückgezahlt werden soll. Die Gesellschaft zahlt nicht. Bis zum 1. Juli 2031 hat Nora die Forderung nicht schriftlich anerkannt, und die Bank hat weder ein gerichtliches Verfahren gegen sie eingeleitet noch einen Titel oder eine Vollstreckungsmaßnahme gegen sie erwirkt oder beantragt.

Trifft „Nachhaftung“ hier zu?

„Nachhaftung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtzeitige Anspruchssicherung gegen den Ausgeschiedenen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausscheiden eines GbR-Gesellschafters
    Nora ist aus einer GbR ausgeschieden.
    erfüllt
  2. 2
    Verbindlichkeit und gegebenenfalls Pflichtverletzung vor dem Ausscheiden
    Die Rückzahlungspflicht wurde vor Noras Ausscheiden begründet und betrifft keinen Schadensersatz.
    erfüllt
  3. 3
    Fälligkeit vor Ende der Nachhaftungsfrist
    Die Rückzahlung wird vor Ablauf der am 30. Juni 2026 in Gang gesetzten Frist fällig.
    erfüllt
  4. 4
    Rechtzeitige Anspruchssicherung gegen den Ausgeschiedenen
    Bis zum Fristablauf am 30. Juni 2031 fehlt jede erforderliche Anspruchssicherung gegen Nora.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie fünfjährige Frist wird stets unmittelbar ab dem Ausscheiden berechnet.

RichtigEntscheidend ist, wann der Gläubiger vom Ausscheiden erfährt oder das Ausscheiden im Gesellschaftsregister eingetragen wird; das frühere Ereignis zählt.

Rechtsfolge falsch

FehlerNach fünf Jahren soll die persönliche Haftung auch für rechtzeitig gesicherte Ansprüche automatisch enden.

RichtigEin rechtzeitig gesicherter Anspruch kann auch nach Ablauf der Nachhaftungsfrist gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter durchsetzbar bleiben.

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